Guenzburger Zeitung

Der Sicherungs­schein muss mit auf die Reise

So schützen Sie sich bei einer Insolvenz vor finanziell­en Verlusten. Auf welche Details Sie achten sollten

- VON HANS-WERNER RODRIAN

Wenn ein Reiseveran­stalter zahlungsun­fähig wird, wie gerade eben der britische Reiseriese Thomas Cook (zu dem auch Neckermann Reisen und Condor gehören), dann ist der Urlaub meist gelaufen. Damit die Sache wenigstens nicht zum finanziell­en Desaster wird, schreibt der Gesetzgebe­r den Reiseunter­nehmen eine Pleitevers­icherung vor. Sie sind verpflicht­et, jeder Buchung einen Sicherungs­schein beizulegen, der die Kunden im Falle der Insolvenz vor finanziell­em Verlust schützt. Dabei schreibt das Gesetz ein einheitlic­hes Formblatt vor.

Die Reiseunter­nehmen schließen entweder bei einer Versicheru­ng eine Police ab oder hinterlege­n bei der Bank genügend Geld für den Ernstfall. Von dieser Regel sind Tagesreise­n bis zu einem Wert von maximal 75 Euro ausgenomme­n. Der Sicherungs­schein muss dem Kunden ausgehändi­gt werden, bevor er eine Anzahlung geleistet hat. Das Reisebüro muss den Sicherungs­schein prüfen. Trotzdem kann es nicht schaden, selbst noch einen kritischen Blick darauf zu werfen.

Bei jedem Sicherungs­schein muss es sich um das Original handeln. Einen kopierten Sicherungs­schein sollte man nicht akzeptiere­n. Bei Online-Buchungen darf er aber als Datei angehängt sein. Große Veranstalt­er händigen in der Regel keine einzelnen Sicherungs­scheine aus, drucken die Details der Insolvenz-Absicherun­g auf die Rückseite der Reisebestä­tigung.

Der Name des Veranstalt­ers sowie seine Veranstalt­ernummer und der Versichere­r müssen auf der Urkunde stehen. Auch die Garantieer­klärung sollte abgedruckt sein. Auf keinen Fall darf das Gültigkeit­sdatum der Police überschrit­ten sein. Misstrauen ist angebracht, wenn auf dem Sicherungs­schein Korrekture­n durchgefüh­rt wurden. Dies könnte auf Manipulati­on von Seiten des Veranstalt­ers hinweisen.

Wer den Sicherungs­schein geprüft hat, der sollte noch an zwei Dinge denken: Zum einen ist es ratsam, den Schein oder die Reisebestä­tigung auf jeden Fall zu den Reisedokum­enten zu packen. Denn wenn der Reiseveran­stalter während des Urlaubs insolvent wird, müssen Urlauber ihre Rückkehr selbst organisier­en und bezahlen, wenn sie die Police zu Hause vergessen haben. Zum anderen sollte eine Kopie gemacht und bei Freunden oder im E-Mail-Account hinterlegt werden.

Immer wieder geschieht es, dass Sicherungs­scheine ausgegeben werden, obwohl der Reiseveran­stalter längst keinen Vertrag mehr mit dem Versichere­r hat. Wer sich davor schützen will, dem bleibt nicht viel übrig, als sich beim Versichere­r zu erkundigen. Das Reiseveran­stalterreg­ister, das es dazu früher einmal auf den Webseiten der Europäison­dern schen Reiseversi­cherung, gab wird nicht mehr gepflegt.

Der Sicherungs­schein muss nach Ende der Reise nicht an das Reisebüro oder den Veranstalt­er zurückgege­ben werden. Schwarze Schafe in der Reisebranc­he versuchen so Sicherungs­scheine verbotener­weise mehrfach zu verwenden.

Der Sicherungs­schein ist keine Garantie für die Organisati­on der Rückreise – er schützt nur vor finanziell­en Verlust. Geht der Veranstalt­er während der Ferien in Insolvenz, müsste sich eigentlich jeder Urlauber selbst um die Hotelrechn­ung und die Rückreise kümmern. Bisher haben die Versichere­r aber immer andere Reiseveran­stalter beauftragt, die sich um gestrandet­e Urlauber kümmerten.

Kein Anrecht auf einen Sicherungs­schein hat, wer sich nur einzelne Reiseleist­ungen kauft, etwa hier ein Hotel bucht und dort einen Flug. Damit wird man aus Sicht des Gesetzgebe­rs quasi selbst zum Reiseveran­stalter und muss auch das Risiko selbst absichern.

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Foto: dpa Wie geht die Reise weiter? Bei einer Insolvenz des Reiseanbie­ters schützt ein Sicherungs­sschein Urlauber vor finanziell­en Verlusten.

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