Ist Fegen Pflicht?
Regeln für Mieter rund ums Herbstlaub
Bei feuchtem Herbstwetter kann es leicht rutschig werden. Auch auf den Gehwegen besteht erhöhte Unfallgefahr für Bewohner und Passanten. Eigentümer und Vermieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Laub auf dem Zugang zum Gebäude zu beseitigen. Vielerorts müssen sie auch den Gehweg davor freihalten. Die Häufigkeit hängt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) davon ab, wie viele Blätter abfallen. Wenn der gesamte Bürgersteig voller Laub ist und es nach Regen sehr rutschig wird, ist Fegen jedenfalls angesagt.
Der Vermieter kann die Aufgabe aber nicht ohne Weiteres auf die Mieter abwälzen. Eine Regelung in der Hausordnung reicht dafür nicht aus, stellt der DMB klar. Stattdessen müssen Mieter nur dann Laub fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Der Vermieter kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder andere beauftragen. Die Kosten dürfen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies so im Mietvertrag geregelt wurde. Aus der Verantwortung ziehen kann sich der Vermieter aber nicht so schnell: Auch wenn der Mieter kehren muss, muss der Vermieter kontrollieren, ob das Laub ordnungsgemäß beseitigt wurde. Unter Umständen haftet er im Schadensfall.
Werden Laubsammler oder -bläser eingesetzt, gilt laut DMB die Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
Zum Streit kann es kommen, wenn das Laub aus Nachbars Garten stammt. Auch diese Blätter müssen aber weggekehrt werden. Zumindest wenn die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze stehen und die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist, erklärt der Mieterbund.