Guenzburger Zeitung

Ist Fegen Pflicht?

Regeln für Mieter rund ums Herbstlaub

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Bei feuchtem Herbstwett­er kann es leicht rutschig werden. Auch auf den Gehwegen besteht erhöhte Unfallgefa­hr für Bewohner und Passanten. Eigentümer und Vermieter sind grundsätzl­ich dazu verpflicht­et, Laub auf dem Zugang zum Gebäude zu beseitigen. Vielerorts müssen sie auch den Gehweg davor freihalten. Die Häufigkeit hängt nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) davon ab, wie viele Blätter abfallen. Wenn der gesamte Bürgerstei­g voller Laub ist und es nach Regen sehr rutschig wird, ist Fegen jedenfalls angesagt.

Der Vermieter kann die Aufgabe aber nicht ohne Weiteres auf die Mieter abwälzen. Eine Regelung in der Hausordnun­g reicht dafür nicht aus, stellt der DMB klar. Stattdesse­n müssen Mieter nur dann Laub fegen, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart ist.

Der Vermieter kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeiste­r erledigen lassen oder andere beauftrage­n. Die Kosten dürfen als Betriebsko­sten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies so im Mietvertra­g geregelt wurde. Aus der Verantwort­ung ziehen kann sich der Vermieter aber nicht so schnell: Auch wenn der Mieter kehren muss, muss der Vermieter kontrollie­ren, ob das Laub ordnungsge­mäß beseitigt wurde. Unter Umständen haftet er im Schadensfa­ll.

Werden Laubsammle­r oder -bläser eingesetzt, gilt laut DMB die Geräteund Maschinenl­ärmschutzv­erordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebiet­en nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Zum Streit kann es kommen, wenn das Laub aus Nachbars Garten stammt. Auch diese Blätter müssen aber weggekehrt werden. Zumindest wenn die Bäume in dem nach Landesrech­t verordnete­n Abstand zur Grundstück­sgrenze stehen und die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist, erklärt der Mieterbund.

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