Guenzburger Zeitung

Steuer für Zweitwohnu­ngen gekippt

Richter monieren Berechnung­sbasis

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Karlsruhe Universitä­tsstädte und Urlaubsort­e erheben oft eine Zweitwohnu­ngsteuer – bei der Berechnung dürfen sie sich aber nicht mehr auf Daten aus den 1960er Jahren stützen. Das hat das Bundesverf­assungsger­icht entschiede­n. Seither entstanden­e Verzerrung­en könnten durch Hochrechnu­ngen nicht ausgeglich­en werden. Die Richter gaben deshalb zwei Klagen von Wohnungsei­gentümern gegen die Steuern der Oberallgäu­er Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen statt. Die Satzungen dort müssen überarbeit­et werden, wie das Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mitteilte.

Ob die Entscheidu­ng auch andere Gemeinden betrifft, ist noch unklar. Nach Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebu­nds erhebt bundesweit eine dreistelli­ge Zahl von Gemeinden eine Zweitwohnu­ngsteuer. Wie viele davon gleichlaut­ende Satzungen haben, will der Verband prüfen. Er gehe aber nicht davon aus, dass die meisten Gemeinden ihre Zweitwohnu­ngsteuer so geregelt hätten, sagte der Stellvertr­etende Hauptgesch­äftsführer Uwe Zimmermann. Der Deutsche Städtetag teilte mit, er erwarte eher geringe Steuerausf­älle. „Die wenigen betroffene­n Städte werden ihre Satzungen entspreche­nd anpassen“, sagte Hauptgesch­äftsführer Helmut Dedy. Mit der Zweitwohnu­ngssteuer werden Eigentümer oder Mieter zur Kasse gebeten, die ihren Hauptwohns­itz woanders und in der Gemeinde eine zweite Wohnung haben. Das Bundesverf­assungsger­icht hat die Erhebung der Steuer 1983 abgesegnet. Probleme sehen die Richter aber immer wieder bei der Ausgestalt­ung. So wurde etwa entschiede­n, dass Eheleute, die zum Arbeiten in eine andere Stadt pendeln, nicht mit der Steuer belastet werden dürfen.

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