Shisha-Bars: Im Extremfall kann Erlaubnis weg sein
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hatte zunächst eine Anfrage unserer Zeitung unbeantwortet gelassen, ob inzwischen einheitliche Standards für Shisha-Bars vorgeschrieben sind. Hintergrund sind Verstöße in den zwei Lokalen dieser Art in Burgau (wir berichteten). Das Ministerium antwortet nun, dass es im September 2018 in Absprache mit anderen betroffenen Ministerien und mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Empfehlungen an die Vollzugsbehörden für einen einheitlichen Umgang mit Shisha-Bars herausgegeben habe. Danach darf in den Betriebsräumen eine Kohlenmonoxid-Konzentration in Höhe von 30 ppm (parts per million) nicht überschritten werden. Zu diesem Zweck können den Betreibern der Gaststätten entsprechende Auflagen erteilt werden, etwa die Installation geeigneter Warnmelder oder der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage. Bei Verstößen gegen die Auflagen sollen Sanktionen verhängt werden. Diese können bei wiederholten und hartnäckigen Verstößen bis hin zur Untersagung des Betriebs der Gaststätte führen. Zudem werden in Shisha-Bars regelmäßig Verstöße gegen das Verbot, Tabakerzeugnisse in Innenräumen von Gaststätten zu konsumieren, festgestellt. Die Handlungsempfehlungen enthalten daher auch Hinweise zur Kontrolle der Einhaltung des Rauchverbots und zur Ahndung von entsprechenden Verstößen, erklärt das Ministerium. (cki)