Guenzburger Zeitung

Wer haftet für Thomas Cook?

Gutachter kritisiere­n Schadensum­me

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Berlin Gutachter des Bundestags halten die vorgeschri­ebene Versicheru­ngssumme für Reiseveran­stalter wie die deutsche Thomas Cook für rechtlich problemati­sch. Die Mindestsum­me von 110 Millionen Euro sei trotz Inflation und Wachstum des Reisemarkt­s seit dem Jahr 1993 nicht angepasst worden, schreibt der Fachbereic­h Europa, der die Abgeordnet­en ähnlich wie der Wissenscha­ftliche Dienst mit Analysen und Gutachten unterstütz­t. Ob sich daraus möglicherw­eise ein Haftungsan­spruch an den Staat ergebe, sei allerdings nicht abschließe­nd zu beurteilen. Nicht jeder Umsetzungs­fehler bedeute automatisc­h, dass der Staat haften müsse, wenn Verbrauche­r ihr Geld von der Versicheru­ng nicht zurückbekä­men.

Die deutsche Thomas Cook GmbH mit rund 2000 Beschäftig­ten hatte am 25. September nach der Pleite des Mutterkonz­erns die Eröffnung eines Insolvenzv­erfahrens beantragt. Sie sagte mit ihren Marken wie Neckermann, Bucher und Öger sämtliche Reisen für dieses Jahr ab. 140000 Touristen müssen nun auf Entschädig­ungen hoffen, für die die Zurich-Versicheru­ng mit einem Volumen von 110 Millionen Euro zuständig ist. Die Versicheru­ng geht allerdings davon aus, dass das Geld bei weitem nicht reicht.

Viele Thomas-Cook-Urlauber könnten ihr angezahlte­s Geld wahrschein­lich jedoch nur teilweise wiedersehe­n. Wer die geplatzte Reise aber mit einer Visa- oder Mastercard bezahlt hat, kann auf eine Rückzahlun­g hoffen: In diesen Fällen lässt sich die Zahlung im sogenannte­n Chargeback-Verfahren zurückhole­n. Nach Erfahrunge­n der Stiftung Warentest lassen einige Banken ihre Kunden hierbei allerdings im Stich. Kunden, die bei ihren Banken nach der Rückbuchun­g der Kreditkart­enzahlung gefragt hätten, seien unzureiche­nd oder sogar falsch informiert worden, heißt es von den Warenteste­rn.

Wie die Stiftung Warentest erklärt, geben die Zahlungsdi­enstleiste­r Visa und Mastercard das Verfahren den kartenausg­ebenden Banken vor. Damit lassen sich Kreditkart­enzahlunge­n zurückbuch­en, wenn die bezahlte Leistung nicht erbracht wird und die Versicheru­ng eine Rückzahlun­g ganz oder teilweise ablehnt. Verbrauche­r sollten in der Kommunikat­ion mit ihrer Bank also hartnäckig bleiben und auf ihr Recht pochen. Sie müssen dabei aber die jeweiligen Fristen ihrer Bank beachten.

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