Wer haftet für Thomas Cook?
Gutachter kritisieren Schadensumme
Berlin Gutachter des Bundestags halten die vorgeschriebene Versicherungssumme für Reiseveranstalter wie die deutsche Thomas Cook für rechtlich problematisch. Die Mindestsumme von 110 Millionen Euro sei trotz Inflation und Wachstum des Reisemarkts seit dem Jahr 1993 nicht angepasst worden, schreibt der Fachbereich Europa, der die Abgeordneten ähnlich wie der Wissenschaftliche Dienst mit Analysen und Gutachten unterstützt. Ob sich daraus möglicherweise ein Haftungsanspruch an den Staat ergebe, sei allerdings nicht abschließend zu beurteilen. Nicht jeder Umsetzungsfehler bedeute automatisch, dass der Staat haften müsse, wenn Verbraucher ihr Geld von der Versicherung nicht zurückbekämen.
Die deutsche Thomas Cook GmbH mit rund 2000 Beschäftigten hatte am 25. September nach der Pleite des Mutterkonzerns die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sie sagte mit ihren Marken wie Neckermann, Bucher und Öger sämtliche Reisen für dieses Jahr ab. 140000 Touristen müssen nun auf Entschädigungen hoffen, für die die Zurich-Versicherung mit einem Volumen von 110 Millionen Euro zuständig ist. Die Versicherung geht allerdings davon aus, dass das Geld bei weitem nicht reicht.
Viele Thomas-Cook-Urlauber könnten ihr angezahltes Geld wahrscheinlich jedoch nur teilweise wiedersehen. Wer die geplatzte Reise aber mit einer Visa- oder Mastercard bezahlt hat, kann auf eine Rückzahlung hoffen: In diesen Fällen lässt sich die Zahlung im sogenannten Chargeback-Verfahren zurückholen. Nach Erfahrungen der Stiftung Warentest lassen einige Banken ihre Kunden hierbei allerdings im Stich. Kunden, die bei ihren Banken nach der Rückbuchung der Kreditkartenzahlung gefragt hätten, seien unzureichend oder sogar falsch informiert worden, heißt es von den Warentestern.
Wie die Stiftung Warentest erklärt, geben die Zahlungsdienstleister Visa und Mastercard das Verfahren den kartenausgebenden Banken vor. Damit lassen sich Kreditkartenzahlungen zurückbuchen, wenn die bezahlte Leistung nicht erbracht wird und die Versicherung eine Rückzahlung ganz oder teilweise ablehnt. Verbraucher sollten in der Kommunikation mit ihrer Bank also hartnäckig bleiben und auf ihr Recht pochen. Sie müssen dabei aber die jeweiligen Fristen ihrer Bank beachten.