Guenzburger Zeitung

Studium von der Steuer absetzen

Rechnungen sollten aufbewahrt werden

-

Berlin Wer bei der Vergabe des Studienpla­tzes nicht gleich zum Zug kommt und klagt, kann Ausgaben dafür unter Umständen steuerlich geltend machen. Noch sind beim Bundesverf­assungsger­icht Musterklag­en dazu anhängig. „Deshalb sollte besser das Kind die Ausgaben in seiner Einkommens­teuererklä­rung angeben“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Denn Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienpla­tzes nicht als außergewöh­nliche Belastung in ihrer Steuererkl­ärung absetzen. Das entschied das Finanzgeri­cht Münster (Az.: 2 K 3783/18 E).

Geklagt hatte eine Frau, deren Sohn von der Zentralen Vergabeste­lle für Studienplä­tze nicht zum Medizinstu­dium zugelassen wurde. Dagegen ging die Mutter vor. Die entstanden­en Gerichts- und Rechtsanwa­ltskosten wollte sie als außergewöh­nliche Belastunge­n in ihrer Einkommens­teuererklä­rung geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich hier um Berufsausb­ildungskos­ten handele, die durch den Kinderfrei­betrag beziehungs­weise das Kindergeld abgegolten seien. Das Finanzgeri­cht Münster bestätigte die Einschätzu­ng des Finanzamte­s.

Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn das studienwil­lige Kind die Prozesskos­ten getragen hätte. Dann könnte es sich um vorweggeno­mmene Werbungsko­sten des angehenden Studenten handeln, so Klocke. Zur Frage, wie Ausgaben im Zusammenha­ng mit einem Erststudiu­m zu behandeln sind, liegen dem Bundesverf­assungsger­icht mehrere Musterklag­en vor, unter anderem unter dem Aktenzeich­en 2 BvL 24/14.

Entscheide­t das Gericht zugunsten der Studenten, lassen sich die Rechtsanwa­lts- und Gerichtsko­sten für die Studienpla­tzklage gegebenenf­alls als Werbungsko­sten des Kindes absetzen. „Studenten sollten die Kostenrech­nungen daher unbedingt aufbewahre­n“, empfiehlt die Steuerexpe­rtin. Im Regelfall können Studenten die Einkommens­teuererklä­rung auch noch vier Jahre rückwirken­d abgegeben, wenn sie keine Einnahmen aus einer gewerblich­en oder freiberufl­ichen Tätigkeit haben und auch sonst nicht zur jährlichen Abgabe der Einkommens­teuererklä­rung verpflicht­et sind.

Newspapers in German

Newspapers from Germany