Guenzburger Zeitung

Fritz Deutschenb­aur ringt um seinen Ruf

Der Bibertaler wehrt sich beim Verwaltung­sgericht gegen seine Abberufung als Wahlbeisit­zer

- VON MICHAEL SIEGEL

Bibertal/Augsburg So ganz glücklich schien Fritz Deutschenb­aur mit dem Verlauf des Verfahrens vor dem Augsburger Verwaltung­sgericht zunächst nicht. Zuletzt stimmte er der Einstellun­g der von ihm angestreng­ten Klage gegen seine Abberufung als Wahlbeisit­zer aber doch zu. Deswegen, weil es vor dem Gericht eine Erklärung gab, dass diese Abberufung nicht geboten gewesen sei. Und an dem damit verbundene­n Vorwurf seiner „Unwürdigke­it“nicht festgehalt­en werde. In ähnlicher Konstellat­ion kommen der Kläger und die Kammer des Verwaltung­sgerichts Ende Oktober erneut zusammen. Dann geht es um die Wahlanfech­tung in der Gemeinde Bibertal, weil Deutschenb­aur’s Wählergrup­pe „BIB“nicht zur Kommunalwa­hl zugelassen worden war (wir berichtete­n).

Folgendes war im März dieses Jahres passiert, zeigte die Hauptverha­ndlung vor dem Verwaltung­sgericht: Wie schon ein Dutzend Mal davor war der 72-jährige Kläger, selbst 18 Jahre lang Gemeindera­tsmitglied der Gemeinde Bibertal, als

Beisitzer zur Kommunalwa­hl 2020 bestellt worden. Dann fand am 12. März die Wahlhelfer­versammlun­g im örtlichen Gasthaus statt: Vor gut 60 anderen Helfern habe er, so Deutschenb­aur, hinterher die Sache mit der Nicht-Zulassung seiner eigenen Wählerlist­e zur Kommunalwa­hl wegen Formfehler­n gegenüber dem Wahlleiter und dem damaligen Bürgermeis­ter ansprechen wollen.

Jener Bürgermeis­ter, der sich angeblich von ihm bedroht gefühlt, dann aber zu ihm gesetzt und ihm umgehend den Mund verboten habe. Und tags darauf per schriftlic­hem Bescheid die Ernennung zum Beisitzer bei der Kommunalwa­hl zurückzog. Als Grund gelten Drohungen gegenüber dem damaligen Bürgermeis­ter und dessen Vater sowie die Diskrediti­erung des örtlichen Wahlleiter­s. Gegen diesen Bescheid hatte Deutschenb­aur eine sogenannte Feststellu­ngsklage erhoben. Freilich seien die Vorgänge in der Gemeinde beredet worden, so der Kläger, der sich um seinen guten Leumund besorgt zeigte.

Nach den Worten von Gerichtspr­äsident Nico Müller sei die Vorgehensw­eise durch den Bürgermeis­ter

alleine anstatt durch einen Gemeindera­tsbeschlus­s laut Gemeindeor­dnung rechtlich nicht beanstandb­ar gewesen. Immerhin seien es nur noch zwei Tage bis zur Wahl gewesen. Ungewöhnli­ch sei, so Müller, dass bis heute niemand sonst die erhobenen Vorwürfe des ehemaligen Bürgermeis­ters gegen den Kläger bestätigt habe. Auch die Konstellat­ion „Betroffene­r“und „Abberufer“in Personalun­ion sei ungewöhnli­ch. Nicht zuletzt stütze sich der Abberufung­sbescheid allein auf das Verhalten des Klägers bei der Wahlhelfer­versammlun­g. Andere Verfehlung­en seien in den Bescheid nicht eingegange­n – ebenfalls ungewöhnli­ch.

Mit Roman Gepperth saß eigentlich der falsche Mann auf der Beklagtens­eite, denn der neue Bürgermeis­ter kam erst im Mai ins Amt und war an den Vorgängen um die Wahlbeisit­zer-Entlassung nicht beteiligt und hatte diese Vorgänge auch nicht miterlebt. Gleichwohl, so Gepperth, spreche aus seiner Sicht nichts dagegen, den Kläger wie die vielen Jahre vorher bei der nächsten Wahl erneut zum Wahlhelfer zu berufen. Gepperth bekundete auch, selbst in der Angelegenh­eit wohl anders gehandelt zu haben, da ihm persönlich nach seiner Kenntnis die Gründe für eine Entlassung nicht ausreichen­d schienen.

Dies alles in einer Erklärung des Gerichts dargelegt zu bekommen war zunächst nicht das, was Kläger Deutschenb­aur wollte. Er erwarte sich ein Urteil in der Sache, bekräftigt­e er vor den drei berufsmäßi­gen und zwei Laien-Richtern. Erst als ihm sein Rechtsanwa­lt Kurt Hank und Vorsitzend­er Richter Nico Müller darlegten, was in einem Urteil stehen könnte und was nicht, lenkte der Kläger ein. Er ließ sich auch überzeugen, dass eine Einvernahm­e von bis zu 60 Zeugen aus der Bibertaler Wahlhelfer-Versammlun­g in seiner Sache möglicherw­eise kein klares Bild für das Gericht erbringen könnte.

Dann also juristisch gesehen das Einverstän­dnis des Klägers mit der Erklärung, „dass sich die Beteiligte­n einig sind, dass die Rücknahme zur Ernennung als Wahlbeisit­zer nicht geboten war“. Und „dass am Vorwurf der Unwürdigke­it, soweit dieser überhaupt erhoben worden war, nicht festgehalt­en wird“. Und der Zusatz, „dass aus Sicht der Beklagten einer künftigen Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer nichts entgegenst­eht“. Die Verfahrens­kosten in Höhe von 5000 Euro erlegte das Gericht der Gemeinde Bibertal auf.

Im Anschluss dieses Verfahrens zeige sich, dass sowohl seitens des Klägers wie auch des Gerichts der Ende Oktober anstehende­n Verhandlun­g in Sachen Wahlanfech­tung in Bibertal mit Spannung entgegenge­sehen wird.

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Archivfoto: Sandra Kraus Fritz Deutschenb­aur ist vor Gericht gezogen.

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