Fritz Deutschenbaur ringt um seinen Ruf
Der Bibertaler wehrt sich beim Verwaltungsgericht gegen seine Abberufung als Wahlbeisitzer
Bibertal/Augsburg So ganz glücklich schien Fritz Deutschenbaur mit dem Verlauf des Verfahrens vor dem Augsburger Verwaltungsgericht zunächst nicht. Zuletzt stimmte er der Einstellung der von ihm angestrengten Klage gegen seine Abberufung als Wahlbeisitzer aber doch zu. Deswegen, weil es vor dem Gericht eine Erklärung gab, dass diese Abberufung nicht geboten gewesen sei. Und an dem damit verbundenen Vorwurf seiner „Unwürdigkeit“nicht festgehalten werde. In ähnlicher Konstellation kommen der Kläger und die Kammer des Verwaltungsgerichts Ende Oktober erneut zusammen. Dann geht es um die Wahlanfechtung in der Gemeinde Bibertal, weil Deutschenbaur’s Wählergruppe „BIB“nicht zur Kommunalwahl zugelassen worden war (wir berichteten).
Folgendes war im März dieses Jahres passiert, zeigte die Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht: Wie schon ein Dutzend Mal davor war der 72-jährige Kläger, selbst 18 Jahre lang Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Bibertal, als
Beisitzer zur Kommunalwahl 2020 bestellt worden. Dann fand am 12. März die Wahlhelferversammlung im örtlichen Gasthaus statt: Vor gut 60 anderen Helfern habe er, so Deutschenbaur, hinterher die Sache mit der Nicht-Zulassung seiner eigenen Wählerliste zur Kommunalwahl wegen Formfehlern gegenüber dem Wahlleiter und dem damaligen Bürgermeister ansprechen wollen.
Jener Bürgermeister, der sich angeblich von ihm bedroht gefühlt, dann aber zu ihm gesetzt und ihm umgehend den Mund verboten habe. Und tags darauf per schriftlichem Bescheid die Ernennung zum Beisitzer bei der Kommunalwahl zurückzog. Als Grund gelten Drohungen gegenüber dem damaligen Bürgermeister und dessen Vater sowie die Diskreditierung des örtlichen Wahlleiters. Gegen diesen Bescheid hatte Deutschenbaur eine sogenannte Feststellungsklage erhoben. Freilich seien die Vorgänge in der Gemeinde beredet worden, so der Kläger, der sich um seinen guten Leumund besorgt zeigte.
Nach den Worten von Gerichtspräsident Nico Müller sei die Vorgehensweise durch den Bürgermeister
alleine anstatt durch einen Gemeinderatsbeschluss laut Gemeindeordnung rechtlich nicht beanstandbar gewesen. Immerhin seien es nur noch zwei Tage bis zur Wahl gewesen. Ungewöhnlich sei, so Müller, dass bis heute niemand sonst die erhobenen Vorwürfe des ehemaligen Bürgermeisters gegen den Kläger bestätigt habe. Auch die Konstellation „Betroffener“und „Abberufer“in Personalunion sei ungewöhnlich. Nicht zuletzt stütze sich der Abberufungsbescheid allein auf das Verhalten des Klägers bei der Wahlhelferversammlung. Andere Verfehlungen seien in den Bescheid nicht eingegangen – ebenfalls ungewöhnlich.
Mit Roman Gepperth saß eigentlich der falsche Mann auf der Beklagtenseite, denn der neue Bürgermeister kam erst im Mai ins Amt und war an den Vorgängen um die Wahlbeisitzer-Entlassung nicht beteiligt und hatte diese Vorgänge auch nicht miterlebt. Gleichwohl, so Gepperth, spreche aus seiner Sicht nichts dagegen, den Kläger wie die vielen Jahre vorher bei der nächsten Wahl erneut zum Wahlhelfer zu berufen. Gepperth bekundete auch, selbst in der Angelegenheit wohl anders gehandelt zu haben, da ihm persönlich nach seiner Kenntnis die Gründe für eine Entlassung nicht ausreichend schienen.
Dies alles in einer Erklärung des Gerichts dargelegt zu bekommen war zunächst nicht das, was Kläger Deutschenbaur wollte. Er erwarte sich ein Urteil in der Sache, bekräftigte er vor den drei berufsmäßigen und zwei Laien-Richtern. Erst als ihm sein Rechtsanwalt Kurt Hank und Vorsitzender Richter Nico Müller darlegten, was in einem Urteil stehen könnte und was nicht, lenkte der Kläger ein. Er ließ sich auch überzeugen, dass eine Einvernahme von bis zu 60 Zeugen aus der Bibertaler Wahlhelfer-Versammlung in seiner Sache möglicherweise kein klares Bild für das Gericht erbringen könnte.
Dann also juristisch gesehen das Einverständnis des Klägers mit der Erklärung, „dass sich die Beteiligten einig sind, dass die Rücknahme zur Ernennung als Wahlbeisitzer nicht geboten war“. Und „dass am Vorwurf der Unwürdigkeit, soweit dieser überhaupt erhoben worden war, nicht festgehalten wird“. Und der Zusatz, „dass aus Sicht der Beklagten einer künftigen Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer nichts entgegensteht“. Die Verfahrenskosten in Höhe von 5000 Euro erlegte das Gericht der Gemeinde Bibertal auf.
Im Anschluss dieses Verfahrens zeige sich, dass sowohl seitens des Klägers wie auch des Gerichts der Ende Oktober anstehenden Verhandlung in Sachen Wahlanfechtung in Bibertal mit Spannung entgegengesehen wird.