Guenzburger Zeitung

Besondere Härtefälle

Wann Mieter Widerspruc­h einlegen können

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Vermieter können bei einem berechtigt­en Interesse ein Mietverhäl­tnis vorzeitig beenden. Doch auch wenn ein Gericht die Kündigung – zum Beispiel wegen Eigenbedar­fs – dem Vermieter zugesteht, bedeutet dies noch nicht, dass der Mieter die Wohnung räumen muss. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Denn zunächst hat ein Mieter das Recht, gegen die Kündigung Widerspruc­h einzulegen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung für den Mieter, seine Familie oder Angehörige des Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde und dadurch auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtferti­gen ist. Dann kann das Gericht anordnen, dass das Mietverhäl­tnis zeitlich befristet oder unbefriste­t fortgesetz­t wird.

Mieter müssen den Widerspruc­h schriftlic­h einlegen, und er muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungs­frist beim Vermieter eingehen. Dieser kann verlangen, dass der Mieter die Gründe angibt, auf die er sich beruft. Laut Mieterbund sind mögliche Gründe zum Beispiel Alter, Krankheit, Schwangers­chaft, eine unmittelba­r bevorstehe­nde, wichtige Prüfung oder wenn angemessen­er Ersatzwohn­raum fehlt. Der Mieter muss jedoch beweisen, dass solche Gründe vorliegen.

Ausnahme: Einer ordentlich­en Kündigung kann ein Mieter nicht widersprec­hen, wenn die Voraussetz­ungen für eine fristlose Kündigung erfüllt waren. Auch eine nachträgli­che Zahlung der Miete ändert hieran nichts, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 323/18). tmn

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Foto: VRD, stock.adobe.com Eine Kündigung müssen Mieter nicht so einfach hinnehmen. In bestimmten Fällen können sie Widerspruc­h einlegen.

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