CoronaAmpel im Kreis Günzburg steht auf „Rot“
Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen im Landkreis Günzburg schnellte zuletzt in die Höhe. Das Landratsamt hat nun darauf reagiert. Welche Bestimmungen jetzt gelten und was dies für die Bürger bedeutet
Im Landkreis Günzburg ist der Inzidenzwert auf fast 64 geklettert. Was dieser Anstieg für Folgen nach sich zieht.
Landkreis Zuletzt schnellte die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen im Landkreis Günzburg rasant in die Höhe. Darauf haben die Behörden immer stärker reagiert. Ab Mittwoch galt die „Corona-Ampel Gelb“im gesamten Landkreis, teilte das Landratsamt mit. Der Landkreis Günzburg wird ab Donnerstag nach den Feststellungen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die kritische Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner in den vergangenen sieben Tage überschreiten. Dies bedeutet, dass der Landkreis Günzburg nach der bayerischen Corona-Ampel ab Freitag in die rote Stufe wechselt. Aber was bedeutet das eigentlich?
Der Landkreis übermittelt mit Stand Mittwoch einen Inzidenzwert von 63,77 auf 100000 Einwohner. Allein am Mittwoch sind 20 positive Coronafälle im Landkreis Günzburg registriert worden. Die Überschreitung der Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner bedeutet zunächst, dass die Möglichkeit, sich im privaten Bereich weiter uneingeschränkt zu treffen, weiter eingeschränkt wird. Maßgeblich hierfür ist die aktuell geltende Infektionsschutzverordnung des Freistaats Bayern.
● Kindergarten Das Überschreiten der 50er-Inzidenz wirkt sich nicht auf die Kindergärten aus. Für Kindergärten gilt das gesonderte Hygienekonzept des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales. Im Rahmen dieses Konzeptes, dass unabhängig vom Überschreiten der bayerischen Corona-Ampel ist, befand sich der Landkreis Günzburg mit Erreichen der Inzidenz von 35 in Stufe zwei. Diese Stufe zwei wird im Landkreis Günzburg nun auch mit dem Überschreiten der 50er-Inzidenz beibehalten.
Dies bedeutet, dass weiterhin Gruppen getrennt werden müssen, jedoch was Öffnungszeiten anbelangt, keine Einschränkungen erforderlich sind. Gleichzeitig sind Erzieher gehalten, Masken zu tragen. Hier besteht jedoch gerade aus Gründen der Kommunikation die Möglichkeit, auch transparente Masken zu verwenden, sodass weiterhin die Mimik durch die Kinder wahrgenommen werden kann. Entsprechende Masken wurden durch das LGL auch anerkannt.
● Grundschulen Ab einem Inzidenzwert ab 50 auf 100000 Einwohner sieht die aktuelle Bayerische Infektionsschutzverordnung im Bereich der Grundschulen zwingend das Tragen einer Maske auch im Unterricht vor.
Der Landkreis bleibt jedoch bei Stufe 2 des Rahmenhygieneplans für Schulen. Das heißt konkret: Auch mit dem Überschreiten der Inzidenz von 50 schreibt der Landkreis während des Unterrichts ausdrücklich keine Maskenpflicht für Grundschüler vor. Es ist also kein GrundMaske schulkind verpflichtet, im Unterricht eine Maske zu tragen. Da der Landkreis jedoch den Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrechterhalten will, bittet er die Schüler darum, auch im Unterricht freiwillig die Maske zu tragen. Dies hilft, das Infektionsgeschehen zu verringern. Das sollte, so der Landkreis, ein gemeinsames gesellschaftliches Interesse sein.
Wie bereits berichtet, können Schüler, die im Unterricht eine
getragen haben und aufgrund eines positiv auf Corona getesteten Mitschülers zur „Kontaktperson 1“werden, laut Landratsamt in der Regel nach einer Woche statt nach 14 Tagen aus der Quarantäne entlassen werden, teilt Pressesprecherin Jenny Schack mit. Wichtig sei hier: Die Quarantäne dauert regelhaft 14 Tage. Das Landratsamt versucht jedoch, die Quarantänezeit für Schüler möglichst zu verkürzen. „Ob dies möglich ist, richtet sich im Einzelfall auch danach, ob ein Schüler während des Unterrichts Maske getragen hat und weitere Kriterien mehr“, teilt Schack mit.
Ziel des Landkreises ist es, Schulen und Kindergärten so weit wie möglich offen zu halten. Aus diesem Grund wird der Landkreis allen Lehrkräften in den kommenden Tagen ein Set an FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Lehrer, trotz des Kontaktes zu infizierten Schülern, nicht als Kontaktpersonen der Kategorie 1 eingestuft werden und damit in Quarantäne gehen müssen, sondern weiterhin am Unterrichtsgeschehen teilhaben können. Dies wird auch im Bereich der Kindergärten gelten. (pm)