Wenn der Urlaubsort nicht mehr erreichbar ist
Pauschalurlauber können ihre Reise kostenlos stornieren, wenn unver meidliche, unvorhergesehene Um stände sie verhindern. Gutscheine oder Umbuchungen müssen sie nicht akzeptieren. Reisende, die vor Co rona gebucht haben, können sich da rauf berufen, wenn das Urlaubs land einen Einreisestopp verhängt oder die Unterkunft nun in einem Sperrgebiet liegt. „Eine Reisewar nung des Auswärtigen Amtes be rechtigt nicht automatisch zur Stor nierung, ist jedoch ein starkes In diz für das Vorliegen besonderer Um stände“, erläutert Michaela Ras sat. Seit dem 15. Juni kommt es nun darauf an, ob für das einzelne Land eine Reisewarnung ausgespro chen wird oder welche Einreise hindernisse bestehen. Ob sich Rei sende auch bei jetzt neu gebuch ten Reisen darauf berufen können, dass Reisebeschränkungen infolge des Coronavirus überraschend kom men, ist unklar und gerichtlich nicht geklärt. Neue Einschränkungen sind nirgendwo ausgeschlossen.
Es ist ratsam, die Stornobedingungen des Reiseveranstalters genau zu studieren. Auch die Entwicklung im Reiseland sollten Urlauber vor der Abreise im Auge haben. Für Indivi dualurlauber gilt: „Auch sie kön nen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise nicht mehr möglich und die Buchung über einen deutschen Anbieter erfolgt ist. Wenn sie statt dessen direkt beim Hotel oder Miet wagenanbieter im Ausland ge bucht haben, greift das Recht des je weiligen Urlaubslands“, teilt Ergo Versicherungen mit. Immerhin: Die Kosten für den Flug bekommen sie zurückerstattet, wenn die Fluggesell schaft den Flug absagt, weil sie wegen des Coronavirus das Ziel nicht mehr anfliegen kann. Eine zusätz liche Entschädigung gibt es jedoch nicht. Sagen Urlauber den Flug selbst ab, gelten die Geschäftsbedin gungen der Airline. (dpa)