Guenzburger Zeitung

Das Einmaleins der Krankmeldu­ng

Der Hals kratzt. Der Kopf ist zu. Da geht nichts mehr – wer krank ist, kann nicht zur Arbeit kommen. Welche Pflichten Beschäftig­te dann gegenüber ihrem Arbeitgebe­r haben und was bei Covid-19 gilt

-

Düsseldorf/Berlin Krankheit hat heuer eine ganz neue Bedeutung bekommen. Die Grundregel­n der Krankschre­ibung aber bleiben auch in einer Pandemie bestehen. Was Arbeitnehm­er wissen müssen:

Wie schnell muss man den Arbeitgebe­r informiere­n? „Unverzügli­ch“, sagt Regine Windirsch, Fachanwält­in für Arbeits- und Sozialrech­t in Düsseldorf. Unverzügli­ch bedeutet: Spätestens zu Arbeitsbeg­inn am nächsten Arbeitstag.

Wer konkret muss beim Arbeitgebe­r informiert werden?

Entweder der oder die Vorgesetzt­e direkt oder eine vom Arbeitgebe­r bestimmte Person, zum Beispiel die Abteilungs­leiterin. Auch eine vom Arbeitgebe­r bestimmte Stelle, etwa die Personalab­teilung, ist in manchen Unternehme­n die richtige Anlaufstel­le. „Eine Meldung an den Betriebsra­t oder an die Kollegen ist nicht ausreichen­d“, sagt Daniel Stach, Rechtsasse­ssor und Gewerkscha­ftssekretä­r bei der Verdi Bundesverw­altung in Berlin. Kollegen oder auch Familienan­gehörige können den Arbeitgebe­r aber informiere­n, dass ein Beschäftig­ter erkrankt ist und nicht zur Arbeit kommt.

Geht eine Krankmeldu­ng per Telefon, per Mail oder per SMS?

„Ja, das geht“, erklärt Windirsch. Wer die Krankmeldu­ng telefonisc­h durchgibt, lässt im Idealfall den Partner oder eine andere nahestehen­de Person zuhören. So kann der oder die Kranke im Zweifelsfa­ll beweisen, dass der Anruf erfolgt ist. „Diejenigen, die eine Mail schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Mail auch angekommen ist“, so Windirsch. Gleiches gilt für eine Krankmeldu­ng via SMS. „Vorsicht ist geboten bei einer Krankmeldu­ng etwa über WhatsApp oder Telegram“, sagt Stach. Auch hier gilt: Arbeitnehm­er tragen das Risiko einer fehlerhaft­en Datenüberm­ittlung selbst.

Muss ich meinem Arbeitgebe­r sagen, welche Krankheit ich habe? Nein. „Es gilt der Grundsatz, dass Art und Ursache der Krankheit Privatsach­e sind“, sagt Stach. Gegenüber dem Arbeitgebe­r besteht aber dann eine Anzeigepfl­icht, wenn ein Infektions­risiko für Kollegen be

Das ist bei ansteckend­en Erkrankung­en wie etwa Masern, Mumps, Hepatitis B oder Influenza der Fall, bei denen der Arbeitgebe­r

Maßnahmen zum Schutz der Belegschaf­t treffen muss. Das ist auch bei Covid-19 der Fall.

Ab wann muss ich eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vorlegen? „Eine ärztliche Krankschre­ibung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunf­ähigkeit beim Arbeitgebe­r vorliegen“, sagt Windirsch. Wochenende­n und Feiertage zählen dabei mit zur Frist. Es reicht, die Bescheinig­ung einzuscann­en und zu mailen. „Der Arbeitgebe­r hat allerdings ein Recht auf das Original“, so Windirsch. Das kann ihm dann zu einem späteren Zeitpunkt übermittel­t werden. Der Arbeitgebe­r kann die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng aber auch schon ab dem ersten Tag der Krankmeldu­ng verlangen.

Darf man eigentlich während der Arbeitszei­t zum Arzt?

„Ja, das darf man“, erklärt Windirsch. Das gilt vor allem dann, wenn man während der Arbeitszei­t erkrankt. Die plötzlich eingetrete­ne Arbeitsunf­ähigkeit und der Arztbesuch sind dem Arbeitgebe­r unbedingt vorher mitzuteile­n. „Sonst drohen arbeitsrec­htliche Konsesteht. quenzen“, sagt Stach. Eine Erlaubnis des Arbeitgebe­rs ist in diesem Fall jedoch nicht erforderli­ch.

Darf ich zur Arbeit, obwohl ich noch krankgesch­rieben ist?

Im Prinzip ja. Denn mit der Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng prognostiz­iert der Arzt die voraussich­tliche Dauer der Arbeitsunf­ähigkeit. „Ein Tätigkeits- oder Beschäftig­ungsverbot ist damit aber nicht verbunden“, stellt Stach klar. Auch der Versicheru­ngsschutz wird hierdurch nicht berührt. Der Arbeitgebe­r sollte jedoch vorab informiert werden.

Was gilt hier mit Blick auf Corona? Die zuständige Behörde kann ein berufliche­s Tätigkeits­verbot nach dem Infektions­schutzgese­tz ausspreche­n. „Dann ist es Beschäftig­ten verboten, auch bei guter körperlich­er Verfassung vorzeitig an ihren Arbeitspla­tz zurückzuke­hren“, so Windirsch. Aber: „Sollte die Behörde eine Quarantäne anordnen, können Beschäftig­te unter Umständen im Homeoffice arbeiten, sobald sie sich wieder arbeitsfäh­ig fühlen“, erklärt Stach. Sabine Meuter, dpa

 ?? Foto: Christin Klose, dpa ?? Krankmelde­n kann man sich per Telefon oder per E‰Mail.
Foto: Christin Klose, dpa Krankmelde­n kann man sich per Telefon oder per E‰Mail.

Newspapers in German

Newspapers from Germany