Guenzburger Zeitung

Unromantis­che Planspiele

Ohne Trauschein: Warum bei einer Immobilien-Finanzieru­ng eine mögliche Trennung mitgedacht werden sollte

- VON MONIKA HILLeMACHe­R

Ob mit oder ohne Trauschein – die Anschaffun­g einer Immobilie ist für Paare eine finanziell­e Herausford­erung. Im Vorfeld wollen zahlreiche Fragen beantworte­t sein. Die wichtigste ist die der Finanzieru­ng.

Die nächste Frage ist, was mit Kredit und Immobilie im Fall einer Trennung passiert. Gedanken daran sind zwar unangenehm. Die Antworten sollten dennoch vor dem Erwerb feststehen. Sonst kommt später zum Trennungsf­rust noch Streit um das Zuhause hinzu.

„Am einfachste­n wäre in so einem Fall, ein großes Messer zu nehmen und das Haus in der Mitte zu durchteile­n“, scherzt Thomas Mai von der Verbrauche­rzentrale. Weil das aber nicht funktionie­rt, gibt Mai einen ganz ernsthafte­n Hinweis: „Durchspiel­en, was passieren kann und vertraglic­h festhalten, was gewünscht ist, damit es später keinen Streit gibt.“

Schon beim Darlehensv­ertrag ist es sinnvoll, die Eventualit­ät Trennung zu berücksich­tigen. Den Vertrag schließen auch Paare ohne Trauschein in der Regel gemeinsam ab. Damit haften beide für die Rückzahlun­g. Eine sogenannte Schuldhaft­ungsentlas­sung für einen Partner sei schwierig zu bekommen, sagt Robin Peter von der Finanzieru­ngsberatun­g Santel & Petermann.

Sollte das Darlehen wegen partnersch­aftlicher Zwistigkei­ten nicht mehr bedient werden, droht die Zwangsvers­teigerung. Um das möglichst zu vermeiden, wird mit der Bank von Anfang an vertraglic­h ein Tilgungswe­chsel vereinbart.

„Im Ernstfall lässt sich so die Tilgung und damit die monatliche Rate reduzieren“, sagt Rainer Wilke von der Baufinanzi­erungsplat­tform Dr. Klein. Das verschaffe demjenigen, der die Rate nach der Trennung zahlt, etwas Luft, die Planungen anzupassen.

Außerdem können unverheira­tete Paare miteinande­r einen Partnersch­aftsvertra­g schließen. Sie regeln darin vorbeugend, wie sie mit der Finanzieru­ng umgehen, damit diese einen Bruch der Beziehung übersteht und dem privaten kein finanziell­es Desaster folgt. „Ein Partnersch­aftsvertra­g erlaubt individuel­le Lösungen“, sagt die Familienre­chtlerin Maria Demirci aus München.

Eine gütliche Vorab-Regelung kann zum Beispiel den gemeinsame­n Verkauf des Hauses vorsehen, um mit dem Erlös das Darlehen abzulösen. Denkbar wäre auch, dass ein Partner gegen Zahlung einer Nutzungsen­tschädigun­g wohnen bleibt. Das hat Vorteile für beide: Der eine behält das Dach über dem Kopf, der andere die Immobilie, der

Kredit wird mit der monatlich fälligen Entschädig­ung getilgt. „Als Maßstab für deren Höhe gilt die ortsüblich­e Vergleichs­miete“, sagt Demirci.

können sich auch darauf einigen, dass ein Partner den anderen auskehrt. Die Konditione­n für sämtliche Optionen werden im Partnersch­aftsvertra­g festgezurr­t. In dem Schriftstü­ck kann zudem der Eigenkapit­alanteil festgehalt­en werden. Das spielt unter anderem eine Rolle, wenn jemand statt Geld Muskelhypo­thek ins Hausprojek­t einPaare brachte. Die Eigenleist­ungen sollten sorgfältig dokumentie­rt sein. Das setzt voraus, die Liste hin und wieder zu aktualisie­ren.

Verbrauche­rberater Mai rät, den Partnersch­aftsvertra­g mithilfe von Anwalt und Notar aufzusetze­n und zu beglaubige­n. Die Kosten richten sich nach dem Vermögensw­ert beziehungs­weise dem Preis der Immobilie.

An den Besitzverh­ältnissen ändert eine Trennung nichts. Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. Meist stehen Paare – verheirate­t oder unverheira­tet – jeweils zur Hälfte im Grundbuch, und zwar unabhängig davon, wer wie viel in die Finanzieru­ng gesteckt hat.

Mit dem Eintrag sichern die Partner ihre Ansprüche an der Immobilie ab. Darauf kommt es bei der Frage an, was nach der Trennung mit dem Haus passiert. Ohne Grundbuche­intrag hat ein Partner darauf meistens nur Einfluss, wenn andere Regelungen bestehen.

Eine ist der Partnersch­aftsvertra­g, eine andere die Gründung einer Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GbR). Deren Gesellscha­fter werden namentlich ins Grundbuch eingetrage­n. Bei einer Trennung wird das aus der Immobilie bestehende GbR-Vermögen verkauft. Der Erlös wird entspreche­nd den Gesellscha­fteranteil­en der Partner ausbezahlt.

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Foto: Christin Klose, tmn Auch wenn es alles andere als romantisch ist – schon beim Immobilien­kauf sollten Unverheira­tete an eine mögliche Trennung den‰ ken.

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