Guenzburger Zeitung

Vermieter: Eigenbedar­f für Ex‰Ehepartner?

Laut Bundesgeri­chtshof gehören auch Geschieden­e mietrechtl­ich zur Familie

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Nach dem Gesetz kann ein Vermieter vertragstr­euen Mietern nur kündigen, wenn er ein berechtigt­es Interesse an der Beendigung des Mietverhäl­tnisses hat. In der Regel handelt es sich dabei um Eigenbedar­f, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Danach darf der Vermieter die vermietete Wohnung kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienan­gehörigen benötigt. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedar­f geltend machen darf, ist laut Mieterbund weit gefasst: Dazu gehören alle Angehörige­n, die nach dem Gesetz ein Zeugnisver­weigerungs­recht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlic­h enge persönlich­e Bindungen zum Vermieter bestehen. Eigenbedar­f auch für entfernte Verwandte möglich. So wurde eine Eigenbedar­fskündigun­g nicht nur zugunsten der Eltern oder Kinder, sondern beispielsw­eise auch zugunsten des Neffen, des Enkels oder des Schwagers durch die Rechtsprec­hung für zulässig erklärt. Nun entschied der Bundesgeri­chtshof, dass auch getrenntle­bende oder geschieden­e Ehegatten im mietrechtl­ichen Sinne derselben Familie angehören (Az.: VIII ZR 35/19). Ein Vermieter darf also auch für seinen Ex-Ehepartner Eigenbedar­f geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungs­antrag bereits eingereich­t wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist.

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Foto: dpa Eigenbedar­f kann mietrechtl­ich weiter gefasst sein, als gedacht.

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