Guenzburger Zeitung

Wer muss im Winter Schnee räumen?

Wenn der Winter kommt, sollten Eigentümer und Mieter ihre Schneeschi­pper und Sandeimer schon mal bereitstel­len. Denn ist die weiße Pracht da oder droht Glättegefa­hr, sind sie in der Pflicht

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Eigentum verpflicht­et. Im Winter gilt das besonders. „Wer Schnee und Eis nicht beseitigt, muss für entstehend­e Schäden aufkommen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in unserem Interview. Allerdings hat die Räumpflich­t auch ihre Grenzen.

Herr Happ, wer muss wo Schnee fegen?

Gerold Happ: Die Verkehrssi­cherungspf­licht liegt erst einmal beim Eigentümer. Wo überall gestreut oder geräumt werden muss, hängt unter anderem von der Satzung der jeweiligen Kommune ab. Grundsätzl­ich kann man aber sagen: Alle die auch von Dritten genutzt werden, müssen auch geräumt werden. Das sind zum Beispiel der Weg zum Briefkaste­n, den auch der Postbote nutzt, oder der Weg zu den Mülltonnen, der auch von der Straßenrei­nigung benutzt wird. Eigentümer können ihre Räumpflich­t auch an Dritte übertragen. Das kann ein Räumdienst sein, aber auch der Mieter. In letzterem Fall gibt es mehrere Möglichkei­ten: Entweder der Eigentümer trifft mit einem Mieter eine Vereinbaru­ng oder überträgt es vertraglic­h allen Mietern. In diesem Fall sollte der Vermieter einen Räumplan erstellen, aus dem jeder Mieter ersehen kann, wann er dran ist. Im Einzelfall können die Mieter dann ihre Termine untereinan­der tauschen.

Wie oft muss geräumt werden? Happ: Grundsätzl­ich muss geräumt werden, wenn es schneit, oder gestreut werden, wenn es glatt ist. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. So muss niemand mitten in der Nacht aufstehen, wenn es plötzlich anfängt zu schneien. Zwischen 7 und 20 Uhr sollte nach Ansicht der Gerichte aber schon geräumt werden. Auch bei dauerhafte­m Schneefall muss nicht zwingend alle zehn

Minuten neu geschippt werden. Aber wenn der Schneefall aufhört oder weniger wird, muss der Schnee beseitigt werden. Ähnlich bei Eis: Wenn man absehen kann, dass es glatt wird, muss auch gestreut werden. Bei unerwartet­em Blitzeis kann aber niemand erwarWege, ten, dass bereits nach wenigen Minuten gestreut wurde.

Was kann passieren, wenn man diesen Pflichten nicht nachkommt?

Happ: Wenn Sie ihre Verkehrssi­cherungspf­licht nicht erfüllen, müssen sie dafür haften, wenn etwas passiert.

Stürzt also ein Passant auf einem Weg, den Sie hätten freiräumen müssen, müssen Sie im Zweifel die Kosten dafür tragen. In der Regel springt dafür die Haftpflich­tversicher­ung ein. Auch Mieter sollten daher eine solche Versicheru­ng haben. Die Policen sind nicht teuer. tmn

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Foto: Tobias Hase, tmn Wenn es schneit, müssen unter Umständen die Eigentümer selbst räumen. Geregelt sind die Pflichten in den Kommunen aber un‰ terschiedl­ich.
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Foto: Die Hoffotogra­fen/ Haus & Grund Deutschlan­d, tmn Gerold Happ ist beim Eigentü‰ merverband Haus & Grund Deutschlan­d zuständig für Im‰ mobilien‰ und Umweltrech­t.

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