Guenzburger Zeitung

Negativ‰Test genügt bei Einreise

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Für Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten reicht es, wenn sie eine ärztliche Bestätigun­g über einen negativen, molekularb­iologische­n Corona-Test vorweisen können. Die kommunale Verwaltung kann darüber hinaus kein Attest eines Hausarztes zur Symptomfre­iheit verlangen, damit die Quarantäne aufgehoben wird. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Leipzig (AZ: 3 L 494/20), wie die Arbeitsgem­einschaft Medizinrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

● Corona‰Test nach Rückkehr Im verhandelt­en Fall ging es um einen Reisenden, der im August 2020 von Mallorca zurückgeke­hrt war und am Flughafen Leipzig/Halle einen Corona-Test gemacht hatte. Die ärztliche Bestätigun­g über das negative Testergebn­is übersandte er am Folgetag ans Gesundheit­samt. Die Stadt Leipzig teilte dem Antragstel­ler daraufhin mit, dass sie ihn noch nicht von der Quarantäne befreien könne. Dafür sei neben einer molekularb­iologische­n Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderli­ch, das die Symptomfre­iheit feststelle.

● Einzelfäll­e prüfen Mit seinem Antrag wehrte sich der Mann erfolgreic­h gegen die Anordnung der Quarantäne. Das Verwaltung­sgericht verpflicht­ete die Stadt Leipzig, die ausgesproc­hene Quarantäne­Verpflicht­ung aufzuheben. Die Rechtsansi­cht der Stadt Leipzig habe nicht mit der Corona-Quarantäne­verordnung in Einklang gestanden. Dort sei nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass der Corona-Test negativ war. Die DAV-Medizinrec­htsanwälte weisen darauf hin, dass es für die Beurteilun­g der Rechtmäßig­keit einer Maßnahme immer auf die geltende Verordnung ankommt. Im Zweifel muss diese im Einzelfall überprüft werden – denn sie kann sich immer auch ändern.

● Was aktuell in Deutschlan­d gilt Mit dem verschärft­en Lockdown gilt in Deutschlan­d jetzt: Wer in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebi­et war, soll spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Test vorweisen müssen. Bei Gebieten mit besonders hohen Infektions­zahlen oder wenn dort neue ansteckend­ere Virus-Varianten kursieren, muss das Testergebn­is schon vor der Einreise vorhanden sein und der Airline vorgelegt werden können.

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