Die Voraussetzungen treffen nicht zu
Zu „Wann Corona Todesursache ist“vom 8. Januar:
In dem Artikel wird Dr. Hafner zitiert, dass die Verweigerung von Wiederbelebung (...) „selbstverständlich auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus“gilt. Diese Feststellung sollte ergänzt werden. Die meisten Patientenverfügungen, insbesondere die vom bayerischen Justizministerium befürwortete (C. H. Beck-Verlag), verlangen zuerst die Festlegung, wann die später angeordneten Maßnahmen gelten oder nicht gelten sollen. Dabei vorgesehen sind unmittelbar bevorstehender Tod, rasch zum Tod führende Erkrankung, Hirnschäden und schwere Demenz. Die Corona-Infektion ist dagegen eine behandelbare Infektion, wenn auch in manchen Fällen mit tödlichem Ausgang, und wird von den Ärzten mit Ziel der Heilung behandelt. Die oben genannten Voraussetzungen treffen also nicht zu. Patienten mit einer nach den oben genannten Kriterien ausgefüllten Patientenverfügung werden bei einer Corona-Infektion ebenso nach den Regeln der Kunst mit allen medizinischen Möglichkeiten behandelt wie zum Beispiel bei einem schweren Unfall. Die Festlegungen zur Anwendung oder Verweigerung von Maßnahmen bei Corona würden nur zutreffen, wenn dies bei den Festlegungen erklärt wäre. Dies dürfte im Hinblick auf die behandelbare Infektionskrankheit kaum vorkommen.
Prof. Dr. Wolfgang Schreml, Günzburg