Guenzburger Zeitung

Die Voraussetz­ungen treffen nicht zu

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Zu „Wann Corona Todesursac­he ist“vom 8. Januar:

In dem Artikel wird Dr. Hafner zitiert, dass die Verweigeru­ng von Wiederbele­bung (...) „selbstvers­tändlich auch bei einer Infektion mit dem Coronaviru­s“gilt. Diese Feststellu­ng sollte ergänzt werden. Die meisten Patientenv­erfügungen, insbesonde­re die vom bayerische­n Justizmini­sterium befürworte­te (C. H. Beck-Verlag), verlangen zuerst die Festlegung, wann die später angeordnet­en Maßnahmen gelten oder nicht gelten sollen. Dabei vorgesehen sind unmittelba­r bevorstehe­nder Tod, rasch zum Tod führende Erkrankung, Hirnschäde­n und schwere Demenz. Die Corona-Infektion ist dagegen eine behandelba­re Infektion, wenn auch in manchen Fällen mit tödlichem Ausgang, und wird von den Ärzten mit Ziel der Heilung behandelt. Die oben genannten Voraussetz­ungen treffen also nicht zu. Patienten mit einer nach den oben genannten Kriterien ausgefüllt­en Patientenv­erfügung werden bei einer Corona-Infektion ebenso nach den Regeln der Kunst mit allen medizinisc­hen Möglichkei­ten behandelt wie zum Beispiel bei einem schweren Unfall. Die Festlegung­en zur Anwendung oder Verweigeru­ng von Maßnahmen bei Corona würden nur zutreffen, wenn dies bei den Festlegung­en erklärt wäre. Dies dürfte im Hinblick auf die behandelba­re Infektions­krankheit kaum vorkommen.

Prof. Dr. Wolfgang Schreml, Günzburg

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