Guenzburger Zeitung

Zustimmung nötig, aber...

Was zum Thema Untervermi­etung wichtig ist

- VON FRANZ OBST

Will der Mieter seine Wohnung untervermi­eten, geht das nur mit Zustimmung des Vermieters. Soll die Wohnung insgesamt untervermi­etet werden, ist der Vermieter in seiner Entscheidu­ng, ob er zustimmt oder nicht, völlig frei. Lehnt er ab, hat der Mieter ein Sonderkünd­igungsrech­t. Er kann den Mietvertra­g mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das kann insbesonde­re für Mieter interessan­t sein, die einen Zeitmietve­rtrag abgeschlos­sen haben oder einen unbefriste­ten Mietvertra­g mit einem mehrjährig­en Kündigungs­ausschluss. Will der Mieter dagegen nur einen Teil seiner Wohnung untervermi­eten, also einzelne Zimmer, und hat er hierfür ein „berechtigt­es Interesse“, muss der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung erteilen. Reagiert er nicht oder stimmt er nicht zu, macht er sich schadenser­satzpflich­tig.

Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (63 S 277/16) ist ein berechtigt­es Interesse an der Untervermi­etung zu bejahen, wenn das der finanziell­en Entlastung des Mieters von den hohen Mietkosten dient. Nicht erforderli­ch ist, dass eine Doppelbela­stung durch Mietausgab­en vorliegt oder der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist. Es reicht vielmehr jedes vernünftig­e Interesse an einer finanziell­en Ersparnis aus, soweit es sich nicht im Bagatellbe­reich bewegt. Die konkreten Einkommens­verhältnis­se muss der Mieter nicht aufdecken. Ein berechtigt­es Interesse liegt aber auch dann vor, wenn der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben will oder wenn er aus berufliche­n Gründen eine Zeit lang ins Ausland ziehen muss, er die Wohnung vor Ort aber nicht aufgeben will.

Sonderrech­t nach zwölfjähri­gem Mietverhäl­tnis

Hat der Mieter ohne Einverstän­dnis des Vermieters untervermi­etet, ist dies eine Pflichtver­letzung und kann zu einer Kündigung führen. Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (67 S 203/16) ist dabei aber immer auf die Umstände des Einzelfall­s abzustelle­n. Die nicht eingeholte Erlaubnis ist zumindest dann keine erhebliche Pflichtver­letzung und rechtferti­gt keine Kündigung, wenn das Mietverhäl­tnis seit mehr als zwölf Jahren problemlos läuft und der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermiete­rlaubnis gehabt hätte, der Vermieter also zur Zustimmung verpflicht­et gewesen wäre, wenn der Mieter gefragt hätte.

 ?? Foto: VRD, stock.adobe.com ?? Gegen die Untervermi­etung eines einzelnen Zimmers kann der Vermieter nichts sa‰ gen, wenn ein berechtigt­es Interesse des Mieters besteht.
Foto: VRD, stock.adobe.com Gegen die Untervermi­etung eines einzelnen Zimmers kann der Vermieter nichts sa‰ gen, wenn ein berechtigt­es Interesse des Mieters besteht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany