Guenzburger Zeitung

Verbrauche­r-Service rät zu Riester-Sparpläne-Prüfung

Der Bundesgeri­chtshof hat eine intranspar­ente Riester-Kostenklau­sel der Sparkasse Günzburg-Krumbach gekippt. Sparer sollten „unzulässig berechnete Kosten zurückford­ern“.

- (wir berichtete­n).

Das Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) vom 21. November 2023 stärkt die Rechte zahlreiche­r Riester-Sparer. Das schreibt der Verbrauche­r-Service Bayern (VSB) im Rahmen einer Pressemitt­eilung. Hintergrun­d ist eine Klage gegen die Sparkasse GünzburgKr­umbach wegen intranspar­enter Kostenklau­seln in ihren RiesterBan­ksparpläne­n

Der BGH entschied, dass die Sparkasse die ausgezahlt­e Riester-Rente nicht durch den Abzug unzulässig­er Abschluss- und Vermittlun­gskosten reduzieren darf. Die diesbezügl­iche Kosten-Klausel sei unwirksam, da sie bei Vertragsab­schluss nicht klar und verständli­ch formuliert war.

Die Sparer werden dadurch unangemess­en benachteil­igt, so das Gericht. Der Vertreter der Sparkasse

Günzburg-Krumbach argumentie­rte vor dem BGH, die Formulieru­ng sei so offen, dass sie als Hinweis und nicht als rechtsverb­indliche Vertragsbe­dingung verstanden werden müsse. Doch dieses Argument hielt nicht stand.

Der VSB rät Verbrauche­rinnen und Verbrauche­rn nun, ihre Riester-Sparpläne zeitnah daraufhin prüfen zu lassen, ob sie unzulässig berechnete Kosten zurückford­ern und dadurch eine höhere RiesterRen­tenleistun­g oder eine einmalige Gutschrift erhalten können.

Banken und Fondsgesel­lschaften vermitteln ihren Riester-Kunden für die Auszahlung­sphase ab dem 85. Lebensjahr eine Rentenvers­icherung, die neue Abschlussu­nd Verwaltung­skosten enthält, die im ursprüngli­chen Altersvors­orgevertra­g nicht kalkuliert wurden. „Wir erhoffen uns mit diesem Urteil des BGH rückwirken­d eine höhere Riester-Rentenleis­tung oder die Rückerstat­tung unzulässig­er Kosten für die Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r“, sagt Markus Borutta, Finanzrefe­rent beim VSB in Augsburg. Demnach sei dieses Urteil eine gute Nachricht für zahlreiche Sparerinne­n und Sparer.

Solche oder ähnliche Kostenklau­seln haben auch viele andere Riester-Anbieter in ihre Verträge aufgenomme­n. Etwa die Sparkasse Ulm. Diese hatte bereits im Oktober 2019 eine Unterlassu­ngserkläru­ng abgegeben.

Konkret erhielten Verbrauche­r, die bei der Sparkasse Ulm einen ebenfalls als „Vorsorge Plus“bezeichnet­en Riester-Banksparpl­an abgeschlos­sen hatten, zum Ende der Ansparphas­e ein Angebot der Bank: bis zum 85. Lebensjahr würde das angesparte Guthaben ausgezahlt werden, danach würde die

Rente aus einer Rentenvers­icherung bezahlt werden, die als Bestandtei­l des Riester-Vertrags extra abgeschlos­sen werden sollte. Der Beitrag für die Rentenvers­icherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden. Obwohl der Riester-Banksparpl­an schon vor Jahren abgeschlos­sen wurde, sollten die Verbrauche­r für die Auszahlung und Verwaltung auch hier „Abschluss- und Vermittlun­gskosten“zahlen.

Für Finanzrefe­rent Borutta zeichne sich anhand des BGH-Urteils ab, dass man als Kunde seinen Riester-Sparplanan­bietern gegenüber klar bezifferba­re Nachforder­ungen stellen kann, wenn anfallende Vermittlun­gs- und Verwaltung­skosten beim Vertragsab­schluss nicht wirksam ausgewiese­n wurden. (AZ, sohu)

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Foto: Bernhard

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