Verbraucher-Service rät zu Riester-Sparpläne-Prüfung
Der Bundesgerichtshof hat eine intransparente Riester-Kostenklausel der Sparkasse Günzburg-Krumbach gekippt. Sparer sollten „unzulässig berechnete Kosten zurückfordern“.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2023 stärkt die Rechte zahlreicher Riester-Sparer. Das schreibt der Verbraucher-Service Bayern (VSB) im Rahmen einer Pressemitteilung. Hintergrund ist eine Klage gegen die Sparkasse GünzburgKrumbach wegen intransparenter Kostenklauseln in ihren RiesterBanksparplänen
Der BGH entschied, dass die Sparkasse die ausgezahlte Riester-Rente nicht durch den Abzug unzulässiger Abschluss- und Vermittlungskosten reduzieren darf. Die diesbezügliche Kosten-Klausel sei unwirksam, da sie bei Vertragsabschluss nicht klar und verständlich formuliert war.
Die Sparer werden dadurch unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Der Vertreter der Sparkasse
Günzburg-Krumbach argumentierte vor dem BGH, die Formulierung sei so offen, dass sie als Hinweis und nicht als rechtsverbindliche Vertragsbedingung verstanden werden müsse. Doch dieses Argument hielt nicht stand.
Der VSB rät Verbraucherinnen und Verbrauchern nun, ihre Riester-Sparpläne zeitnah daraufhin prüfen zu lassen, ob sie unzulässig berechnete Kosten zurückfordern und dadurch eine höhere RiesterRentenleistung oder eine einmalige Gutschrift erhalten können.
Banken und Fondsgesellschaften vermitteln ihren Riester-Kunden für die Auszahlungsphase ab dem 85. Lebensjahr eine Rentenversicherung, die neue Abschlussund Verwaltungskosten enthält, die im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht kalkuliert wurden. „Wir erhoffen uns mit diesem Urteil des BGH rückwirkend eine höhere Riester-Rentenleistung oder die Rückerstattung unzulässiger Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Markus Borutta, Finanzreferent beim VSB in Augsburg. Demnach sei dieses Urteil eine gute Nachricht für zahlreiche Sparerinnen und Sparer.
Solche oder ähnliche Kostenklauseln haben auch viele andere Riester-Anbieter in ihre Verträge aufgenommen. Etwa die Sparkasse Ulm. Diese hatte bereits im Oktober 2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Konkret erhielten Verbraucher, die bei der Sparkasse Ulm einen ebenfalls als „Vorsorge Plus“bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen hatten, zum Ende der Ansparphase ein Angebot der Bank: bis zum 85. Lebensjahr würde das angesparte Guthaben ausgezahlt werden, danach würde die
Rente aus einer Rentenversicherung bezahlt werden, die als Bestandteil des Riester-Vertrags extra abgeschlossen werden sollte. Der Beitrag für die Rentenversicherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden. Obwohl der Riester-Banksparplan schon vor Jahren abgeschlossen wurde, sollten die Verbraucher für die Auszahlung und Verwaltung auch hier „Abschluss- und Vermittlungskosten“zahlen.
Für Finanzreferent Borutta zeichne sich anhand des BGH-Urteils ab, dass man als Kunde seinen Riester-Sparplananbietern gegenüber klar bezifferbare Nachforderungen stellen kann, wenn anfallende Vermittlungs- und Verwaltungskosten beim Vertragsabschluss nicht wirksam ausgewiesen wurden. (AZ, sohu)