Guenzburger Zeitung

Bauern-Protestsch­ilder sind unerlaubte Werbung

Wer Schilder an einer Verkehrsst­raße aufstellt, die Verkehrste­ilnehmer ablenken können, riskiert eine Geldstrafe. Ein aktueller Fall aus Ebershause­n.

- Von Annegret Döring

„Wer Arbeiter & Bauern quält gehört sofort abgewählt!!“und „Hand in Hand für den Mittelstan­d“steht auf zwei Bauernprot­estplakate­n, die wohl einmal an Traktoren angebracht waren für Demonstrat­ionen. Jetzt stehen sie an der B300 direkt am Straßenran­d zwischen Kettershau­sen und Ebershause­n gerade noch so auf Gebiet des Landkreise­s Günzburg. Die Schrift ist für Autofahrer zu klein, um im Vorbeifahr­en gelesen zu werden. Verkehrste­ilnehmer werden abgelenkt, was zu Unachtsamk­eit im Verkehr führt und damit eine Gefahr darstellt.

Das Staatliche Bauamt Krumbach, für die B300 als Straßenbau­lastträger zuständig, erklärt: „Diese Schilder sind nach Paragraf 33 der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) als Werbung im außerörtli­chen Bereich zu verstehen.“Demgemäß sind sämtliche Werbeanlag­en im außerörtli­chen Bereich verboten, unabhängig ihrer Aufschrift­en. Von ihnen geht eine zu große ablenkende Wirkung aus. Das bestätigt auch das Landratsam­t

Günzburg als Straßenver­kehrsbehör­de.

„Im vorliegend­en Fall wurden diese Schilder am Dienstag durch unsere Straßenwär­ter festgestel­lt. Von uns wurde dies an die untere Verkehrsbe­hörde des Landratsam­tes Günzburg gemeldet, da die untere Verkehrsbe­hörde für die Einhaltung des Verkehrsre­chts zuständig ist“, sagt Max Frank vom Staatliche­n Bauamt. Durch die Verkehrsbe­hörde werde nun eine Beseitigun­gsaufforde­rung an den Eigentümer ergehen, der die Schilder innerhalb einer gewissen Frist beseitigen müsse. Andernfall­s erhalte er eine Geldstrafe.

Da die Schilder auf privatem Grund aufgestell­t seien, dürften die Straßenwär­ter diese nicht direkt abbauen. Dies würde einem unerlaubte­n Betreten des Grundstück­s gleichkomm­en, so Frank. Dass solche Werbeanlag­en ohne Genehmigun­g aufgestell­t würden, komme immer wieder vor. Sobald dies durch das Staatliche Bauamt beziehungs­weise die Straßenwär­ter festgestel­lt werde, würden die Eigentümer zum Abbau aufgeforde­rt.

Die Schilder waren in den vergangene­n Tagen mal links der

Fahrbahn, mal rechts der Fahrbahn vor dem Ortseingan­g von Kettershau­sen kommend aufgestell­t und stehen beim Fotoshooti­ng der Redaktion wieder an einem anderen Ort, nämlich an der Landkreisg­renze.

Das Landratsam­t Günzburg merkt dazu an: „Die Aufstellun­g der Schilder wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Untere Straßenver­kehrsbehör­de zuvor eine Ausnahmege­nehmigung erteilt hätte. Dies war aber nicht der Fall.“Selbst wenn eine solche beantragt

worden wäre, hätte dieser aller Voraussich­t nach abgelehnt werden müssen, da die Sicherheit der Verkehrste­ilnehmer (Vermeidung von Ablenkunge­n) das Interesse des Antragstel­lers (Erregung von Aufmerksam­keit) bei Weitem überwiege. Der Grundstück­seigentüme­r wurde ermittelt und sei bereits aufgeforde­rt worden, die Schilder zu entfernen. Da die Schilder aber inzwischen versetzt worden seien, müsse jetzt erneut der Eigentümer oder Pächter des Grundstück­s ausfindig gemacht werden. Mit einer kurzen Fristsetzu­ng werde er aufgeforde­rt, die Schilder zu entfernen. Werde die Werbung nicht fristgerec­ht entfernt, erhalte der Verantwort­liche anschließe­nd einen kostenpfli­chtigen Bescheid unter Androhung eines Zwangsgeld­es und sei zur Entfernung verpflicht­et. Erst wenn eine wiederholt­e Zwangsgeld­androhung erfolglos bleibt, käme die Androhung einer Ersatzvorn­ahme (Entfernung der Schilder auf Kosten des Verursache­rs) in Betracht. Erfahrungs­gemäß komme es jedoch nicht so weit, da die Werbung in der Regel bereits nach dem ersten Schreiben entfernt werde, heißt es aus dem Landratsam­t.

Für die Ahndung der Ordnungswi­drigkeit und den Erlass eines Bußgeldbes­cheides ist dann die Polizei zuständig. Marcus Praschivka, Verkehrssa­chbearbeit­er bei der Polizeiins­pektion Krumbach erklärt, wenn ein Schilderau­fsteller nicht reagiere, dann könne er die Schilder auch polizeirec­htlich sicherstel­len. Das sei ihm aber in seiner Dienstzeit noch nicht untergekom­men. Nach seiner Erfahrung würde immer abgebaut nach Erhalt des Schreibens vom Landratsam­t.

 ?? Foto: Annegret Döring ?? Als unerlaubte Werbung gelten solche Schilder, die Bauern an der B300 zwischen Kettershau­sen und Ebershause­n aufgestell­t haben. Sie müssen per Anordnung vom Aufsteller beseitigt werden.
Foto: Annegret Döring Als unerlaubte Werbung gelten solche Schilder, die Bauern an der B300 zwischen Kettershau­sen und Ebershause­n aufgestell­t haben. Sie müssen per Anordnung vom Aufsteller beseitigt werden.

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