Diese Sonderrechte gelten auf dem Weg zum Einsatz
Ein Mitglied der Feuerwehr hat auf dem Weg zum Einsatz einen Unfall gebaut. Warum „Blaulichtfahren“etwas Kompliziertes ist, erklärt der Günzburger Stadtbrandmeister.
Dass in der Eile mal der Reifen am Bordstein schrammt oder jemand geblitzt wird auf dem Weg zum Einsatz, das komme vor. Doch an Unfälle mit der Beteiligung von Feuerwehrleuten, bei denen Personen verletzt wurden, daran kann sich Günzburgs Stadtbrandmeister Florian Propp in seinen rund 20 Jahren bei der Feuerwehr nicht erinnern. Doch genau das ist am Montagnachmittag passiert. Die Feuerwehren Günzburg, Deffingen und Denzingen sind zu einem Einsatz im Hauptgebäude eines Großunternehmens in Deffingen alarmiert worden. Ein Trafo geriet laut Polizei durch einen technischen Defekt in Brand, verletzt wurde allerdings niemand in der Firma.
Den Arm gebrochen hat sich jedoch ein 35-jähriger Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz.
Mit seinem privaten Auto fuhr er nach der Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus. Auf der B16 Höhe Riedstraße soll er jedoch den Pkw einer Frau, die Vorfahrt hatte, übersehen haben. Wie die Verkehrspolizei Günzburg berichtete, brach sich der 35-jährige Feuerwehrangehörige beim Zusammenstoß den Arm, die beiden 19- und 16-jährigen Frauen erlitten leichte Verletzungen.
Die beiden konnten das Krankenhaus schnell wieder verlassen, so Propp, sein Kollege wurde am
Arm operiert. Die Unfallaufnahme ergab, dass der Feuerwehrmann mit Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus war. Die Polizei ermittelt, ob er möglicherweise die hierbei geforderte Sorgfaltspflicht verletzte. Doch was bedeutet das?
Sonderrechte befreien Feuerwehr und andere Einsatzkräfte, wie die Polizei und den Rettungsdienst von den Pflichten der Straßenverkehrsordnung, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln, erklärt Propp. So darf ein Feuerwehrauto auf dem Weg zum Einsatz
beispielsweise eine rote Ampel überfahren oder die vorgegebene Geschwindigkeit überschreiten. Diese Sonderrechte dürfen aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt, was auch für die Fahrt zur Feuerwehrstation mit dem Privatauto gilt. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist dabei nur in Maßen erlaubt. „Wir rasen jetzt nicht wie die Irren zu einer Ölspur“, nennt Propp ein Beispiel. Laut Gesetz dürfen Sonderrechte „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“.
Da das private Auto weder Martinshorn noch Blaulicht besitzt, muss hier noch mehr aufgepasst werden. „Es gibt wenige Zivilfahrzeuge mit Blaulicht“, erklärt Propp. Seines ist eins davon: Er als Stadtbrandmeister, außerdem Stadtbrandinspektor und Erster Kommandant der Günzburger Feuerwehr,
Christoph Stammer, sowie Kreisbrandrat und zwei Kreisbrandmeister haben die Blaulichtgenehmigung für die privaten Fahrzeuge. Diese werden von der Regierung ausgestellt und sind anhand des Postens definiert. Der verletzte Kollege, der am Montag beim Gebrauch seiner Sonderrechte vermutlich die Vorfahrt der Fahrerin missachtete, hatte kein Blaulicht.
„Blaulichtfahren ist etwas Kompliziertes“, sagt Propp. Ein Ehrenamtlicher, der länger dabei ist und 400 Einsätze im Jahr fährt, habe dabei eine andere Sicherheit als ein neuer Kollege. „Wenn einer mit 18 Jahren zu uns kommt, dann fährt der erst einmal kein Fahrzeug“, erklärt der Stadtbrandmeister weiter. Ein- bis zweimal im Jahr finden Fahrsicherheitstrainings statt, außerdem bekommen die Freiwilligen jährlich eine Blaulichtbelehrung, bei der es auch um die Sonderund Wegerechte geht.