Guter Rat

Streit vermeiden, Kosten sparen

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ANTRAG Da beim für die Scheidung zuständige­n Familienge­richt Anwaltszwa­ng herrscht, muss mindestens ein Partner durch einen Rechtsanwa­lt vertreten sein. Dieser reicht den Scheidungs­antrag ein; anschließe­nd sind die Gerichtsko­sten vom Antragstel­ler im Voraus zu zahlen.

UMFANG Neben dem Scheidungs­beschluss an sich entscheide­t das Gericht meist auch über den Versorgung­sausgleich. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet dieser nur auf Antrag statt. Ansonsten kann er auch aufgrund einer notarielle­n Vereinbaru­ng entfallen. Gene - rell befasst sich das Gericht nur auf Antrag mit (Kindes-) Unterhalts- und Umgangsfra­gen, der Zuweisung der Ehewohnung oder der Aufteilung des Hausrats. Diese Punkte sind »Kostentrei­ber« und sollten, wie auch der Zugewinnau­sgleich, möglichst außergeric­htlich durch notarielle Vereinbaru­ngen geregelt werden.

STREITIGE SCHEIDUNG

Lehnt ein Partner die Scheidung ab oder erweist es sich als unmöglich, sich in den vorgenannt­en Streitfrag­en zu einigen, ist es unerlässli­ch, dass sich beide Partner anwaltlich vertreten lassen. Das kann die Kosten der Scheidung annähernd verdoppeln. Beispiel: Bei einem Paar mit einem Nettoeinko­mmen von 5 000 Euro und einem einfachen Versorgung­sausgleich in der gesetzlich­en Rente kostet eine einvernehm­liche Scheidung mit einem Anwalt 3 020 Euro, zusammenge­setzt aus 706 Euro Gerichts– und 2 314 Euro Anwaltskos­ten. Bei streitiger Scheidung entstehen die Anwaltsgeb­ühren doppelt, die Gesamtkost­en liegen dann bei 5 335 Euro; wohlgemerk­t ohne weitere Folgesache­n.

NOTARLEIST­UNGEN Notarielle Vereinbaru­ngen zu Unterhalt und Umgang sowie Vereinbaru­ngen zum Zugewinnau­sgleich

ergeben vollstreck­bare Titel. Die Notarkoste­n entspreche­n, abhängig vom Wertansatz, im Wesentlich­en den Gerichtsko­sten, zzgl. Steuern und Auslagenpa­uschalen. Das ist weitaus günstiger, als Rechtsanwä­lte mit solchen Themen zu befassen. Würden diese Punkte streitig im gerichtlic­hen Verfahren geklärt, würde unser Beispiel links an der 10 000Euro-Marke kratzen.

UNTERHALT Nachehelic­hen Unterhalt gibt es nur noch in Ausnahmefä­llen, wenn die Erzielung eigener Einkünfte wegen Kinderbetr­euung, Krankheit oder wegen Alters nicht möglich ist. Im Grundsatz müssen Geschieden­e selbst für sich sorgen, daher werden Ansprüche auch oft befristet.

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halten die Scheidungs­kosten in Grenzen
Außergeric­htlich Trennungsv­ereinbarun­gen halten die Scheidungs­kosten in Grenzen

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