Streit vermeiden, Kosten sparen
ANTRAG Da beim für die Scheidung zuständigen Familiengericht Anwaltszwang herrscht, muss mindestens ein Partner durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Dieser reicht den Scheidungsantrag ein; anschließend sind die Gerichtskosten vom Antragsteller im Voraus zu zahlen.
UMFANG Neben dem Scheidungsbeschluss an sich entscheidet das Gericht meist auch über den Versorgungsausgleich. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet dieser nur auf Antrag statt. Ansonsten kann er auch aufgrund einer notariellen Vereinbarung entfallen. Gene - rell befasst sich das Gericht nur auf Antrag mit (Kindes-) Unterhalts- und Umgangsfragen, der Zuweisung der Ehewohnung oder der Aufteilung des Hausrats. Diese Punkte sind »Kostentreiber« und sollten, wie auch der Zugewinnausgleich, möglichst außergerichtlich durch notarielle Vereinbarungen geregelt werden.
STREITIGE SCHEIDUNG
Lehnt ein Partner die Scheidung ab oder erweist es sich als unmöglich, sich in den vorgenannten Streitfragen zu einigen, ist es unerlässlich, dass sich beide Partner anwaltlich vertreten lassen. Das kann die Kosten der Scheidung annähernd verdoppeln. Beispiel: Bei einem Paar mit einem Nettoeinkommen von 5 000 Euro und einem einfachen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rente kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt 3 020 Euro, zusammengesetzt aus 706 Euro Gerichts– und 2 314 Euro Anwaltskosten. Bei streitiger Scheidung entstehen die Anwaltsgebühren doppelt, die Gesamtkosten liegen dann bei 5 335 Euro; wohlgemerkt ohne weitere Folgesachen.
NOTARLEISTUNGEN Notarielle Vereinbarungen zu Unterhalt und Umgang sowie Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
ergeben vollstreckbare Titel. Die Notarkosten entsprechen, abhängig vom Wertansatz, im Wesentlichen den Gerichtskosten, zzgl. Steuern und Auslagenpauschalen. Das ist weitaus günstiger, als Rechtsanwälte mit solchen Themen zu befassen. Würden diese Punkte streitig im gerichtlichen Verfahren geklärt, würde unser Beispiel links an der 10 000Euro-Marke kratzen.
UNTERHALT Nachehelichen Unterhalt gibt es nur noch in Ausnahmefällen, wenn die Erzielung eigener Einkünfte wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder wegen Alters nicht möglich ist. Im Grundsatz müssen Geschiedene selbst für sich sorgen, daher werden Ansprüche auch oft befristet.