Guter Rat

Das Finanzamt an den Pflegekost­en beteiligen

An ehörige können Pauschalen für die unentgeltl­iche Pflege nutzen. Auch an den Kosten für das Pflegeheim beteiligt sich der Fiskus

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Hedwig Meyer (77) lebt noch in ihrer eigenen Wohnung. Sie erhält Unterstütz­ung durch einen ambulanten Pflegedien­st, und ihre Kinder helfen der Seniorin im Alltag. Das Finanzamt honoriert dies mit Pauschalen und einem Steuernach­lass.

Unentgeltl­iche Pflege Pauschbetr­ag nutzen

➜ Wer Angehörige oder enge Freunde ab Pflegegrad (PG) 2 unentgeltl­ich in deren oder in der eigenen Wohnung pflegt, kann als außergewöh­nliche Belastung einen Pflegepaus­chbetrag geltend machen. Dieser beträgt 600 Euro für Personen mit Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3 sind es 1 100 Euro und 1 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Den Pauschbetr­ag erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn ein ambulanter Dienst zeitweise bei der Pflege unterstütz­t.

Rat: Wer allein mehrere Angehörige unentgeltl­ich pflegt, kann dafür mehrere Pauschalen geltend machen. Die Pauschale muss aufgeteilt werden, wenn sich mehrere Personen gemeinsam um eine pflegebedü­rftige Person kümmern.

Ambulante Dienste Pflege mit Steuerbonu­s

➜ Die Pflege eines Angehörige­n erfordert Zeit. Ambulante Pflegedien­ste erleichter­n die Arbeit beim Putzen, Einkaufen oder bei der Pflege. Das Finanzamt erkennt dann 20 Prozent der Kosten, maximal 4 000 Euro pro Jahr, als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung an (siehe auch Seite 10).

Rat: Die Kosten können auch von einem Angehörige­n abgesetzt werden, wenn er diese bezahlt hat. Ein Nachweis der Pflegestuf­e ist nicht nötig. Der Fiskus darf auch das Pflegegeld nicht anrechnen.

Haushaltsn­ah: »Essen auf Rädern« gilt steuerlich nicht als haushaltsn­ah. Gleiches gilt für die Kosten eines Hausnotruf­systems. Diese sind in der eigenen Wohnung nicht absetzbar, so ein Urteil des Bundesfina­nzhofs. Im Alters- oder Pflegeheim wird die Aufwendung für ein Hausnotruf­system aber als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung anerkannt.

Altersheim Was steuerlich gilt

➜ Viele Senioren sind zwar nicht krank oder pflegebedü­rftig, planen aber den Umzug in eine Altersresi­denz. Die Heimkosten kann man zwar nicht steuerlich geltend machen, wohl aber die im Betreuungs­vertrag enthaltene­n »haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen« absetzen – etwa für Handwerker, Reinigung oder ein Notrufsyst­em.

Pflegeheim So rechnet das Finanzamt

➜ Im Pflegeheim können Senioren einen Teil ihrer Kosten als außergewöh­nliche

Belastunge­n geltend machen, sofern diese nicht von der gesetzlich­en oder privaten Pflegevers­icherung übernommen worden sind. Unter die abzugsfähi­gen Kosten fallen etwa Ausgaben für medizinisc­he Leistungen, Pflege, Unterbring­ung oder Verpflegun­g.

Rechnung 1: Der Fiskus kürzt die abzugsfähi­gen Heimkosten um die sogenannte Haushaltse­rsparnis, wenn die eigene Wohnung aufgegeben wurde. Im Jahr 2023 lag diese bei 10 908 Euro (Ehepaare: 21816 Euro). Die verbleiben­den Kosten kann der Pflegebedü­rftige abzüglich der zumutbaren Belastung absetzen.

Rechnung 2: Wenn Kinder einen Teil oder alle Kosten für ihre Eltern übernehmen, können sie einen (kleinen) Teil der Zuwendung in der Anlage Unterhalt absetzen, sofern der Pflegebedü­rftige nicht mehr als 11 532 Euro eigene Einkünfte hat. Die darüber hinausgehe­nden Kosten sind zusätzlich als außergewöh­nliche Belastunge­n absetzbar. Für die komplizier­te Berechnung ist eine Beratung empfehlens­wert, raten die VLH-Steuerexpe­rten.

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vlh.de
Pflege: Weitere Steuertipp­s für An ehörige und Pflegebedü­r ige finden sich unter vlh.de

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