Das Finanzamt an den Pflegekosten beteiligen
An ehörige können Pauschalen für die unentgeltliche Pflege nutzen. Auch an den Kosten für das Pflegeheim beteiligt sich der Fiskus
Hedwig Meyer (77) lebt noch in ihrer eigenen Wohnung. Sie erhält Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, und ihre Kinder helfen der Seniorin im Alltag. Das Finanzamt honoriert dies mit Pauschalen und einem Steuernachlass.
Unentgeltliche Pflege Pauschbetrag nutzen
➜ Wer Angehörige oder enge Freunde ab Pflegegrad (PG) 2 unentgeltlich in deren oder in der eigenen Wohnung pflegt, kann als außergewöhnliche Belastung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 600 Euro für Personen mit Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3 sind es 1 100 Euro und 1 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Den Pauschbetrag erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn ein ambulanter Dienst zeitweise bei der Pflege unterstützt.
Rat: Wer allein mehrere Angehörige unentgeltlich pflegt, kann dafür mehrere Pauschalen geltend machen. Die Pauschale muss aufgeteilt werden, wenn sich mehrere Personen gemeinsam um eine pflegebedürftige Person kümmern.
Ambulante Dienste Pflege mit Steuerbonus
➜ Die Pflege eines Angehörigen erfordert Zeit. Ambulante Pflegedienste erleichtern die Arbeit beim Putzen, Einkaufen oder bei der Pflege. Das Finanzamt erkennt dann 20 Prozent der Kosten, maximal 4 000 Euro pro Jahr, als haushaltsnahe Dienstleistung an (siehe auch Seite 10).
Rat: Die Kosten können auch von einem Angehörigen abgesetzt werden, wenn er diese bezahlt hat. Ein Nachweis der Pflegestufe ist nicht nötig. Der Fiskus darf auch das Pflegegeld nicht anrechnen.
Haushaltsnah: »Essen auf Rädern« gilt steuerlich nicht als haushaltsnah. Gleiches gilt für die Kosten eines Hausnotrufsystems. Diese sind in der eigenen Wohnung nicht absetzbar, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Im Alters- oder Pflegeheim wird die Aufwendung für ein Hausnotrufsystem aber als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.
Altersheim Was steuerlich gilt
➜ Viele Senioren sind zwar nicht krank oder pflegebedürftig, planen aber den Umzug in eine Altersresidenz. Die Heimkosten kann man zwar nicht steuerlich geltend machen, wohl aber die im Betreuungsvertrag enthaltenen »haushaltsnahen Dienstleistungen« absetzen – etwa für Handwerker, Reinigung oder ein Notrufsystem.
Pflegeheim So rechnet das Finanzamt
➜ Im Pflegeheim können Senioren einen Teil ihrer Kosten als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen, sofern diese nicht von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung übernommen worden sind. Unter die abzugsfähigen Kosten fallen etwa Ausgaben für medizinische Leistungen, Pflege, Unterbringung oder Verpflegung.
Rechnung 1: Der Fiskus kürzt die abzugsfähigen Heimkosten um die sogenannte Haushaltsersparnis, wenn die eigene Wohnung aufgegeben wurde. Im Jahr 2023 lag diese bei 10 908 Euro (Ehepaare: 21816 Euro). Die verbleibenden Kosten kann der Pflegebedürftige abzüglich der zumutbaren Belastung absetzen.
Rechnung 2: Wenn Kinder einen Teil oder alle Kosten für ihre Eltern übernehmen, können sie einen (kleinen) Teil der Zuwendung in der Anlage Unterhalt absetzen, sofern der Pflegebedürftige nicht mehr als 11 532 Euro eigene Einkünfte hat. Die darüber hinausgehenden Kosten sind zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Für die komplizierte Berechnung ist eine Beratung empfehlenswert, raten die VLH-Steuerexperten.