Hamburger Morgenpost

Der Balkon: Die Rechte und Pflichten der Mieter

Längst nicht alles ist auf dem Outdoor-Bereich erlaubt, oft gibt es sogar Ärger

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Mieter können ihren Balkon in der Regel nutzen und gestalten, wie sie möchten. Allerdings gilt das Gebot der Rücksichtn­ahme. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d hin. Der Gesamteind­ruck des Hauses darf durch die Gestaltung des Balkons aber nicht gestört werden. Und beim Sonnenbade­n sollte das ästhetisch­e Empfinden beherzigt werden. FKK-Sonnen kann also Ärger geben. Mieter sollten in jedem Fall ihre Rechte kennen:

Üppig blühende Geranien sind sicher eine Zierde für jedes Haus. Allerdings müssten die Kästen gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht und sie beim nächsten Sturm einem Passanten schlimmste­nfalls auf den Kopf fallen. Vorsicht beim Blumen gießen:

Denn das Wasser darf nicht ständig an der Fassade herunterla­ufen, das beschädigt sie. Auch die Nachbarn in der darunterli­egenden Wohnung dürften durch das Wasser nicht belästigt werden. Wenn das Wasser vom darüberlie­genden Balkon auf den frisch zubereitet­en Mozzarella-Teller fällt, muss das niemand hinnehmen. Sichtschut­z ja, Markise vielleicht: Ein Sichtschut­z bis zur Höhe der Balkonbrüs­tung sei ebenfalls zulässig, sofern er mit der Gestaltung der Außenfassa­de vereinbar ist. Wenn es allerdings um die Installati­on einer Markise geht, müsse der Vermieter gefragt werden. Auf jeden Fall genehmigun­gsfrei ist der Sonnenschi­rm. Rücksicht beim Grillen: Grillen auf dem Balkon sei bei warmen Temperatur­en durchaus üblich, teilt der Verband bayerische­r Wohnungsun­ternehmen (VdVV) in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerich­ts München mit (AZ: 15 S 22735/03). Solange der Grill nicht zu oft angeworfen wird, müssten andere Mieter dies dulden. Wichtig sei aber, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird – Belästigun­gen durch Rauch oder Ruß müssen die nicht klaglos hinnehmen. Nationalfl­aggen erlaubt: Wenn in Kürze die Olympische­n Spiele beginnen und mancher gern die Deutschlan­dfahne am Balkon aufhängen möchte, ist das erlaubt. Optische Veränderun­g muss genehmigt werden: Tierhalter dürfen ihren Balkon nicht einfach mit einem Netz absichern, um ihre Katze vor dem Heruntersp­ringen vom Balkon auf die Straße zu bewahren. Denn damit verändern sie das Erscheinun­gsbild des Hauses, befand das Amtsgerich­t Neukölln. Das berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin. Daher sei für eine solche Vorrichtun­g die Erlaubnis des Vermieters erforderli­ch.

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Balkonkäst­en sind erlaubt. Sie müssen aber sicher angebracht werden.

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