Der Balkon: Die Rechte und Pflichten der Mieter
Längst nicht alles ist auf dem Outdoor-Bereich erlaubt, oft gibt es sogar Ärger
Mieter können ihren Balkon in der Regel nutzen und gestalten, wie sie möchten. Allerdings gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Der Gesamteindruck des Hauses darf durch die Gestaltung des Balkons aber nicht gestört werden. Und beim Sonnenbaden sollte das ästhetische Empfinden beherzigt werden. FKK-Sonnen kann also Ärger geben. Mieter sollten in jedem Fall ihre Rechte kennen:
Üppig blühende Geranien sind sicher eine Zierde für jedes Haus. Allerdings müssten die Kästen gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht und sie beim nächsten Sturm einem Passanten schlimmstenfalls auf den Kopf fallen. Vorsicht beim Blumen gießen:
Denn das Wasser darf nicht ständig an der Fassade herunterlaufen, das beschädigt sie. Auch die Nachbarn in der darunterliegenden Wohnung dürften durch das Wasser nicht belästigt werden. Wenn das Wasser vom darüberliegenden Balkon auf den frisch zubereiteten Mozzarella-Teller fällt, muss das niemand hinnehmen. Sichtschutz ja, Markise vielleicht: Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung sei ebenfalls zulässig, sofern er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist. Wenn es allerdings um die Installation einer Markise geht, müsse der Vermieter gefragt werden. Auf jeden Fall genehmigungsfrei ist der Sonnenschirm. Rücksicht beim Grillen: Grillen auf dem Balkon sei bei warmen Temperaturen durchaus üblich, teilt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdVV) in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München mit (AZ: 15 S 22735/03). Solange der Grill nicht zu oft angeworfen wird, müssten andere Mieter dies dulden. Wichtig sei aber, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird – Belästigungen durch Rauch oder Ruß müssen die nicht klaglos hinnehmen. Nationalflaggen erlaubt: Wenn in Kürze die Olympischen Spiele beginnen und mancher gern die Deutschlandfahne am Balkon aufhängen möchte, ist das erlaubt. Optische Veränderung muss genehmigt werden: Tierhalter dürfen ihren Balkon nicht einfach mit einem Netz absichern, um ihre Katze vor dem Herunterspringen vom Balkon auf die Straße zu bewahren. Denn damit verändern sie das Erscheinungsbild des Hauses, befand das Amtsgericht Neukölln. Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Daher sei für eine solche Vorrichtung die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.