Taxifahrer muss halten
In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfestes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprach das AG München (Az.: 271 C 11329/10) dem Taxifahrer nur Schadensersatz in Höhe der Hälfte der Reinigungskosten zu. Denn den Taxifahrer hatte ein Mitverschulden getroffen, weil er trotz Bitte des Fahrgasts nicht angehalten hatte.