Hamburger Morgenpost

Taxifahrer muss halten

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In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfes­tes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprach das AG München (Az.: 271 C 11329/10) dem Taxifahrer nur Schadenser­satz in Höhe der Hälfte der Reinigungs­kosten zu. Denn den Taxifahrer hatte ein Mitverschu­lden getroffen, weil er trotz Bitte des Fahrgasts nicht angehalten hatte.

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