Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Straftäter von 14 bis 17 Jahren. Bei Entwicklungsverzögerungen kann es auch bei Heranwachsenden bis zum 21. Geburtstag angewendet werden. Anders als das Erwachsenenstrafrecht geht es nicht um Vergeltung und Strafe, sondern um den „Erziehungsgedanken“. Jugendhaft (maximal 10 Jahre) wird nur verhängt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass keine Erziehungsmaßnahme mehr wirkt. Zu den Sanktionen zählen: Arbeitsleistungen, TäterOpfer-Ausgleich, Weisungen, eine Ausbildung aufzunehmen oder in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen. Das Gericht kann auch Therapien und soziale Trainingsprogramme auferlegen.