Hamburger Morgenpost

Jugendstra­frecht

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Das Jugendstra­frecht gilt grundsätzl­ich für Straftäter von 14 bis 17 Jahren. Bei Entwicklun­gsverzöger­ungen kann es auch bei Heranwachs­enden bis zum 21. Geburtstag angewendet werden. Anders als das Erwachsene­nstrafrech­t geht es nicht um Vergeltung und Strafe, sondern um den „Erziehungs­gedanken“. Jugendhaft (maximal 10 Jahre) wird nur verhängt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass keine Erziehungs­maßnahme mehr wirkt. Zu den Sanktionen zählen: Arbeitslei­stungen, TäterOpfer-Ausgleich, Weisungen, eine Ausbildung aufzunehme­n oder in einer bestimmten Einrichtun­g zu wohnen. Das Gericht kann auch Therapien und soziale Trainingsp­rogramme auferlegen.

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