Wucher bei Schlüsseldienst
Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, muss für dessen Leistungen auch zahlen. Wurde in dem Werkvertrag – sprich vorab – aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen, hat der Unternehmer nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16), wie die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet. Zu deren Ermittlung kann nach Ansicht der Richter die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands herangezogen werden.