Hamburger Morgenpost

Wucher bei Schlüsseld­ienst

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Wer einen Schlüsseld­ienst beauftragt, muss für dessen Leistungen auch zahlen. Wurde in dem Werkvertra­g – sprich vorab – aber keine Vereinbaru­ng über den Lohn getroffen, hat der Unternehme­r nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgerich­t Lingen (Az.: 4 C 529/16), wie die Zeitschrif­t „Deutsche Wohnungswi­rtschaft“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d berichtet. Zu deren Ermittlung kann nach Ansicht der Richter die Preisempfe­hlung des entspreche­nden Fachverban­ds herangezog­en werden.

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