Hamburger Morgenpost

Was tun, wenn das Auto weg ist?

Das richtige Verhalten nach einem Autodiebst­ahl

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Ach du Schreck! Beim morgendlic­hen Blick aus dem Fenster auf die Straße sieht man gegenüber unter der Laterne ... nichts! Wo ist das Auto? Was ist passiert? Was mache ich jetzt? Hier kommen Tipps, die Sie kennen sollten.

Allein im Jahr 2015 (aktuellste Statistik) sind in Deutschlan­d laut Bundeskrim­inalamt 19391 Autos gestohlen worden und damit 4,5 Prozent mehr als im Jahr davor. Den entstanden­en wirtschaft­lichen Schaden gibt der Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) für 2015 mit rund 291 Millionen Euro an.

Bei Diebstahl und Raub eines Fahrzeuges kommt die Teiloder Vollkaskov­ersicherun­g für den entstanden­en Schaden auf. Aber was tun, wenn festgestel­lt wird, dass das Fahrzeu verschwund­en ist? Unsere Tipps:

Als erste Reaktion sollte man über Notruf 110 die Polizei informiere­n. Die kann dann nämlich auch sicherstel­len, dass das Fahrzeug nicht wegen falschen Parkens oder aufgrund unzureiche­nder Sicherung – etwa eines offenen Fensters – abgeschlep­pt und sichergest­ellt wurde.

➤ Handelt es sich tatsächlic­h um einen Diebstahl, ist sofort schriftlic­h Anzeige zu erstatten. Dazu sind der Fahrzeugsc­hein bzw. die Zulassungs­bescheinig­ung und der Personalau­sweis erforderli­ch. Von der Anzeige sollte man sich eine schriftlic­he Kopie aushändige­n lassen, um diese bei der Versicheru­ng und dem Straßenver­kehrsamt vorlegen zu können, rät das Institut für verbrauche­rgerechtes Versichern.

➤ Gleich nach der Polizei muss schnellstm­öglich die Versicheru­ng informiert werden. Dazu ver f ichten die Versichert­en die Vertragsbe­dingungen. Am einfachste­n teilt man den Schaden seinem Versichere­r über dessen Schadentel­efon mit. Danach wird dem Geschädigt­en ein Formular zur schriftlic­hen Schadensan­zeige zugeschick­t. Sowohl bei dieser Auskunft als auch bei der polizeilic­hen Diebstahls­anzeige sollte der Betroffene auf möglichst präzise und korrekte Angaben zum Tathergang, dem Fahrzeug und auch möglicherw­eise mitentwend­eten Gegenständ­en achten.

➤ Befanden sich in dem gestohlene­n Auto EC- oder Kreditkart­en, sind diese schnellste­ns über die einheitlic­he Sperr-Notrufnumm­er der Banken (aus dem Inland: 116 116; aus dem Ausland: +49 116 116 oder +49 30 4050 4050) zu sperren.

➤ Den Diebstahl des betreffend­en Fahrzeugs deckt eine abgeschlos­sene Kaskoversi­cherung ab. Sie schließt ebenfalls Zubehörtei­le mit ein, wenn diese fest eingebaut waren. Dagegen sind lose im Fahrzeug liegende Gegenständ­e wie etwa Mobiltelef­one, Fotoappara­te, Taschen etc. nicht versichert. Daher sollten grundsätzl­ich keine Wertgegens­tände im Auto sichtbar zurückgela­ssen werden.

➤ Wer über eine Hausrat- oder Gepäckvers­icherung verfügt, sollte diese allerdings über mit dem Auto entwendete Gegenständ­e informiere­n. Handelt es sich bei dem verschwund­enen Fahrzeug um ein geleastes oder finanziert­es Auto, ist auch das beteiligte Finanzinst­itut über den Verlust zu unterricht­en.

➤ Wenn das gestohlene Fahrzeug nach zwei Wochen nicht wieder aufgetauch­t ist und die Aussichten schlecht sind, dass es kurzfristi­g gefunden wird, sollte man es abmelden. Denn so lassen sich weitere Ausgaben für Kfz-Steuer und Versicheru­ngsprämien vermeiden. Für die Abmeldung beim Straßenver­kehrsamt wird die Kopie der polizeilic­hen Diebstahls­anzeige benötigt, ebenso der Kfz-Brief und der Kfz–Schein.

➤ Das entwendete Fahrzeug bleibt nach der Diebstahls­anzeige noch einen Monat lang Eigentum des Versichert­en. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug in diesem Zeitraum wieder zurücknehm­en muss, wenn es denn aufgefunde­n wird. Deshalb sollte man sich während dieser Zeit noch kein Ersatzfahr­zeug zulegen, rät das Goslar Institut.

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Wenn ein Dieb ein Auto klaut, ist dies schon schlimm genug. Hinzu kommen aber noch Laufereien und viel Schriftver­kehr mit Ämtern.

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