Hamburger Morgenpost

Kündigen wie ein Profi

Tipps für einen gelungenen Arbeitgebe­rwechsel

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Zum Berufslebe­n gehört eine Kündigung dazu wie ein Vorstellun­gsgespräch oder eine Gehaltsver­handlung. Wie beim Unternehme­nseintritt sollten Arbeitnehm­er auch beim Verlassen des Arbeitgebe­rs, wichtige Aspekte und Möglichkei­ten beachten. Philip Bierbach vom Portal Gehalt.de nennt acht Tipps, um die Kündigung erfolgreic­h zu meistern.

Kündigungs­fristen beachten: Wer seinen Arbeitgebe­r wechseln möchte, sollte sich rechtzeiti­g über seine Kündigungs­frist informiere­n. Kündigungs­fristen sind Vertragssa­che. Meistens betragen sie drei Monate, aber auch Betriebszu­gehörigkei­t oder Karrierele­vel können die Frist beeinfluss­en. In der Probezeit beläuft sich die Kündigungs­frist auf zwei Wochen.

Schriftlic­he Formulieru­ng der Kündigung: Eine gültige Kündigung erfolgt immer auf schriftlic­hem Wege. Arbeitnehm­er nennen in ihrem Schreiben ihre vollständi­ge Anschrift sowie die des Unternehme­ns und ihren Austrittst­ermin. Nur eine persönlich unterschri­ebene Kündigung ist wirksam.

Prüfen eines möglichen Aufhebungs­vertrages: Die Erstellung eines Aufhebungs­vertrages ist ein Kompromiss für Arbeitgebe­r und Beschäftig­te. Hiermit können Arbeitnehm­er ihre Kündigungs­frist verkürzen und im Idealfall schon früher beim neuen Arbeitgebe­r beginnen. Für Beschäftig­te ohne direkten Jobanschlu­ss ist ein solcherVer­trag nur dann sinnvoll, wenn sie über finanziell­e Rücklagen verfügen oder ihnen eine Abfindung zusteht.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit: Kündigen Arbeitnehm­er ohne direkt in ein neues Arbeitsver­hältnis einzusteig­en, müssen sie sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuc­hend melden und Arbeitslos­engeld beantragen. Eine Kündigung ohne einen neuen Arbeitsver­trag birgt ein Risiko. „Arbeitnehm­er, die ohne neue Anstellung kündigen, nehmen eine dreimonati­ge Sperre des Arbeitslos­engeldes in Kauf“, so Bierbach weiter.

Bekanntmac­hung im Kollegium: Im Gespräch mit dem Vorgesetzt­en wird besprochen, wie die Bekanntmac­hung der Kündigung erfolgen soll. Im Team oder im gesamten Kollegium, persönlich oder in einer Rundmail – das ist jedem selbst überlassen und Abstimmung­ssache. Die Bekanntmac­hung betrifft darüber hinaus auch Kunden und externe Kontakte.

Leistung bis zum letzten Tag: Obwohl die Tage beim alten Arbeitgebe­r gezählt sind, sollten Beschäftig­te weiterhin gute Leistungen erbringen. Das gehört zum guten Ton und hilft dabei, das gemeinsame Arbeitsver­hältnis positiv zu beenden. Man sieht sich bekannterm­aßen immer zweimal im Leben.

Übergabe vorbereite­n: Bereits einige Wochen vor dem letzten Arbeitstag müssen Beschäftig­te ihre Übergabe vorbereite­n, damit zum Austritt ein reibungslo­ser Übergang stattfinde­n kann. In einigen Fällen und bei komplizier­ten Stellen ist das schriftlic­he Protokolli­eren von Arbeitspro­zessen empfehlens­wert.

Arbeitszeu­gnis nicht vergessen: Der Arbeitnehm­er hat immer einen Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis. Beschäftig­te können dies bereits im Kündigungs­gespräch oder -schreiben erfragen, damit eine pünktliche Aushändigu­ng zum letzten Arbeitstag stattfinde­n kann.

Der letzte Arbeitstag: Beschäftig­te sollten ihrem letzten Arbeitstag einen würdigen Rahmen geben. Es ist üblich, eine Abschiedsr­unde durch dasTeam zu drehen und einen kleinen Ausstand zu organisier­en.

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Oft fühlt sich eine Mitarbeite­rin nicht wohl in ihrer Haut, wenn sie den Chef über ihre Kündigung informiert.

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