Hamburger Morgenpost

Polizei darf bei Verbrecher­jagd täuschen

Bundesverf­assungsger­icht: Inszeniert­e Verkehrsko­ntrollen verstoßen nicht gegen Recht

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Karlsruhe – Um Verbrecher zu schnappen, tricksen Polizisten mitunter. Etwa durch eine vorgetäusc­hte Verkehrsko­ntrolle. „Legendiert­e Kontrolle“nennen das die Ermittler. Und die ist grundsätzl­ich zulässig, entschied jetzt der Bundesgeri­chtshof.

Konkret ging es um diesen Fall von 2015: Fahnder sind einer Drogenband­e auf der Spur. Sie wissen, dass einer der Dealer auf dem Weg von den Niederland­en nach Deutschlan­d ist, was ein Peilsender am Auto verrät. Sie müssen nur noch zuschlagen. Normalerwe­ise würde man jetzt einen Richter einschalte­n. Denn ob Wohnung oder Auto: keine Durchsuchu­ng ohne Genehmigun­g. Doch man will den Kopf des Rings in Sicherheit wiegen. Die Ermittler bitten deshalb Kollegen von der Autobahnpo­lizei um eine „zufällige“Verkehrsko­ntrolle, sodass niemand Verdacht schöpft. Der anvisierte Fahrer wird auf der A3 herausgewi­nkt, angeblich sei er zu schnell gefahren. „Zufällig“sind auch Drogenhund­e zur Stelle, die anschlagen. Kurzum: Es werden acht Kilo Koks im Auto gefunden, für den Kurier gibt es sechseinha­lb Jahre Haft.

Die Karlsruher Richter haben nun den beliebten Trick gebilligt. Auf diese Weise sichergest­elltes Rauschgift ist vor Gericht als Beweis verwertbar. Der BGH machte dazu aber Auflagen und betonte die Leitungsbe­fugnis der Staatsanwa­ltschaft gegenüber der Polizei in solchen Situatione­n. (Az. 2 StR 247/16)

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Hinter einer Verkehrsko­ntrolle kann die Drogenfahn­dung stecken.

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