Polizei darf bei Verbrecherjagd täuschen
Bundesverfassungsgericht: Inszenierte Verkehrskontrollen verstoßen nicht gegen Recht
Karlsruhe – Um Verbrecher zu schnappen, tricksen Polizisten mitunter. Etwa durch eine vorgetäuschte Verkehrskontrolle. „Legendierte Kontrolle“nennen das die Ermittler. Und die ist grundsätzlich zulässig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Konkret ging es um diesen Fall von 2015: Fahnder sind einer Drogenbande auf der Spur. Sie wissen, dass einer der Dealer auf dem Weg von den Niederlanden nach Deutschland ist, was ein Peilsender am Auto verrät. Sie müssen nur noch zuschlagen. Normalerweise würde man jetzt einen Richter einschalten. Denn ob Wohnung oder Auto: keine Durchsuchung ohne Genehmigung. Doch man will den Kopf des Rings in Sicherheit wiegen. Die Ermittler bitten deshalb Kollegen von der Autobahnpolizei um eine „zufällige“Verkehrskontrolle, sodass niemand Verdacht schöpft. Der anvisierte Fahrer wird auf der A3 herausgewinkt, angeblich sei er zu schnell gefahren. „Zufällig“sind auch Drogenhunde zur Stelle, die anschlagen. Kurzum: Es werden acht Kilo Koks im Auto gefunden, für den Kurier gibt es sechseinhalb Jahre Haft.
Die Karlsruher Richter haben nun den beliebten Trick gebilligt. Auf diese Weise sichergestelltes Rauschgift ist vor Gericht als Beweis verwertbar. Der BGH machte dazu aber Auflagen und betonte die Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei in solchen Situationen. (Az. 2 StR 247/16)