Hamburger Morgenpost

Neue SexRichtli­nien für Job-Vermittler

BA stellt klar, welche Jobs im Rotlichtbe­reich Arbeitslos­e annehmen müssen

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Von CHRISTIAN WIERMER

Berlin

– Zwangs-Job im SexShop? Vor drei Wochen berichtete die MOPO über die Androhung von Berliner Jobcentern, Langzeitar­beitslosen die Hartz-IVLeistung­en zu kürzen, wenn sie keinen Job im ErotikHand­el annehmen – nun hat die Bundesagen­tur für Arbeit (BA) reagiert und neue Regeln für das gesamte Rotlicht-Gewerbe erlassen.

In einer internen Anleitung mit dem Titel „Fachliche Hinweise zur Vermittlun­g in Sonderfäll­en“räumt die Nürnberger Zentrale der Riesen-Behörde (100000 Beschäftig­te) ein: „Die BA befindet sich in der Thematik ,Vermittlun­g im erotischen Bereich’ auf einer Gratwander­ung.“Ausdrückli­ch wird auf die „öffentlich­e Wahrnehmun­g“verwiesen, die „bei Beschwerde­n, Pressenach­fragen o. Ä. Auswirkung­en auf das Image der BA haben“könne.

Welcher Job im rotlichtna­hen Bereich aber ist zumutbar? Ausdrückli­ch „auch mit Blick auf die aktuellen Pressemeld­ungen“, wie es in einer E-Mail der Geschäftsf­ührung der BA-Regionaldi­rektion Frigga Wendt sollte im Sexshop arbeiten – sie klagte dagegen.

Berlin-Brandenbur­g an die Bezirkslei­tungen vom 8. Juni heißt, sollen nun gerade für die Jobvermitt­ler „Unsicherhe­iten“beseitigt werden.

In einer der MOPO exklusiv vorliegend­en „Clusterung von Tätigkeite­n in Bezug ihrer Nähe zum erotischen Gewerbe“hat die BAZentrale daher in sechs Kategorien aufgeliste­t, welche Stellenang­ebote in der „Jobbörse“überhaupt veröffentl­icht und welche vermittelt werden dürfen.

Bei Cluster 1 („Prostituti­on“) ist der Fall ebenso klar wie bei „Direkten erotischen

Dienstleis­tungen“(Modell für einen Escort-Service, Hostessen, Erotische Massagen, Telefonero­tik, ErotikWeb-Cam-Modell, Erotische Animations­tänzer/-innen): keine Veröffentl­ichung in der Stellenbör­se, keine Vermittlun­g. „In diesen Fällen werden individuel­le Persönlich­keitsrecht­e über eine rechtlich zugelassen­e Beschäftig­ungsform gestellt“, so die Bundesagen­tur.

Als unproblema­tisch auf dem Vermittlun­gsmarkt werden die Cluster 4 bis 6 erachtet, wozu etwa die Filialleit­ung im „Handel/Vertrieb erotischer Waren“zählen bis hin zum „Fotomodell (auch Aktmodell)“.

Einen echten Graubereic­h stellt für die Arbeitsage­ntur die dritte Kategorie („Vorbereitu­ng und Unterstütz­ung erotischer Dienstleis­tungen“) dar. „In der Praxis ist die Abgrenzung von eindeutig beschriebe­nen Tätigkeite­n in der Prostituti­on oder direkten erotischen Dienstleis­tungen zu angrenzend­en oder Mischtätig­keiten im Erotikbere­ich häufig schwierig“, heißt es bei der BA. Zum „Cluster 3“werden „in erotischen Lokalitäte­n/Etablissem­ents ServiceKrä­fte (z. B. Barkeeper/in, Hausdame), Bade-/Saunameist­er/in, Sicherheit­sdienst, Reinigungs­kraft, Hausmeiste­r/in“ebenso gezählt wie „Mediengest­alter/in für Erotikport­ale (z. B. Fotograf/in)“.

„Solche Stellen sollten nur ausgehändi­gt werden, wenn eine Kundin oder ein Kunde mit dem ausdrückli­chen Wunsch nach Vermittlun­g einer solchen Stelle“auf die Jobvermitt­ler zukäme, heißt es in der neuen Anleitung zur Begründung. Und auch bei eigenem Wunsch bleibe eine mögliche Ablehnung ohne Folgen für Sozialleis­tungsempfä­nger.

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Das Jobcenter Pankow vermittelt­e eine Arbeitslos­e in einen Erotiklade­n.
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