Lehrerin gefeuert wegen einer Tafel Schokolade
Kollegin die Süßigkeiten weggefuttert: Rauswurf nach 37 Dienstjahren kurz vor der Rente
Heidelberg – Nach 37 Arbeitsjahren wurde sie kurz vor der Rente fristlos gekündigt – unter anderem weil sie einer Kollegin eine Tafel Schokolade weggefuttert haben soll. Dagegen zog Lehrerin Juliane L. (64) in Heidelberg vors Arbeitsgericht. Mit Erfolg!
Eine Schul-Waschmaschine soll die geschasste Lehrerin privat genutzt haben, laut Gerichtsangaben auch eine Tafel Schokolade einer Kollegin im Wert von 2,50 Euro gegessen haben. Auch wenn man es kaum glauben mag, waren diese Anschuldigungen Grund genug für ihren Arbeitgeber – eine Hilfseinrichtung für behinderte Kinder in Neckargemünd –, die Heilerziehungspflegerin nach mehr als 37 Dienstjahren wegen wiederholten Diebstahls und Verstößen gegen die Hausordnung fristlos zu feuern. Die Frau, die zudem kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters steht, ließ sich das nicht gefallen. Sie klagte vorm Heidelberger Amtsgericht, wies die Anschuldigungen zurück.
Und jetzt kann die Beschuldigte aufatmen, am Ende des Prozesses flossen bei Juliane L. Tränen: In der Verhandlung vor dem Heidelberger Arbeitsgericht haben sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Die Frau, die schon fast ihr ganzes Berufsleben als Heilerziehungspflegerin in der Einrichtung angestellt ist, darf weiterhin arbeiten, die Kündigung der 64-Jährigen wird in eine Abmahnung umgewandelt.
Möglich, dass der Arbeitgeber klein beigab, weil schon in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugunsten der Arbeitnehmer entschieden wurde. Zum Beispiel im „Fall Emmely“um eine Berliner SupermarktKassiererin. Barbara E. war 2008 fristlos gekündigt worden, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro aus der Kasse genommen und für sich selbst eingelöst haben soll. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Kündigung für rechtens hielten, entschied das Bundesarbeitsgericht schließlich, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig war. Barbara E. bekam damals ihren Job zurück.