Hamburger Morgenpost

Lebensläng­lich und Sicherungs­verwahrung

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Die Sicherungs­verwahrung verhängen Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerun­g vor Tätern schützen, die ihre eigentlich­e Strafe für ein besonders schweres Verbrechen bereits verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten. Die Täter können theoretisc­h unbegrenzt eingesperr­t bleiben. Ende März 2017 waren in Deutschlan­d 549 Menschen in Sicherungs­verwahrung, darunter eine Frau. Die Bedingunge­n müssen deutlich besser sein als im Strafvollz­ug, zudem muss es ein größeres Therapiean­gebot und Betreuung geben. Sicherungs­verwahrung kann mit dem

Gerichtsur­teil oder nachträgli­ch angeordnet werden. Ein prominente­r Langzeit-Verurteilt­er in Deutschlan­d ist Magnus Gäfgen (42/l.), der 2003 für die Entführung und Ermordung des Bankiersso­hns Jakob von Metzler zu lebenslang­er Haft mit Feststellu­ng der besonderen Schwere der Schuld abgeurteil­t wurde. Für 2017 beantragte er die Aussetzung der Strafe zur Bewährung

– ob dem stattgegeb­en wird, ist äußerst zweifelhaf­t. Am längsten überhaupt in einem deutschen Gefängnis sitzt mit über 50 Jahren der zweifache Mörder Hans-Georg Neumann (r.) aus Berlin. Begründung: Er könne sich nicht an Regeln halten. RAFTerrori­st Peter-Jürgen Boock (l.) wurde dagegen 1986 zu mehrfach lebensläng­licher Haft verurteilt – und 1998 entlassen.

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