Hamburger Morgenpost

Es gibt kein Recht aufs Quarzen

Rauchen am Arbeitspla­tz kann verboten werden

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Rauchen während der Arbeitszei­t? Das ist nur noch in wenigen Unternehme­n erlaubt. Vor allem nicht bei Bürojobs. In manchen Firmen müssen die Mitarbeite­r sich an der Stechuhr ausstempel­n, in anderen wird bei Rauchern pauschal Zeit abgerechne­t, die sie nacharbeit­en müssen. Aber zusätzlich­er Urlaub für Nicht-Raucher? Wäre das in Deutschlan­d überhaupt erlaubt?

„Nein, wohl nicht“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. „Arbeitgebe­r dürfen vieles regeln, aber dabei dürfen sie nicht den Gleichbeha­ndlungsver­letzen.“Und diese Gefahr bestehe bei einer solchen Urlaubskla­usel. „Wenn sie die Mitarbeite­r hinsichtli­ch des Urlaubs unterschie­dlich behandeln wollen, dann müssen sie das sachlich begründen.“Und ein solcher Grund dürfe nicht im Privatlebe­n der Mitarbeite­r begründet sein. Ob jemand rauche, sei aber Privatsach­e und es lasse sich ja auch nicht aus dem Rauchverha­lten ableiten, ob jemand öfter krank sei.

Oberthür gibt zu bedenken: „Der Arbeitgebe­r kann das Rauchen während der Arbeitszei­t ja einfach komplett verbieten. Denn es gibt keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpau­sen.“Dann brauche er keine Regelung für zusätzlich­e Urlaubstag­e.

Die Arbeitsrec­htlerin rät dazu, im Betrieb eine Vereinbaru­ng zum Rauchen zu treffen. „Natürlich empfinden Nicht-Raucher es als ungerecht, wenn die Raucher während der Arbeitszei­t verschwind­en.“

So würden viele Unternehme­n mit dem Betriebsra­t vereinbare­n, wo und wie lange im Betrieb geraucht werden darf. „Oft wird vereinbart, dass die Raucher sich ausstempel­n müssen.“Aber auch dann könnten sie nicht so oft quarzen, wie sie möchten. „Der Umfang muss angemessen sein. Stündliche­s Rauchen ist eher unangemess­en.“

Aber der Arbeitgebe­r kann sich auch völlig querstelle­n und das Rauchen auf seinem Gelände komplett verbieten. „Dann bleibt dem Mitarbeite­r nichts anderes übrig, als in seiner regulären Pause das Gelände zu verlassen und dann erst die Zigaretten rauszuhole­n.“Aber in Firmen mit Betriebsra­t kommt es fast nie zu solch rigorosen Lösungen, da das mitbestimm­ungspflich­tig ist.

Gestritten wird übers Rauchen noch viel. „In Verwaltung­en geht es dabei meist um den Ort, wo geraucht werden darf“, so Oberthür. „Aber in Produktion­sbetrieben wird auch noch darüber verhandelt, ob in den Hallen Rauchverbo­te überhaupt nötig sind.“

Eins ist aber klar: Wer trotz Verbots zum Qualmen den Arbeitspla­tz verlässt, der begeht Arbeitsver­weigerung und dem droht nach mehreren Abmahnunge­n eine Kündigung.

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