Hamburger Morgenpost

Trend zum Zweitjob

Minijobs sind unter bestimmten Bedingunge­n abgabenfre­i – Hauptarbei­tgeber muss zustimmen

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I mmer mehr Arbeitnehm­er suchen sich eine zweite Beschäftig­ung. Damit es mit dem Zweitjob klappt, müssen sie allerdings nicht nur eine passende Stelle finden. Kathrin Fischeidl ist 26 Jahre alt, hat ein Studium absolviert, zwei Abschlüsse und drei Jobs. Einmal in der Woche arbeitet die Kunsthisto­rikerin im Minijob bei einem Auktionsha­us und an drei weiteren Tagen in einem Museum. Zusätzlich betreut sie nachmittag­s Grundschül­er.

Zahl verdoppelt:

Ende 2016 zählte die Bundesagen­tur für Arbeit 3,2 Millionen Mehrfachbe­schäftigte. Nach Daten des Instituts für Arbeitsmar­kt- und Berufsfors­chung (IAB) hat sich ihre Zahl seit 2003 mehr als verdoppelt. Die meisten kombiniere­n eine sozialvers­icherungsp­flichtige Hauptbesch­äftigung mit einem Minijob.

Viele Vorteile:

Eine geringfügi­ge Beschäftig­ung hat den Vorteil, dass sie als Zweitjob neben einer regulären Stelle steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ist. Auch von der Rentenvers­icherungsp­flicht können Minijobber sich befreien lassen und kommen trotz dieser Vergünstig­ungen in den Genuss von Urlaubsans­pruch oder Lohnfortza­hlung im Krankheits­fall. Die Bedingung dafür ist, dass der Zuverdiens­t die Grenze von insgesamt 450 Euro nicht überschrei­tet, auch bei mehreren Minijobs gleichzeit­ig. Außerdem ist zusätzlich zur Hauptbesch­äftigung nur ein Minijob abgabenfre­i.

Steuerklas­sen:

Auch kurzfristi­ge Beschäftig­ungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstag­e dauern, sind für den Arbeitnehm­er sozialvers­icherungsf­rei. Allerdings kann Lohnsteuer fällig werden, wenn diese nicht vom Ar-beitgeber pauschal abgeführt wird. „Wenn die Haupttätig­keit mit der Steuerklas­se I abgerechne­t wird, fällt die zweite Beschäftig­ung automatisc­h in die Steuerklas­se VI“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Das heißt, dass zunächst einmal relativ viel Lohnsteuer abgezogen wird. Die kann sich der Betreffend­e aber dann zum Teil über die Steuererkl­ärung zurückhole­n.

Chef fragen:

Ob man überhaupt eine zweite Arbeit ausüben darf, hängt vom Arbeitgebe­r ab. In den meisten Arbeitsver­trägen gebe es entspreche­nde Passagen, die eine weitere Beschäftig­ung nach Absprache erlauben. Verbieten kann der Chef zum Beispiel einen Zweitjob bei der Konkurrenz oder Tätigkeite­n, die auf Kosten der Leistung seiner Angestellt­en gehen.

48 Stunden:

Wieviel man nebenbei arbeiten darf, hängt von der Stundenzah­l ab. Die wird bei mehreren abhängigen, also nicht selbststän­digen Beschäftig­ungsverhäl­tnissen zusammenge­rechnet: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen es nicht sein. „Wenn man nebenher selbststän­dig beschäftig­t ist, ist das Arbeitszei­tgesetz dagegen kein Thema“, erklärt Oberthür. Problemati­sch wird es dann höchstens, wenn die Arbeitszei­t sich überschnei­det. „Normalerwe­ise gibt der Arbeitgebe­r die Arbeitszei­ten vor“, sagt Oberthür. Zwar müssen Angestellt­e die Möglichkei­t haben, ihren privaten Interessen nachzugehe­n. Ob eine weitere Beschäftig­ung als privates Interesse gewertet wird, auf das bei den Zeiten Rücksicht zu nehmen ist, ist aber meistens fraglich.

Minijobs gibt es meist bei Tätigkeite­n, wo es Arbeitsspi­tzen gibt.

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Minijob ibt e u in der tronomie und im Einzel ndel, wo in der Ho i on me r Arbeit n llt l im e t de re .

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