Trend zum Zweitjob
Minijobs sind unter bestimmten Bedingungen abgabenfrei – Hauptarbeitgeber muss zustimmen
I mmer mehr Arbeitnehmer suchen sich eine zweite Beschäftigung. Damit es mit dem Zweitjob klappt, müssen sie allerdings nicht nur eine passende Stelle finden. Kathrin Fischeidl ist 26 Jahre alt, hat ein Studium absolviert, zwei Abschlüsse und drei Jobs. Einmal in der Woche arbeitet die Kunsthistorikerin im Minijob bei einem Auktionshaus und an drei weiteren Tagen in einem Museum. Zusätzlich betreut sie nachmittags Grundschüler.
Zahl verdoppelt:
Ende 2016 zählte die Bundesagentur für Arbeit 3,2 Millionen Mehrfachbeschäftigte. Nach Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat sich ihre Zahl seit 2003 mehr als verdoppelt. Die meisten kombinieren eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit einem Minijob.
Viele Vorteile:
Eine geringfügige Beschäftigung hat den Vorteil, dass sie als Zweitjob neben einer regulären Stelle steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Auch von der Rentenversicherungspflicht können Minijobber sich befreien lassen und kommen trotz dieser Vergünstigungen in den Genuss von Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bedingung dafür ist, dass der Zuverdienst die Grenze von insgesamt 450 Euro nicht überschreitet, auch bei mehreren Minijobs gleichzeitig. Außerdem ist zusätzlich zur Hauptbeschäftigung nur ein Minijob abgabenfrei.
Steuerklassen:
Auch kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Allerdings kann Lohnsteuer fällig werden, wenn diese nicht vom Ar-beitgeber pauschal abgeführt wird. „Wenn die Haupttätigkeit mit der Steuerklasse I abgerechnet wird, fällt die zweite Beschäftigung automatisch in die Steuerklasse VI“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das heißt, dass zunächst einmal relativ viel Lohnsteuer abgezogen wird. Die kann sich der Betreffende aber dann zum Teil über die Steuererklärung zurückholen.
Chef fragen:
Ob man überhaupt eine zweite Arbeit ausüben darf, hängt vom Arbeitgeber ab. In den meisten Arbeitsverträgen gebe es entsprechende Passagen, die eine weitere Beschäftigung nach Absprache erlauben. Verbieten kann der Chef zum Beispiel einen Zweitjob bei der Konkurrenz oder Tätigkeiten, die auf Kosten der Leistung seiner Angestellten gehen.
48 Stunden:
Wieviel man nebenbei arbeiten darf, hängt von der Stundenzahl ab. Die wird bei mehreren abhängigen, also nicht selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen es nicht sein. „Wenn man nebenher selbstständig beschäftigt ist, ist das Arbeitszeitgesetz dagegen kein Thema“, erklärt Oberthür. Problematisch wird es dann höchstens, wenn die Arbeitszeit sich überschneidet. „Normalerweise gibt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten vor“, sagt Oberthür. Zwar müssen Angestellte die Möglichkeit haben, ihren privaten Interessen nachzugehen. Ob eine weitere Beschäftigung als privates Interesse gewertet wird, auf das bei den Zeiten Rücksicht zu nehmen ist, ist aber meistens fraglich.
Minijobs gibt es meist bei Tätigkeiten, wo es Arbeitsspitzen gibt.