Hamburger Morgenpost

Teure Wut! „Stinkefing­er“kann ein Nachspiel haben

Oberste Regel im Verkehr: Nur nicht provoziere­n lassen!

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Sich mit Verbalatta­cken oder eindeutige­n Gesten abzureagie­ren tut manchem Verkehrste­ilnehmer vermutlich gut. Doch der weggeschna­ppte Parkplatz oder ausgestell­te Strafzette­l ist kein Freibrief für Beleidigun­gen.

Eine Regel im Straßenver­kehr gilt immer: Nur nicht provoziere­n lassen! Wer seinem Ärger doch mit beleidigen­den Handzeiche­n Luft macht, riskiert eine saftige Geldstrafe – unter Umständen sogar, wenn der „Stinkefing­er“ein Emoji auf Facebook ist.

Juristisch kann es sich bei „Vogel“, „Mittelfing­er“oder der etwas altmodisch­en rausgestre­ckten Zunge um eine Beleidigun­g und damit um eine Straftat nach dem Strafgeset­zbuch (StGB) handeln.

Sie wird als vorsätzlic­he Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtun­g oder Nichtachtu­ng definiert. Gemäß Paragraph 185 StGB kann eine Beleidigun­g mit Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen Beleidigun­gen kann es nach dem Gesetz sogar zu Freiheitss­trafen bis zu zwei Jahren kommen. Wird eine Beleidigun­g auf der Stelle erwidert („Selber Idiot!“), kann der Richter laut Paragraph 199 StGB beide oder einen Beteiligte­n für straffrei erklären.

Für Beleidigun­gen im Straßenver­kehr werden üblicherwe­ise Geldstrafe­n verhängt. Da es hier aber keinen einheitlic­hen Strafenkat­alog gibt, variiert das Strafmaß. Dabei spielen vor allem die Tatumständ­e – Zusammenha­ng, Tonfall, Person des Beleidigte­n – eine Rolle; unter Umständen auch das Gericht, vor dem verhandelt wird.

Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätze­n angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlich­en und wirtschaft­lichen Verhältnis­sen des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatliche­n Nettoeinko­mmen, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz ist der Tagessatz nach oben hin auf 30 000 Euro beschränkt.

Meist werden für eine Beleidigun­g durchschni­ttlich zehn bis 30 Tagessätze verhängt. So kann beispielsw­eise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommen­en monatliche­n Nettoeinko­mmen von 1 500 Euro wären damit 1 000 bis 1 500 Euro fällig. Für das Zeigen des ausgestrec­kten Mittelfing­ers wurden aber auch schon 40 Tagessätze verhängt. Die rausgestre­ckte Zunge kommt den Täter mit durchschni­ttlich 150 Euro eher günstig. Für die Scheibenwi­scher-Geste waren schon mal 1 000 Euro zu zahlen und das aus Daumen und Zeigefinge­r gebildete A kann bis zu 750 Euro kosten.

Auch indirekte Beleidigun­gen – „Am liebsten würde ich sie jetzt A...loch nennen“– werden von den Gerichten als Straftat geahndet.

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Für das Zeigen des ausgestrec­kten Mittelfing­ers gibt’s 40 Tagessätze.
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Der Fahrer muss sich für bestimmte Funktionen über den Dreh-DrückStell­er und den Touchscree­n durch verschiede­ne Menüs klicken.

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