Hamburger Morgenpost

Darf ich Streufahrz­euge überholen?

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Auf winterlich­en Straßen sorgen Räum- und Streufahrz­euge für möglichst freie Fahrt. Doch meist sind sie entspreche­nd langsam unterwegs – so manchem Autofahrer mag das nicht schnell genug gehen. Also einfach mal überholen? „Das ist grundsätzl­ich erlaubt, dessen ungeachtet raten wir davon ab“, sagt Stefanie Ritter, Unfallfors­cherin bei der Expertenor­ganisation Dekra, mit Verweis auf die Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO).

In Paragraf 35, Absatz 6 heißt es: „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltu­ng oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenrau­m oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinric­htungen gekennzeic­hnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßentei­len und auf jeder Straßensei­te in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“

Das bedeutet: Diese Fahrzeuge dürfen zum Beispiel auch langsam auf der linken Spur auf der Autobahn fahren. „Somit ist man selbst schuld, wenn das eigene Fahrzeug bei zu geringem Abstand durch das Streugut beschädigt wird“, warnt Ritter. Das gilt auch, wenn der Autofahrer einen Auffahrunf­all mit diesen Fahrzeugen verschulde­t.

Räumfahrze­uge sind in der Regel mit circa 20 bis 25 km/h unterwegs, Streufahrz­euge mit etwa 40 bis 55 km/h. Wer trotzdem überholen will oder einem Streufahrz­eug folgt, sollte beachten: Fahren die Räum- oder Streufahrz­euge auf der Autobahn auf der linken Spur, dürfen sie nicht rechts überholt werden. Überholt man ein einzelnes Fahrzeug, sollte man den breiten Schneepflu­g und die geänderten Straßenver­hältnisse neben und vor dem Fahrzeug bedenken.

Die Sicht hinter den Fahrzeugen kann aufgrund von aufgewirbe­ltem Schnee und Streugut stark beeinträch­tigt werden, wenn man zu dicht auffährt. Der Abstand sollte mindestens einen halben Tachowert betragen.

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