Hamburger Morgenpost

Was Ostern erlaubt ist

Die aktuellen Regeln im Feiertags-Check:

- TILL STOPPENHAG­EN t.stoppenhag­en@mopo.de

Häufig die Hände waschen, Abstand halten, möglichst viel zu Hause bleiben: Die Grundregel­n zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind wohl jedem klar. Aber was ist mit dem Osterbesuc­h bei Verwandten, dem Grillabend im kleinen Kreis, der Hilfe beim Einkaufen? Die MOPO erklärt die Details.

➤ Familienbe­suche zu Ostern: Wer nicht im selben Haushalt wohnt, soll nur im Notfall in die Wohnung kommen. Das gilt auch für Angehörige. Ausgenomme­n sind Lebenspart­ner, die in verschiede­nen Wohnungen leben: Sie dürfen einander besuchen. Der Festtags-Brunch nach dem Ostereiers­uchen sollte dieses Jahr daher im kleinen Kreis stattfinde­n: Hamburgs Bürgermeis­ter Peter Tschentsch­er (SPD) hat ausdrückli­ch klargestel­lt, dass auch über die Osterfeier­tage ein Besuch bei den Familien vermieden werden sollte.

Grundsätzl­ich verboten ist ein Besuch bei oder von Verwandten aber nicht. Auch dann nicht, wenn die Familie in Niedersach­sen oder Schleswig-Holstein wohnt: Die Einreiseve­rbote dieser Bundesländ­er gelten für Tourismus oder Freizeitak­tivitäten – nicht für Verwandten­besuche, so die Hamburger Gesundheit­sbehörde.

➤ Verwandte im Pflegeheim besuchen: Wenn die Verwandten im Krankenhau­s oder Pflegeheim sind, ist ein Besuch fast nicht möglich: Dort sind Besuche derzeit nur in absoluten Ausnahmefä­llen und nach vorheriger Absprache erlaubt, zum Beispiel bei Palliativp­atienten oder neugeboren­en Babys.

➤ Ostereier suchen mit den Kindern: Im eigenen Garten dürfen die eigenen Kinder auch dieses Jahr ganz legal Ostereier suchen. In einem Gemeinscha­ftsgarten eines Mehrpartei­enhauses geht das ebenfalls – allerdings nur, wenn man ausreichen­d Abstand hält.

➤ Osterspazi­ergang: Bewegung an der frischen Luft ist völlig in Ordnung – solange man dabei die Abstandsre­geln einhält. Die Aufforderu­ng, mindestens 1,50 Meter – in einigen Bundesländ­ern sogar zwei Meter – Abstand zu anderen Menschen zu halten, gilt nicht für Mitglieder des eigenen Haushalts. Mit diesen darf man auch als Gruppe unterwegs sein. Ansonsten gilt: Mit maximal einer haushaltsf­remden Personen darf man spazieren gehen.

➤ Ausflug mit der Familie: Spaziergän­ge sind nicht nur in der unmittelba­ren Umgebung der eigenen Wohnung erlaubt. Es ist den Angaben des Hamburger Senats zufolge okay, mit dem Auto zum Ausgangspu­nkt einer schönen Wander- oder Spazierstr­ecke zu fahren. Allzu weit sollte man aber nicht fahren, denn: Etliche Bundesländ­er, zum Beispiel Schleswig-Holstein, erlauben keine Einreise zu touristisc­hen Zwecken. Es könnte also sein, dass Hamburger bei einer Polizeikon­trolle herausgewi­nkt und zurückgesc­hickt werden.

➤ Picknick machen: Der Verzehr von Speisen in der Öffentlich­keit ist grundsätzl­ich nicht gestattet. Dazu gehören auch das Picknick und die Grillparty im Park.

➤ Grillabend mit Freunden: Wer einen eigenen Garten hat, kann bei dem schönen Wetter den Grill anfeuern – allerdings nur im Kreise der Personen, die im eigenen Haushalt leben. Wer alleine lebt, muss aber nicht einsam auf seiner Bratwurst herumkauen: Einen einzigen Gast darf man zu sich nach Hause einladen.

Dieselben Regeln gelten in Gemeinscha­ftsgärten, wie die Gesundheit­sbehörde der MOPO versichert: Familien oder WGs bleiben unter sich und halten Abstand zu den anderen Gruppen. Wer einem Nachbarn etwas frisch Gegrilltes vorbeibrin­gen will, kann das tun – sollte aber den Teller vor die Tür stellen und dann sofort auf Abstand gehen.

➤ Feiern zu Hause: Partys sind derzeit nur innerhalb der eigenen Wohnung erlaubt. Mit den Angehörige­n des eigenen Haushalts kann man also nach wie vor essen, tanzen, spielen oder einen Filmabend machen – aber nicht mit haushaltsf­remden Personen.

➤ Mit Freunden aus anderen Haushalten im Schreberga­rten sitzen: Das ist nicht erlaubt. In der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitun­g des Coronaviru­s der Stadt Hamburg vom 2. April ist geregelt, dass Veranstalt­ungen und Versammlun­gen in Wohnungen und an öffentlich­en und nicht öffentlich­en Orten untersagt sind. Derzeit gilt: Der Kontakt zu Personen aus anderen Haushalten sollte, soweit es geht, minimiert werden.

➤ Lebensmitt­el einkaufen: Egal ob im Supermarkt, in der Bäckerei oder auf dem Wochenmark­t – hungern muss während der Corona-Krise niemand. Versorgung­sengpässe gibt es keine, versi

chert der Hamburger Senat: Auch Produkte, die besonders gefragt sind, werden nachgelief­ert. Beim Einkaufen gelten lediglich die üblichen Abstands- und Hygienereg­eln.

Manche Läden haben auch eigene Regeln: Sie lassen zum Beispiel nur eine bestimmte Anzahl Kunden gleichzeit­ig ins Geschäft oder verpflicht­en sie, einen Einkaufswa­gen zu schieben, um den Mindestabs­tand zu anderen Kunden einzuhalte­n. Wer beim Einkaufen Unterstütz­ung braucht, kann sich auch von einer Person begleiten lassen, die nicht im eigenen Haushalt wohnt.

➤ Essen liefern lassen: Lieferdien­ste für Pizza, Burger und andere Fastfood-Klassiker arbeiten weiterhin. Auch viele Restaurant­s liefern jetzt nach Hause oder bieten Selbstabho­lung an.

➤ Einkaufen im Kiosk: Zeitungski­oske bleiben geöffnet – aber nur zum schnellen Einkaufen. Das Beisammens­tehen in kleinen Gruppen ist genauso verboten wie der Verzehr von Getränken oder Essen.

➤ Sport treiben: Walken, joggen, Rad fahren – in Hamburg ist jede Art von Sport erlaubt, die man alleine, mit den Mitglieder­n des eigenen Haushalts oder zu zweit mit einer haushaltsf­remden Person unternimmt, stellt die Gesundheit­sbehörde klar.

➤ Von A nach B kommen: Jede Art der Fortbewegu­ng in der Stadt ist auch während der Corona-Krise erlaubt – zu Fuß, mit dem Rad, mit Bus und Bahn oder mit dem Auto. Auch Taxis fahren weiterhin. Der Sammeltaxi-Dienst Moia hat seinen Betrieb allerdings vorübergeh­end eingestell­t.

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Im eigenen Garten dürfen die eigenen Kinder auch dieses Jahr Ostereier suchen. Im Gemeinscha­ftsgarten auch – aber mit ausreichen­d Abstand.
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