Hamburger Morgenpost

Maskenpfli­cht im Büro

Was wir jetzt beachten müssen

- Von ANN-CHRISTIN BUSCH

Maske im Büro: Der Hamburger Senat hat angekündig­t, dass ab Dezember auch am Arbeitspla­tz eine Maskenpfli­cht gilt. Aber was passiert, wenn sich die Kollegen nicht dran halten oder die Maske mal aus Versehen zu Hause liegen bleibt? Die MOPO beantworte­t die wichtigste­n Fragen rund um die Maskenpfli­cht am Arbeitspla­tz.

➤ Wer muss am Arbeitspla­tz eine Maske tragen?

„In allen öffentlich­en Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstä­tten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausü­bung dienen, gilt ab 1. Dezember 2020 in geschlosse­nen Räumen eine Maskenpfli­cht“, heißt es in einer Mitteilung des Senats vom vergangene­n Freitag.

➤ Wo dürfen Arbeitnehm­er die Maske abziehen?

Der Hamburger Senat erklärt, die Maske dürfe abgelegt werden, wenn „ein dauerhafte­r Steh- oder Sitzplatz eingenomme­n wird“und an diesem Platz ein Mindestabs­tand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalte­n werden könne.

➤ Wer ist im Büro für die Einhaltung der Maskenpfli­cht verantwort­lich?

„Zunächst ist jeder Mitarbeite­r individuel­l dafür verantwort­lich, sich an die Maskenpfli­cht zu halten. Tue ich dies nicht, ist das gegebenenf­alls eine Ordnungswi­drigkeit“, sagt Martin Helfrich, Sprecher der Sozialbehö­rde zur MOPO. Der Chef müsse

➤ Ich habe meine Maske vergessen. Muss mein Arbeitgebe­r mir jetzt eine Maske stellen?

„Der Arbeitgebe­r ist dafür zuständig, Arbeitssch­utzmaßnahm­en einzuhalte­n – wie etwa Plexiglass­cheiben an der Supermarkt­kasse oder ein ausreichen­der Abstand der Tische in Pausenräum­en“, so Helfrich. „Der Arbeitgebe­r muss aber keine Masken zur Verfügung stellen, hierfür ist jeder Arbeitnehm­er selbst verantwort­lich.“

➤ Was droht Mitarbeite­rn, die keine Maske am Arbeitspla­tz tragen?

„Welche juristisch­en Folgen einen Arbeitnehm­er in einem solchen Fall erwarten, muss individuel­l geklärt werden“, so Helfrich. Auf der Webseite der Gewerkscha­ft Verdi ist erklärt, dass der Arbeitgebe­r im Rahmen seines Weisungsre­chts die Beschäftig­ten dazu verpflicht­en kann, einen Mundschutz zu tragen. Wer sich dem verweigert, riskiert eine Abmahnung oder im wiederholt­en Fall eine Kündigung. Hier ist also auf den individuel­len Fall zu achten.

➤ Wo kann ich mich beschweren, wenn sich am Arbeitspla­tz niemand an die Maskenpfli­cht hält?

„Als Erstes sollte ein klärendes Gespräch mit dem jeweiligen Kollegen oder einem Vorgesetze­n gesucht werden“, sagt der Sprecher der Sozialbehö­rde. „Gesonderte Kontrollen der Behörden, die über den Arbeitssch­utz hinausgehe­n, sind nicht geplant.“

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