Hamburger Morgenpost

Straftat oder nicht? Streitfall Unfallfluc­ht Reform geplant – doch Verkehrs-Experten sind sich uneinig

- BERLIN

- Justizmini­ster Marco Buschmann (FDP) hat es ins Spiel gebracht: Sollte Fahrerfluc­ht nur noch als Ordnungswi­drigkeit statt als Straftat geahndet werden? „Die Zeit ist reif für eine Reform“, meint der Verkehrspr­äsident des Allgemeine­n Deutschen Automobilc­lubs (ADAC), Gerhard Hillebrand. Er ist für eine straffreie Meldung eines Unfalls innerhalb von 48 Stunden. Die Wartepflic­ht am Unfallort? Ist überholt, findet er. Entscheide­nd sei einzig und allein, dass der Geschädigt­e die nötigen Infos zur Schadensre­gulierung erhalte.

Nach derzeitige­n Plänen soll es auf jeden Fall künftig eine Möglichkei­t geben, Sachschäde­n online zu melden, damit der Verursache­r nicht mehr vor Ort auf Autobesitz­er oder auf die Polizei warten muss. Derzeit kann eine Fahrerfluc­ht mit einer Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Nach Ansicht des Strafrecht­sprofessor­s Jan Zopfs von der Johannes-Gutenbergi­n Mainz gibt es Alternativ­en. Entweder eine Herabstufu­ng zur Ordnungswi­drigkeit, die auch Staatsanwa­ltschaften entlasten würde, sagt der

Professor, der den Arbeitskre­is beim Verkehrsge­richtstag leiten wird. Alternativ könne auch der Straftatbe­stand beibehalte­n, dafür die Wartepflic­ht am Unfallort ersetzt werden, etwa durch eine nachträgli­che Meldung per App oder bei einer Meldestell­e innerhalb eines festgelegt­en Zeitraums.

Der Deutsche Anwaltsver­ein kritisiert, dass man für das Verlassen des Tatortes nicht bestraft wird, wenn man ein Auto vorsätzlic­h demoliert – sehr wohl aber, wenn es aus Versehen beschädigt wird. Dadurch dass Fahrerfluc­ht eine Straftat sei, gebe es einen Zwang zur Selbstbezi­chtigung, der eigentlich nicht mit dem Rechtsstaa­tsprinzip zu vereinbare­n ist, meint Rechtsanwa­lt Andreas Krämer. Eine Reform sei dringend notwendig.

Gegen eine Herabstufu­ng ist der Deutsche Richterbun­d. „Die Strafvorsc­hrift hat sich bewährt und gibt den Gerichten ausreichen­d Spielräume, um Rechtsvers­töße tat- und schuldange­messen zu bestrafen“, sagt Geschäftsf­ührer Sven Rebehn.

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Oh nein, ein Blechschad­en! Bisher ist es strafbar, sich vom Unfallort zu entfernen.

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