Besserer Schutz für Bauherren
Bauvertragsrecht
Knapp drei Jahre gibt es nun schon das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Aber viele Bauherren wissen nicht wirklich um ihre Rechte. Dabei enthält der neue Verbraucherbauvertrag, der für jeden privaten Neubau aus einer Hand gilt, für sie mehr Rechte als die bis dahin geltenden Regelungen.
So müssen jetzt Bauherren vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung erhalten, denn diese ist nun gesetzlich vorgeschrieben, erklärt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-württemberg. „Für den Bauherren ist das ein wichtiger Punkt: Nur mit einer solchen Baubeschreibung kann er die Angebote mehrerer Anbieter wirklich vergleichen.“
Während die Angebote früher aus bunten Prospekten bestanden, müssen die Bauunternehmen jetzt eine transparente Baubeschreibung
liefern – und zwar vor der Vertragsunterzeichnung. Das Gesetz legt dafür eine Liste nötiger Punkte fest. „Die Beschreibung sollte dann mit dem Bauherren verhandelt werden. Am Ende müssen nur die Änderungen der Musterbeschreibung dokumentiert werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB).
Außerdem müssen alle Baubeschreibungen seit 2018 einen konkreten Fertigstellungszeitpunkt nennen. „Aber lediglich 48 Prozent erfüllten 2019 diese Vorgabe“, sagt Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des VPB. Das ist in der Praxis auch schwer zu realisieren, meint Rechtsanwalt Mario van Suntum von der ARGE Baurecht. Denn der Baubeginn sei davon abhängig, wie schnell die Baubehörden die Genehmigungen erteilen. „Muss die Abnahme und damit auch der Einzug verschoben werden, weil noch Mängel am Bauwerk
beseitigt werden müssen, haftet das Bauunternehmen im Verschuldensfall für den Verzug“.
Bauherren, die schlüsselfertig bauen, haben jetzt ein Recht auf Herausgabe aller Pläne und Berechnungen ihres Hauses, die sie für öffentlich-rechtliche Nachweise benötigen. Auch ein Widerrufsrecht wurde aufgenommen. „Wenn der Bauherr vom Unternehmen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, hat er 14 Tage Zeit, den Vertrag nach der Unterzeichnung zu widerrufen“, sagt Bauer. „Wird er nicht oder nicht umfassend belehrt, verlängert sich diese Frist um ein Jahr.“Wird der Vertrag allerdings von einem Notar beurkundet, entfällt das Widerrufsrecht. „Man geht davon aus, dass dann alles in Ordnung ist“, so Bauer.
„Verträge mit einem Bauträger müssen immer notariell beurkundet werden“. Hier sollten Bauherren darauf achten, dass ihre Wünsche
bei der Leistungsbeschreibung rechtswirksam aufgenommen und beurkundet werden. „Der Vertrag muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen, damit er reagieren kann.“
Vor der Änderung des Baurechts waren die Zahlungspläne meist sehr kopflastig. „Das bedeutet, dass die Unternehmen die ersten Raten recht großzügig ansetzten, sodass nach hinten raus nicht viel übrig blieb“. Für die letzte Rate wurden nur ein bis fünf Prozent des Baupreises veranschlagt. Da Mängel aber oft erst zum Ende der Bauarbeiten auftauchen, hatten die Bauherren wenig Druckmittel, das Bauunternehmen zur zügigen Beseitigung zu motivieren. Es hatte ja schon fast die vollständige Zahlung erhalten. „Jetzt kann der Bauherr zehn Prozent der Bausumme plus fünf Prozent des Gesamtwerklohnes als Sicherheit einbehalten.“