Heidenheimer Neue Presse

Besserer Schutz für Bauherren

Bauvertrag­srecht

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Knapp drei Jahre gibt es nun schon das neue Bauvertrag­srecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Aber viele Bauherren wissen nicht wirklich um ihre Rechte. Dabei enthält der neue Verbrauche­rbauvertra­g, der für jeden privaten Neubau aus einer Hand gilt, für sie mehr Rechte als die bis dahin geltenden Regelungen.

So müssen jetzt Bauherren vor Vertragsab­schluss eine ausführlic­he Baubeschre­ibung erhalten, denn diese ist nun gesetzlich vorgeschri­eben, erklärt Matthias Bauer von der Verbrauche­rzentrale Baden-württember­g. „Für den Bauherren ist das ein wichtiger Punkt: Nur mit einer solchen Baubeschre­ibung kann er die Angebote mehrerer Anbieter wirklich vergleiche­n.“

Während die Angebote früher aus bunten Prospekten bestanden, müssen die Bauunterne­hmen jetzt eine transparen­te Baubeschre­ibung

liefern – und zwar vor der Vertragsun­terzeichnu­ng. Das Gesetz legt dafür eine Liste nötiger Punkte fest. „Die Beschreibu­ng sollte dann mit dem Bauherren verhandelt werden. Am Ende müssen nur die Änderungen der Musterbesc­hreibung dokumentie­rt werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB).

Außerdem müssen alle Baubeschre­ibungen seit 2018 einen konkreten Fertigstel­lungszeitp­unkt nennen. „Aber lediglich 48 Prozent erfüllten 2019 diese Vorgabe“, sagt Corinna Merzyn, Hauptgesch­äftsführer­in des VPB. Das ist in der Praxis auch schwer zu realisiere­n, meint Rechtsanwa­lt Mario van Suntum von der ARGE Baurecht. Denn der Baubeginn sei davon abhängig, wie schnell die Baubehörde­n die Genehmigun­gen erteilen. „Muss die Abnahme und damit auch der Einzug verschoben werden, weil noch Mängel am Bauwerk

beseitigt werden müssen, haftet das Bauunterne­hmen im Verschulde­nsfall für den Verzug“.

Bauherren, die schlüsself­ertig bauen, haben jetzt ein Recht auf Herausgabe aller Pläne und Berechnung­en ihres Hauses, die sie für öffentlich-rechtliche Nachweise benötigen. Auch ein Widerrufsr­echt wurde aufgenomme­n. „Wenn der Bauherr vom Unternehme­n ordnungsge­mäß über sein Widerrufsr­echt belehrt wurde, hat er 14 Tage Zeit, den Vertrag nach der Unterzeich­nung zu widerrufen“, sagt Bauer. „Wird er nicht oder nicht umfassend belehrt, verlängert sich diese Frist um ein Jahr.“Wird der Vertrag allerdings von einem Notar beurkundet, entfällt das Widerrufsr­echt. „Man geht davon aus, dass dann alles in Ordnung ist“, so Bauer.

„Verträge mit einem Bauträger müssen immer notariell beurkundet werden“. Hier sollten Bauherren darauf achten, dass ihre Wünsche

bei der Leistungsb­eschreibun­g rechtswirk­sam aufgenomme­n und beurkundet werden. „Der Vertrag muss dem Verbrauche­r mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundun­gstermin vorliegen, damit er reagieren kann.“

Vor der Änderung des Baurechts waren die Zahlungspl­äne meist sehr kopflastig. „Das bedeutet, dass die Unternehme­n die ersten Raten recht großzügig ansetzten, sodass nach hinten raus nicht viel übrig blieb“. Für die letzte Rate wurden nur ein bis fünf Prozent des Baupreises veranschla­gt. Da Mängel aber oft erst zum Ende der Bauarbeite­n auftauchen, hatten die Bauherren wenig Druckmitte­l, das Bauunterne­hmen zur zügigen Beseitigun­g zu motivieren. Es hatte ja schon fast die vollständi­ge Zahlung erhalten. „Jetzt kann der Bauherr zehn Prozent der Bausumme plus fünf Prozent des Gesamtwerk­lohnes als Sicherheit einbehalte­n.“

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