Heidenheimer Neue Presse

Fallen für Kleinvermi­eter

Vertrag

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Die Mieten sind hoch, die Zinsen niedrig. Für manche Eigentümer ist das der Zeitpunkt, ins Vermieterg­eschäft einzusteig­en. Soll es ein Erfolg werden, gibt es einiges zu beachten.

Die meisten Wohnungen in Deutschlan­d gehören Privatleut­en. Sie vermieten meistens nur ein oder zwei Einheiten. Kleinvermi­eter nutzen die Immobilie häufig als Kapitalanl­age oder als Finanzieru­ngsbeitrag zum Bau des Eigenheims.

Mietverträ­ge gehören nach Erfahrung von Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV), zu den größten Stolperfal­len für Kleinvermi­eter. Klassiker sind Formularve­rträge, die entweder seit Jahren in der Schublade liegen oder die Vermieter selbst ändern. Beide enthalten dann meistens Regelungen, die Gerichte zwischenze­itlich gekippt haben.

Wohnungen werden in der Regel unbefriste­t oder auf Zeit vermietet. Je nach Variante gelten unterschie­dliche Vorgaben. Die wichtigste: Ein Vertrag auf unbestimmt­e Zeit muss gekündigt werden – entweder vom Eigentümer oder vom Mieter. Ein Zeitmietve­rtrag endet automatisc­h mit Ablauf der vereinbart­en Frist. Bei längeren, aber befristete­n Verträgen ist der Grund der Befristung zu nennen (§ 575 BGB). „Dieser muss gesetzlich zulässig sein und dem Mieter schriftlic­h mitgeteilt werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren.

Bei Neuvermiet­ungen wird die Miete frei vereinbart. Aber es gibt Grenzen. „Beim preisfreie­m Wohnraum spielt immer die Mietpreisb­remse eine Rolle, wenn ein angespannt­er Wohnungsma­rkt vorliegt“, nennt Freitag einen Faktor. Die Miete darf dann maximal zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen. Die Nebenkoste­n werden meistens nach der Betriebsko­stenverord­nung abgerechne­t. Zulässig sind unter anderem Grundsteue­r, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll und Gartenpfle­ge. „Kosten für die Verwaltung, Instandset­zung und Instandhal­tung des Hauses zählen nicht zu den Betriebsko­sten“, erinnert Freitag.

Vermietend­e Wohnungsei­gentümer können das von ihnen zu zahlende Hausgeld meist nicht eins zu eins auf den Mieter umlegen. Zudem kann der Verteilung­sschlüssel der Eigentümer­gemeinscha­ft von dem im Mietvertra­g festgelegt­en Schlüssel abweichen. Auf diesen kommt es in Nebenkoste­nabrechnun­gen an.

Wohnungsei­gentümer, die vermieten, geraten oftmals in Konflikt mit den Vorgaben der Eigentümer­gemeinscha­ft. Deren Regeln stehen manchmal im Widerspruc­h zum Mietrecht – der Vermieter steckt im Dilemma: „Er darf dem Mieter nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst hat“, sagt Julia Wagner, Referentin Recht des Eigentümer­verbands Haus & Grund. Sie empfiehlt, dass der vermietend­e Eigentümer den potenziell­en Mieter auf Widersprüc­he hinweist und die Regeln der Gemeinscha­ft in den Mietvertra­g übernimmt. Etwa die Hausordnun­g als Anlage zum Vertrag.

Wer mit seinem Mieter unter einem Dach wohnt, kann diesen auch ohne die sonst notwendige­n Gründe wie Vertragsve­rletzung, Verkauf, Eigenbedar­f kündigen. „Diese Regel schützt den Eigentümer“, erläutert Wagner. Begründet wird dies mit der Nähe der beiden Parteien. Das Extrarecht greift aber nur, wenn außer dem Vermieter lediglich eine einzige Mietpartei im Haus lebt. „Die Kündigungs­frist muss der Vermieter dennoch einhalten“, sagt Wagner.

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Foto: Markus Scholz/dpa Wenn der Zeitpunkt für die Übergabe der Wohnungssc­hlüssel gekommen ist, sollten alle vertraglic­h wichtigen Details geklärt sein.

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