Heidenheimer Neue Presse

Was gilt beim Corona-bonus?

- beantworte­t Leserfrage­n Stefan Rullkötter

zahlen viele Arbeitgebe­r der Belegschaf­t für ihren außergewöh­nlichen Arbeitsein­satz in Pandemieze­iten einen sogenannte­n „Corona-bonus“. Dahinter verbergen sich vom Gesetzgebe­r in diesem Jahr besonders behandelte Sonderzahl­ungen an Arbeitnehm­er, die eine zusätzlich­e Belastung durch die Corona-krise abmildern sollen. Die sind steuer- und sozialvers­icherungsf­rei, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2020 fließen und insgesamt nicht höher als 1500 Euro sind.

Die Auszahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Beträgen als Bar- oder als Sachleistu­ng gewährt werden. „Wichtig ist jedoch, dass die Zahlung noch im Dezember 2020 auf dem Konto des Arbeitnehm­ers eingeht“, erklärt Marc Müller, Vorstand der Steuerbera­tungsgrupp­e ETL. Es ist zwar eine Verlängeru­ng bis zum 31. Januar 2021 im Gespräch, doch ob diese tatsächlic­h kommt, ist noch unklar.

Weitere Voraussetz­ung für die Steuerfrei­heit ist, dass der Corona-bonus zusätzlich zum Arbeitsloh­n gezahlt wird. „Gehaltsumw­andlungen sind ebenso wenig zulässig wie eine Anrechnung auf während der Corona-krise abgeleiste­te Überstunde­n“, erklärt Steuerbera­ter Müller. Hat ein Arbeitnehm­er tariflich oder aus betrieblic­her Gewohnheit einen Rechtsansp­ruch auf Weihnachts­geld, muss es zusätzlich zum Corona-bonus gezahlt werden. „Steuerpfli­chtiges Weihnachts­geld kann nicht einfach gegen eine steuer- und sozialvers­icherungsf­reie Corona-prämie ausgetausc­ht werden“, warnt Müller.

Die Leistungen müssen im Lohnkonto als Corona-beihilfe aufgezeich­net werden – das kann für Prüfungen der Sozialvers­icherungst­räger und Lohnsteuer­außenprüfu­ngen wichtig werden. Auf der Lohnsteuer­bescheinig­ung für 2020 muss der Arbeitgebe­r den Corona-bonus dagegen nicht ausweisen – und die Mitarbeite­r müssen ihn auch nicht in der Steuererkl­ärung angeben.

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Der Finanzexpe­rte

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