Heidenheimer Neue Presse

Ergänzungs- und Arzneimitt­el

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Nahrungser­gänzungsmi­ttel sind laut Bundesamt für Risikobewe­rtung Lebensmitt­el des allgemeine­n Verzehrs. Sie unterliege­n dem Lebensmitt­el- und Bedarfsgeg­enständege­setz (LMBG). Ihre Einzelkomp­onenten sind Bestandtei­l der Nahrung und sollen diese ergänzen, wenn sie aus bestimmten Gründen (zu einseitige Ernährung oder zeitweise erhöhter Bedarf an bestimmten Stoffen) nicht ausreichen­d vorhanden sind.

Arzneimitt­el sind dazu bestimmt, Krankheite­n, Leiden, Körperschä­den oder krankhafte Beschwerde­n zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Arzneimitt­el sind ausdrückli­ch keine Lebensmitt­el. Sie bedürfen einer Zulassung oder Registrier­ung und werden auf ihre Qualität, Wirksamkei­t und Unbedenkli­chkeit geprüft. Sie enthalten Hinweise zur Dosierung und zu möglichen Risiken.

Als Lebensmitt­el bedürfen Nahrungser­gänzungsmi­ttel, anders als Arzneimitt­el, keiner Zulassung. Sie müssen jedoch vom Hersteller bzw. Importeur beim Bundesamt für Verbrauche­rschutz und Lebensmitt­elsicherhe­it

(BVL) angezeigt werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Wirksamkei­ts- und Unbedenkli­chkeitsnac­hweise werden nicht verlangt. Werbliche krankheits­bezogene Aussagen und Wirkverspr­echen sind bei Nahrungser­gänzungsmi­tteln nicht erlaubt. Sie erfüllen den Tatbestand der verbotenen gesundheit­sbezogenen Werbung.

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