Ergänzungs- und Arzneimittel
Nahrungsergänzungsmittel sind laut Bundesamt für Risikobewertung Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Sie unterliegen dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Ihre Einzelkomponenten sind Bestandteil der Nahrung und sollen diese ergänzen, wenn sie aus bestimmten Gründen (zu einseitige Ernährung oder zeitweise erhöhter Bedarf an bestimmten Stoffen) nicht ausreichend vorhanden sind.
Arzneimittel sind dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Arzneimittel sind ausdrücklich keine Lebensmittel. Sie bedürfen einer Zulassung oder Registrierung und werden auf ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Sie enthalten Hinweise zur Dosierung und zu möglichen Risiken.
Als Lebensmittel bedürfen Nahrungsergänzungsmittel, anders als Arzneimittel, keiner Zulassung. Sie müssen jedoch vom Hersteller bzw. Importeur beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) angezeigt werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweise werden nicht verlangt. Werbliche krankheitsbezogene Aussagen und Wirkversprechen sind bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht erlaubt. Sie erfüllen den Tatbestand der verbotenen gesundheitsbezogenen Werbung.