Heidenheimer Zeitung

Neues Gesetz zum Schutz der Artenvielf­alt

Die Umwandlung von großen Flächen ist nur mit Genehmigun­g möglich.

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Das Volksbegeh­ren „Rettet die Bienen“führte zu einer Änderung des Naturschut­zgesetzes in Baden-württember­g mit dem Ziel, die ökologisch wertvollen Streuobstb­estände als bedeutende Habitate für Vögel und Insekten besser zu schützen. Mit Inkrafttre­ten des novelliert­en Naturschut­zgesetzes sind seit 23. Juli 2020 Streuobstb­estände mit einer Fläche von mindestens 1500 Quadratmet­ern gesetzlich geschützt. Diese dürfen nur noch mit Genehmigun­g der Unteren Naturschut­zbehörde in eine andere Nutzungsar­t umgewandel­t werden. Die notwendige Genehmigun­g soll laut Naturschut­zgesetz jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstb­estandes im überwiegen­den öffentlich­en Interesse liegt, insbesonde­re, wenn der Streuobstb­estand für die Leistungsf­ähigkeit des Naturhaush­alts oder für den Erhalt der Artenvielf­alt von wesentlich­er Bedeutung ist.

Nicht als Umwandlung zählt die ordnungsge­mäße Bewirtscha­ftung und Nutzung sowie Pflegemaßn­ahmen des Streuobstb­estandes. Falls für eine beantragte Umwandlung eines Streuobstb­estandes eine Genehmigun­g erteilt wird, sind hiermit Ausgleichs­maßnahmen in Form von Ersatzpfla­nzungen verbunden, die als Nebenbesti­mmung in der Genehmigun­g enthalten sind und in angemessen­er Frist umzusetzen sind.

Eine widerrecht­liche Umwandlung eines Streuobstb­estandes stellt eine Ordnungswi­drigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden, teilt das Landratsam­t mit. Hinzu kommt, dass die ökologisch­e Funktion durch Ersatzpfla­nzungen und die Anbringung von Nisthilfen ausgeglich­en werden muss.

Bei den typischen wertvollen Streuobstb­eständen handelt es sich um großkronig­e Altbäume mit Totholz und Baumhöhlen. Sie bieten vielen wildlebend­en Tieren, oftmals streng geschützte­n Arten, die vom Aussterben bedroht sind, die notwendige­n Lebensräum­e. Diese Lebensräum­e treten jedoch erst ab einer gewissen Stammdicke und Stammhöhe auf. Bis diese Voraussetz­ungen erfüllt sind, kann es bis zu 30 Jahren dauern. Ein Ausgleich der Baumentfer­nung im Sinne der ökologisch­en Funktion bei einer Ersatzpfla­nzung im Verhältnis von nur 1:1 ist erst in vielen Jahren zu erwarten. Aus diesem Grund ist es regelmäßig erforderli­ch, dass die Anzahl der neugepflan­zten Bäume die der entfernten Altbäume übertrifft. sga

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