Neues Gesetz zum Schutz der Artenvielfalt
Die Umwandlung von großen Flächen ist nur mit Genehmigung möglich.
Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“führte zu einer Änderung des Naturschutzgesetzes in Baden-württemberg mit dem Ziel, die ökologisch wertvollen Streuobstbestände als bedeutende Habitate für Vögel und Insekten besser zu schützen. Mit Inkrafttreten des novellierten Naturschutzgesetzes sind seit 23. Juli 2020 Streuobstbestände mit einer Fläche von mindestens 1500 Quadratmetern gesetzlich geschützt. Diese dürfen nur noch mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die notwendige Genehmigung soll laut Naturschutzgesetz jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist.
Nicht als Umwandlung zählt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen des Streuobstbestandes. Falls für eine beantragte Umwandlung eines Streuobstbestandes eine Genehmigung erteilt wird, sind hiermit Ausgleichsmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen verbunden, die als Nebenbestimmung in der Genehmigung enthalten sind und in angemessener Frist umzusetzen sind.
Eine widerrechtliche Umwandlung eines Streuobstbestandes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden, teilt das Landratsamt mit. Hinzu kommt, dass die ökologische Funktion durch Ersatzpflanzungen und die Anbringung von Nisthilfen ausgeglichen werden muss.
Bei den typischen wertvollen Streuobstbeständen handelt es sich um großkronige Altbäume mit Totholz und Baumhöhlen. Sie bieten vielen wildlebenden Tieren, oftmals streng geschützten Arten, die vom Aussterben bedroht sind, die notwendigen Lebensräume. Diese Lebensräume treten jedoch erst ab einer gewissen Stammdicke und Stammhöhe auf. Bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann es bis zu 30 Jahren dauern. Ein Ausgleich der Baumentfernung im Sinne der ökologischen Funktion bei einer Ersatzpflanzung im Verhältnis von nur 1:1 ist erst in vielen Jahren zu erwarten. Aus diesem Grund ist es regelmäßig erforderlich, dass die Anzahl der neugepflanzten Bäume die der entfernten Altbäume übertrifft. sga