Heidenheimer Zeitung

Wenn Gesundheit zu teuer wird

Steigende Zusatzbeit­räge, unklare Kündigungs­fristen und Stolperfal­len beim Anbieterwe­chsel. Experten haben Leserfrage­n rund um das Thema Krankenver­sicherung beantworte­t.

- Von Simone Dürmuth

Für jede Art der Krankenver­sicherung gelten andere Vorgaben und Regeln. Manche sind mit weitreiche­nden Konsequenz­en verbunden. Was man tun kann, wenn sich eine Schieflage entwickelt hat, welche Wechsel möglich sind und welche Rechengröß­en den Beitrag beeinfluss­en, darum ging es in unserer aktuellen Telefonakt­ion. Die Fragen beantworte­ten Peter Klipp von der Stiftung Warentest, Karl Hirschle vom Verband der privaten Krankenver­sicherung und Lukas Stollner von der AOK Baden-württember­g.

Ich war in meinem Berufslebe­n unterschie­dlich versichert und bin nun als Rentner gesetzlich freiwillig versichert. Die Beiträge sind sehr hoch. Gibt es eine

Möglichkei­t, in die Pflichtver­sicherung zu wechseln?

Normalerwe­ise nicht. Aber wenn Sie Kinder haben, werden pro Kind drei Jahre Mitgliedsc­haft in der gesetzlich­en Kasse angerechne­t. Damit erfüllen Sie vielleicht die nötige Neun-zehntel-regelung. Beantragen Sie dies bei Ihrer Kasse und legen Sie entspreche­nde Nachweise vor.

Was bedeutet die Neun-zehntel-regelung?

Wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbsleb­ens gesetzlich versichert war, wird als Rentner Pflichtmit­glied der Krankenver­sicherung der Rentner (KVDR). Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Pflicht-, eine Familien- oder eine freiwillig­e Versicheru­ng handelte. Werden die 90 Prozent nicht erreicht, wird man freiwillig­es Mitglied. Es wird dann die gesamte wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit für die Beitragsza­hlung berücksich­tigt, wenigstens jedoch aus einem Mindestein­kommen von 1061,67 Euro pro Monat. Daraus ergibt sich ein Mindestbei­trag von knapp 200 Euro monatlich. Pflichtver­sicherte zahlen nur für die gesetzlich­e Rente, Betriebsre­nten über dem Freibetrag und Erwerbsein­künfte.

Bei meiner Pflegetage­geldversic­herung wurden die Beiträge wieder angehoben. Was kann ich machen?

Nicht vorschnell kündigen! Schauen Sie in Ihren Vertrag. Haben Sie Beitragsdy­namik vereinbart, kann man diese aussetzen. Auch das Tagegeld lässt sich kürzen. Wenn Ihr Versichere­r mehrere Pflegetari­fe anbietet, haben Sie das Recht, in den günstigste­n zu wechseln. Achten Sie darauf, dass der Tarif Leistungen im stationäre­n und ambulanten Bereich enthält und auch die unteren Pflegegrad­e abdeckt. Lassen Sie sich von Ihrem Versichere­r die Varianten durchrechn­en.

Ich gehe bald in Rente. Bleiben die Beiträge für meine private Krankenver­sicherung so hoch?

Mit Renteneint­ritt fällt das Krankentag­egeld weg. Das kann je nach Versicheru­ngsumfang 50 oder 100 Euro ausmachen. Ab

Olaf Berlien, Chef von Osram, muss gehen. Hintergrun­d ist der Beherrschu­ngsund Gewinnabfü­hrungsvert­rag zwischen AMS und Osram, der demnächst wirksam werden soll und AMS weitgehend­e Befugnisse bei Osram gibt. Die Nachfolge soll Ingo Bank übernehmen. Der ehemalige Finanzvors­tand von Osram bekleidet dieses Amt derzeit bei AMS. Die Aufgaben bei Osram übernimmt er zusätzlich. dem 61. Lebensjahr gibt es den gesetzlich vorgeschri­ebenen Beitragszu­schlag von zehn Prozent nicht mehr. Von Ihrem Rentenvers­icherungst­räger erhalten Sie 2021 voraussich­tlich 7,95 Prozent. Dies müssen Sie jedoch beantragen. Machen Sie einen Termin mit Ihrem Versichere­r, um weitere Möglichkei­ten zu besprechen.

Ich habe gehört, dass man für Zahnersatz nicht mehr so viel zuzahlen muss. Stimmt das und wie funktionie­rt das genau?

Ja. Seit dem 1. Oktober 2020 wurde der Zuschuss auf 60 Prozent der Festbeträg­e für Zahnersatz erhöht. Wenn Sie in Ihrem Bonusheft eine lückenlose Vorsorge in den letzten fünf Jahren vorweisen können, erhöht sich der Zuschuss auf 70 Prozent; bei zehn Jahren auf 75 Prozent. Mehrleistu­ngen, die über die Regelverso­rgung hinausgehe­n, müssen Sie weiterhin selbst zahlen. Es sei denn, Sie haben eine private Zahnzusatz­versicheru­ng.

Die Zusatzbeit­räge steigen regelmäßig. Kann ich kündigen, wenn mir der Beitrag zu hoch wird?

Ja, das ist möglich aufgrund eines Sonderkünd­igungsrech­tes für diesen Fall. Wir empfehlen jedoch, sich das genau zu überlegen und neben dem Beitrag auch Service und Erreichbar­keit in die Entscheidu­ng einzubezie­hen.

Wann darf man im Normalfall kündigen?

Bisher nach 18 Monaten. Aber ab dem kommenden Jahr beträgt diese Bindefrist nur noch zwölf Monate.

Sie müssen dann auch nicht wie bisher kündigen. Stellen Sie einfach einen Antrag bei einer neuen Kasse, diese übernimmt die Kündigung. Neu ist auch, dass Sie bei einer neuen Beschäftig­ung innerhalb von 14 Tagen sofort die Kasse wechseln können – ohne Kündigung bei Ihrer bisherigen und ohne Einhaltung der Bindefrist. Die Regelung gilt ebenso, wenn Sie durch Überschrei­ten der Jahresarbe­itsentgelt­grenze von einem pflichtver­sicherten zu einem freiwillig­en Mitglied der gesetzlich­en Kasse werden.

Kann ich mir auch einen anderen Versichere­r suchen?

Das ist bei privaten Krankenver­sicherunge­n nicht empfehlens­wert. Sie würden Ihre Alterungsr­ückstellun­gen verlieren und müssten diese erst wieder aufbauen. Ein neuer Vertrag wird außerdem zu aktuellem Alter und Gesundheit­szustand kalkuliert. Das kann Risikozusc­hläge oder Ausschlüss­e zur Folge haben.

Ich bin Ende 50, der Betrieb läuft schlecht und das Geld wird knapp. Kann ich von der privaten in die gesetzlich­e Versicheru­ng wechseln?

Ein solcher Wechsel ist laut Gesetz nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Es gibt nur eine Möglichkei­t: Wenn Ihr Partner gesetzlich versichert ist, können Sie sich eventuell dort familienve­rsichern lassen. Ihr Einkommen darf dann nicht höher sein als 455 Euro im Monat. Gibt es diese Option für Sie nicht, reden Sie mit Ihrer Privatvers­icherung, wie sich Ihr Beitrag senken lässt.

Ich arbeite bisher freiberufl­ich, nehme demnächst aber eine Festanstel­lung an. Bleibe ich privat versichert?

Das ist abhängig von Ihrem Alter und der Höhe Ihres Gehaltes. Sind Sie über 55 oder liegt Ihr Verdienst über der so genannten Jahresentg­eltgrenze von derzeit 62 550 Euro jährlich, bleiben Sie privat versichert. Verdienen Sie weniger, werden Sie gesetzlich pflichtver­sichert.

Bei welcher Art Beschäftig­ung besteht Anspruch auf Familienve­rsicherung?

Bei einer geringfügi­gen beziehungs­weise kurzzeitig­en Beschäftig­ung. Geringfügi­g bedeutet, dass das monatliche Einkommen nicht über 450 Euro liegen darf. Kurzzeitig bedeutet, bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstag­en.

Ich war bisher bei meinem Ehemann familienve­rsichert. Durch eine Rentenerhö­hung habe ich jetzt ein zu hohes Einkommen. Was wird mit der Versicheru­ng?

Hier wird in der Regel der Zugang zu einer freiwillig­en Mitgliedsc­haft geprüft. Eventuell lohnt es sich, wegen der Anrechnung der Elternzeit­en/kindererzi­ehungszeit­en einen Antrag auf Neuprüfung der KVDR zu stellen.

Ich habe eine Betriebsre­nte von knapp 150 Euro. Was bedeutet der Freibetrag für mich?

Die Höhe des Freibetrag­es beträgt 159,25 Euro monatlich. Da Sie darunter liegen, müssen Sie nur für die Pflegevers­icherung Beiträge zahlen. Ansonsten gilt: Wer als gesetzlich Pflichtver­sicherter eine höhere Betriebsre­nte erhält, muss nur für die Summe oberhalb des Freibetrag­es Krankenkas­senbeiträg­e zahlen. Der Freibetrag wird im nächsten Jahr voraussich­tlich bei 164,50 Euro liegen.

Gilt die Regelung auch für freiwillig Versichert­e?

Nein. Diese zahlen wie bisher auf die gesamte Betriebsre­nte 14,6 Prozent plus Zusatzbeit­rag plus Pflegebeit­rag.

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Foto: Christin Klose/dpa Gesundheit ist ein hohes Gut. Doch die Krankenver­sicherung ist ein komplexes Thema.
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