Strenge Regeln für Hotspots
Regierung erlässt neue Vorgaben für Gebiete mit einer extremen Infektionslage. Dazu zählen unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen.
Die ersten Hotspot-regeln sind fix: Nach einem Grundsatzbeschluss der Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat Baden-württembergs Sozialminister Manfred Lucha (Grüne) am Freitag Vorgaben für Gebiete mit extremen Corona-infektionslagen erlassen. Eine längerfristige Strategie der Regierung fehlt noch – eine Task Force arbeitet dazu an einer neuen Version der allgemeinen Corona-verordnung.
Fürs Erste müssen die Gesundheitsämter die Beschränkungen verschärfen, wenn drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind. Dazu gehört erstens eine Sieben-tage-inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern, die zweitens an mindestens drei Tagen in Folge vorliegt. Drittens muss eine „diffuse Infektionslage“erfüllt sein. Die Regeln gelten zusätzlich zu denjenigen, die die allgemeine Corona-verordnung vorschreibt. Sobald fünf Tage in Folge die 200er-marke unterschritten wurde, sind die Hotspot-beschränkungen wieder aufzuheben.
Für die Bewohner der betroffenen Hotspot-gebiete gelten folgende Einschränkungen:
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist in Hotspot-gebieten nur noch „aus triftigen Gründen“erlaubt. Das Verbot zielt auf einen Bereich, der oft als eigentlicher Treiber des Infektionsgeschehens verdächtigt wird: private Treffen in privaten Räumen. Wenn An- und Abreise untersagt sind, können sie nicht mehr stattfinden. Zu den triftigen Gründen, die von der Beschränkung befreien, können berufliche Tätigkeiten gehören, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Der Erlass nennt außerdem die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgung, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Ansammlungen und Veranstaltungen: Im öffentlichen und im privaten Raum dürfen sich jetzt schon landesweit nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Menschen. Kinder aus diesen Haushalten bleiben bis 14 Jahre ausgenommen. Anders als in der allgemeinen Corona-verordnung dürfen jedoch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, an solchen Ansammlungen nicht mehr teilnehmen. Die Ausnahme über die Weihnachtsfeiertage wird im Erlass nicht erwähnt: Theoretisch bleibt es Krisen-gebieten also überlassen, ob sie vom 23. bis 27. Dezember bis zu zehn Personen zulassen. Vor dem Fest wird allerdings die allgemeine Corona-verordnung überarbeitet werden, die gegebenenfalls dann auch diesen Aspekt regelt.
Schule: Dieser Bereich wird vom Kultusministerium in der Corona-verordnung Schule geregelt. Die neue Fassung lag am Freitagabend
bis Redaktionsschluss nicht vor; im Ressort von Susanne Eisenmann (CDU) war telefonisch niemand mehr erreichbar.
Maskenpflicht: Eine so genannte Alltagsmaske muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
Geschäfte: Auch Friseurbetriebe, Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen. Dem Einzelhandel sind Verkaufsaktionen, die einen größeren Kundenanstrom erwarten lassen, untersagt. Märkte dürfen nur noch stattfinden, wenn sie der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen.
Sport: Öffentliche und private Sportstätten sowie sämtliche Bäder werden für den Schul-, Freizeitund Individualsport ebenso geschlossen wie für den Studienbetrieb.
Behandlungen, Krankenhäuser, Heime: Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben möglich, das gilt auch für therapeutische Maßnahmen. Arztbesuche bleiben generell erlaubt. Besuche in Kliniken und Pflegeeinrichtungen sind nur nach einem negativem Antigentest zulässig oder mit einer Maske, die den Ffp2-standard erfüllt.