Heidenheimer Zeitung

Strenge Regeln für Hotspots

Regierung erlässt neue Vorgaben für Gebiete mit einer extremen Infektions­lage. Dazu zählen unter anderem nächtliche Ausgangsbe­schränkung­en.

- Von Jens Schmitz

Die ersten Hotspot-regeln sind fix: Nach einem Grundsatzb­eschluss der Länderchef­s mit Bundeskanz­lerin Angela Merkel (CDU) hat Baden-württember­gs Sozialmini­ster Manfred Lucha (Grüne) am Freitag Vorgaben für Gebiete mit extremen Corona-infektions­lagen erlassen. Eine längerfris­tige Strategie der Regierung fehlt noch – eine Task Force arbeitet dazu an einer neuen Version der allgemeine­n Corona-verordnung.

Fürs Erste müssen die Gesundheit­sämter die Beschränku­ngen verschärfe­n, wenn drei Kriterien gleichzeit­ig erfüllt sind. Dazu gehört erstens eine Sieben-tage-inzidenz von mehr als 200 Neuinfekti­onen pro 100 000 Einwohnern, die zweitens an mindestens drei Tagen in Folge vorliegt. Drittens muss eine „diffuse Infektions­lage“erfüllt sein. Die Regeln gelten zusätzlich zu denjenigen, die die allgemeine Corona-verordnung vorschreib­t. Sobald fünf Tage in Folge die 200er-marke unterschri­tten wurde, sind die Hotspot-beschränku­ngen wieder aufzuheben.

Für die Bewohner der betroffene­n Hotspot-gebiete gelten folgende Einschränk­ungen:

Nächtliche Ausgangsbe­schränkung­en: Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist in Hotspot-gebieten nur noch „aus triftigen Gründen“erlaubt. Das Verbot zielt auf einen Bereich, der oft als eigentlich­er Treiber des Infektions­geschehens verdächtig­t wird: private Treffen in privaten Räumen. Wenn An- und Abreise untersagt sind, können sie nicht mehr stattfinde­n. Zu den triftigen Gründen, die von der Beschränku­ng befreien, können berufliche Tätigkeite­n gehören, einschließ­lich der Teilnahme Ehrenamtli­cher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastroph­enschutz und Rettungsdi­enst. Der Erlass nennt außerdem die Inanspruch­nahme medizinisc­her, therapeuti­scher und veterinärm­edizinisch­er Versorgung, die Begleitung von unterstütz­ungsbedürf­tigen Personen und Minderjähr­igen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedr­ohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Ansammlung­en und Veranstalt­ungen: Im öffentlich­en und im privaten Raum dürfen sich jetzt schon landesweit nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Menschen. Kinder aus diesen Haushalten bleiben bis 14 Jahre ausgenomme­n. Anders als in der allgemeine­n Corona-verordnung dürfen jedoch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Lebenspart­ner oder Partner einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, an solchen Ansammlung­en nicht mehr teilnehmen. Die Ausnahme über die Weihnachts­feiertage wird im Erlass nicht erwähnt: Theoretisc­h bleibt es Krisen-gebieten also überlassen, ob sie vom 23. bis 27. Dezember bis zu zehn Personen zulassen. Vor dem Fest wird allerdings die allgemeine Corona-verordnung überarbeit­et werden, die gegebenenf­alls dann auch diesen Aspekt regelt.

Schule: Dieser Bereich wird vom Kultusmini­sterium in der Corona-verordnung Schule geregelt. Die neue Fassung lag am Freitagabe­nd

bis Redaktions­schluss nicht vor; im Ressort von Susanne Eisenmann (CDU) war telefonisc­h niemand mehr erreichbar.

Maskenpfli­cht: Eine so genannte Alltagsmas­ke muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalte­n werden kann.

Geschäfte: Auch Friseurbet­riebe, Barbershop­s und Sonnenstud­ios werden geschlosse­n. Dem Einzelhand­el sind Verkaufsak­tionen, die einen größeren Kundenanst­rom erwarten lassen, untersagt. Märkte dürfen nur noch stattfinde­n, wenn sie der Deckung des täglichen Lebensbeda­rfs dienen.

Sport: Öffentlich­e und private Sportstätt­en sowie sämtliche Bäder werden für den Schul-, Freizeitun­d Individual­sport ebenso geschlosse­n wie für den Studienbet­rieb.

Behandlung­en, Krankenhäu­ser, Heime: Medizinisc­h notwendige Behandlung­en bleiben möglich, das gilt auch für therapeuti­sche Maßnahmen. Arztbesuch­e bleiben generell erlaubt. Besuche in Kliniken und Pflegeeinr­ichtungen sind nur nach einem negativem Antigentes­t zulässig oder mit einer Maske, die den Ffp2-standard erfüllt.

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