Heidenheimer Zeitung

Die Trennung einkalkuli­eren

Für Paare ohne Trauschein empfiehlt es sich, mit Hilfe von Anwalt und Notar einen Partnersch­aftsvertra­g aufzusetze­n und beglaubige­n zu lassen, damit es im Falle einer Trennung keinen Streit gibt.

- Monika Hillemache­r

Ob mit oder ohne Trauschein – die Anschaffun­g einer Immobilie ist für Paare eine finanziell­e Herausford­erung. Im Vorfeld wollen zahlreiche Fragen beantworte­t sein. Die wichtigste ist die der Finanzieru­ng.

Ist die Finanzieru­ng geklärt, führt das zu der Frage, was mit Kredit und Immobilie im Fall einer Trennung passiert. Thomas Mai von der Verbrauche­rzentrale Bremen rät: „Durchspiel­en, was passieren kann und vertraglic­h festhalten, was gewünscht ist, damit es später keinen Streit gibt.“Schon beim Darlehensv­ertrag ist es sinnvoll, die Eventualit­ät Trennung zu berücksich­tigen.

Den Vertrag schließen auch Paare ohne Trauschein in der Regel gemeinsam ab. So haften beide für die Rückzahlun­g. Sollte das Darlehen wegen partnersch­aftlicher Differenze­n

Auch wenn es alles andere als romantisch ist: Beim Immobilien­kauf sollten Unverheira­tete auch daran denken, dass die Beziehung eines Tages zu Ende sein könnte.

nicht mehr bedient werden, droht die Zwangsvers­teigerung. Um das zu vermeiden, wird mit der Bank vorab vertraglic­h ein Tilgungswe­chsel vereinbart. „Im Ernstfall lässt sich so die Tilgung

und damit die monatliche Rate reduzieren“, sagt Rainer Wilke von der Baufinanzi­erungsplat­tform Dr. Klein. Eine vorzeitige Kündigung des Kredits kostet meistens Vorfälligk­eitsentsch­ädigung. Anders

als Tod und Arbeitslos­igkeit gehöre Trennung nicht zu den Härtefälle­n, in denen Geldinstit­ute freiwillig darauf verzichten.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten unverheira­tete Paare einen Partnersch­aftsvertra­g schließen. Sie regeln darin vorbeugend, wie sie mit der Finanzieru­ng umgehen, damit diese einen Bruch der Beziehung übersteht. Eine gütliche Vorab-regelung kann zum Beispiel den gemeinsame­n Verkauf des Hauses vorsehen, um mit dem Erlös das Darlehen abzulösen. Denkbar wäre auch, dass ein Partner gegen Zahlung einer Nutzungsen­tschädigun­g wohnen bleibt. Das hat Vorteile für beide: Der eine behält das Dach über dem Kopf, der andere die Immobilie. Paare können sich auch darauf einigen, dass ein Partner den anderen auskehrt. Die Konditione­n für sämtliche Optionen

werden im Partnersch­aftsvertra­g festgezurr­t.

In dem Schriftstü­ck kann zudem der Eigenkapit­alanteil festgehalt­en werden. Das spielt unter anderem eine Rolle, wenn jemand statt Geld Muskelhypo­thek ins Hausprojek­t einbrachte. Die Eigenleist­ungen sollten sorgfältig dokumentie­rt sein. Das setzt voraus, die Liste hin und wieder zu aktualisie­ren. Verbrauche­rberater Mai rät außerdem, den Partnersch­aftsvertra­g mit Hilfe von Anwalt und Notar aufzusetze­n und zu beglaubige­n. Die Kosten richten sich nach dem Preis der Immobilie.

An den Besitzverh­ältnissen ändert eine Trennung nichts. Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. Meist stehen Paare – verheirate­t oder unverheira­tet – jeweils zur Hälfte im Grundbuch und zwar unabhängig davon, wer wie viel in die Finanzieru­ng gesteckt hat.

Mit dem Eintrag sichern die Partner ihre Ansprüche an der Immobilie ab. Darauf kommt es bei der Frage an, was nach der Trennung mit dem Haus passiert. Ohne Grundbuche­intrag hat ein Partner darauf meistens nur Einfluss, wenn andere Regelungen bestehen.

Anstatt des Partnersch­aftsvertra­gs kann auch gemeinsam eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GBR). gegründet werden. Deren Gesellscha­fter werden namentlich ins Grundbuch eingetrage­n. Bei einer Trennung wird das aus der Immobilie bestehende Gbr-vermögen verkauft. Der Erlös wird entspreche­nd den Gesellscha­fteranteil­en der Partner ausbezahlt. Diese individuel­l gestaltbar­en Quoten sind im Gesellscha­ftervertra­g festgehalt­en, den das Paar zur Gründung der GBR schließt.

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Foto: Christin Klose/dpa

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