Längere Frist für Baukindergeld
Corona bringt vieles durcheinander. Zum Glück werden hier und da Fristen verlängert, sodass einem durch die Verschiebung nicht auch noch eingeplantes Fördergeld durch die Lappen geht. Ein verbraucherfreundliches Beispiel ist das sogenannte Baukindergeld.
Seit 18. September 2018 können Familien, die zum ersten Mal bauen oder eine Wohnimmobilie kaufen, ein solches Baukindergeld beantragen. Die staatliche Leistung fließt, wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt und das zu versteuernde Haushaltseinkommen pro Jahr nicht mehr als 75 000 Euro – zuzüglich 15 000 Euro pro Sprössling – beträgt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt es pro Kind 12 000 Euro, ausgezahlt in zehn Jahresraten zu jeweils 1200 Euro. Ursprünglich vorgesehen war, dass Baukindergeldanträge nur bewilligt werden, wenn der Kaufvertrag für die Immobilie bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen ist.
Die Bundesregierung hat die Frist für die Beantragung der Baukindergeldförderung nun um drei Monate verlängert. Dazu wird das bisher ungenutzte Baukindergeld-fördervolumen von derzeit rund 4,4 Milliarden Euro einfach auf den Bundeshaushalt 2021 übertragen.
Mit dieser Maßnahme soll den corona-bedingten Verzögerungen Rechnung getragen werden: Viele potenzielle Antragsteller können ihre Kaufverträge für Bestandsobjekte nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende unterzeichnen oder Baugenehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 erhalten.
Damit das Baukindergeld wie geplant bewilligt werden kann, müssen förderungsfähige Familien den notariellen Kaufvertrag für eine Wohnimmobilie somit spätestens am 31. März 2021 unterzeichnet haben. Zu beachten ist aber: Der Antrag auf Baukindergeld muss unverändert bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt werden.