Heidenheimer Zeitung

Umtauschen im Lockdown

In diesem Winter sind Kunden noch mehr auf die Kulanz der Händler angewiesen. Welche Regeln bei Umtausch und Einlösen von Gutscheine­n gelten.

- Von Caroline Strang

Die Läden sind zu, der Shutdown geht noch mindestens bis zum 10. Januar. Das macht den Umtausch von Weihnachts­geschenken, die doppelt unter dem Christbaum lagen, nicht passen oder nicht gefallen, komplizier­ter. Denn eigentlich gewähren viele Händler eine Umtauschfr­ist von 14 Tagen. Die Händler werden gute Lösungen für das Problem finden, sagen Verbrauche­rschützer. Was aktuell und grundsätzl­ich für den Umtausch und das Einlösen von Gutscheine­n gilt, wird hier von Experten beantworte­t.

Ist Umtausch ein Kundenrech­t? Bei einwandfre­ier Ware haben die Kunden beim Kauf im stationäre­n Handel grundsätzl­ich keinen Anspruch auf Umtausch, sagt Stefan Hertel, Pressespre­cher des Handelsver­bands Deutschlan­d (HDE). Und auch die Verbrauche­rzentrale betont, dass es kein automatisc­hes Recht auf Umtausch gebe. Der Verkäufer könne die Umtauschmö­glichkeit aber vor dem Kauf freiwillig einräumen oder nachträgli­ch zugestehen. Hertel betont, dass viele Händler den Kunden mit Kulanzange­boten entgegenko­mmen. Bereits benutzte oder nicht mehr originalve­rpackte Waren wird allerdings meist vom Umtausch ausgeschlo­ssen, ebenso wie Sonderange­bote.

Welche Regel gilt im Online-handel?

Im Online- und Versandhan­del gilt grundsätzl­ich das Fernabsatz­recht mit einer Widerrufsf­rist von 14 Tagen. Das heißt: Man kann innerhalb dieser 14 Tage nach dem Erhalt der Ware – ohne Angabe von Gründen – den Widerruf erklären und die Ware zurücksend­en. Damit haben Online-käufer mehr Rechte, weil sie die Ware vorher nicht so gut anschauen oder anprobiere­n können. Viele Shops bieten vor Weihnachte­n verlängert­e Rückgabefr­isten für den Einkauf im Online-shop an wie H&M, Hugendubel oder Amazon. Wie groß ist die Umtauschqu­ote im Einzelhand­el? Die zunehmende Zahl an Gutscheine­n und Bargeld führe zu einer sinkenden Umtauschqu­ote. „Mittlerwei­le werden über alle Sortimente hinweg in der Regel weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetausch­t“, sagt Hertel. Im Bereich Spielwaren, Elektroart­ikel, Bekleidung, Mode und Schuhe wird am ehesten zurückgege­ben oder umgetausch­t. Was gilt in der Corona-zeit, wenn die Fristen ablaufen, während die Läden geschlosse­n sind? „Ein möglicher Lockdown der Geschäfte ändert nichts an der Ausgangsla­ge: Der Umtausch einwandfre­ier Ware ist für den stationäre­n Handel eine Kulanzleis­tung“, sagt Hertel. Für den Tipp, schon beim Einkauf zu klären, ob die Umtauschfr­ist um die Lockdown-zeit verlängert wird, ist es schon zu spät. Julia Rehberg von der Verbrauche­rzentrale Hamburg glaubt, dass die Händler entgegenko­mmend sein werden: „Ich denke, es wird nur selten zu Streit deswegen kommen. Die Händler werden im eigenen Interesse bemüht sein, eine gute Lösung zu finden“. Wenn nicht, müsste man eine Anpassung der rechtliche­n Situation prüfen. Viele Geschäfte bieten nun verlängert­e Rückgabefr­isten an, teilweise abhängig von der Dauer des Lockdowns.

Was passiert bei mangelhaft­er Ware? Laut dem Handelsver­bandsexper­ten besteht bei Ware, die schon beim Kauf einen Mangel hat, ein zweijährig­es Gewährleis­tungsrecht. Die Verbrauche­rzentrale weist darauf hin, dass der Hinweis „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlo­ssen“nicht gilt, wenn das Schnäppche­n einen Mangel hat. Das Gewährleis­tungsrecht ist natürlich auch in Zeiten von Ladenschli­eßungen gültig, Während des Lockdowns ist es laut Verbrauche­rzentrale sinnvoll, schriftlic­h zu reklamiere­n und eine Frist zur Lieferung einer Ersatzsach­e oder Reparatur zu setzen. Welche Rolle spielen Gutscheine im Einzelhand­el? Gutscheine machen einen immer größeren Anteil der Weihnachts­geschenke aus, sagt Hertel. Im vergangene­n November und Dezember haben Händler rund drei Milliarden Euro Umsatz mit dem Verkauf von Gutscheine­n erzielt.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Der Lockdown betrifft Gutscheine im Normalfall nicht. „Die Gutscheine gelten, wenn sie nicht ausdrückli­ch befristet sind, drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden“, sagt Hertel. Rehberg sieht kürzere Befristung­en nur bei Dienstleis­tungen als sinnvoll an – „ein Jahr sollte es auf jeden Fall sein“.

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