Heidenheimer Zeitung

Fallen bei geerbten Aktien

- Der Finanzexpe­rte Stefan Rullkötter beantworte­t Leserfrage­n

Zum Jahresende häufen sich die Fragen zu speziellen Steuerfrag­estellunge­n. Eine, die in den vergangene­n Monaten in einem traurigen Zusammenha­ng häufiger herangetra­gen wurde, soll im Folgenden erläutert werden: „Von meinem verstorben­en Vater habe ich ein Aktiendepo­t geerbt. Wie werden die zu versteuern­den Gewinne oder verrechenb­are Verluste ermittelt, wenn ich die in mein Depot übertragen­en Papiere zu einem späteren Zeitpunkt verkaufe?“

Zunächst muss man wissen, dass Erben sogenannte „Gesamtrech­tsnachfolg­er“des verstorben­en Depotinhab­ers sind. Insoweit erben sie auch die ursprüngli­chen Einstandsk­urse. Ein Beispiel: Der Verstorben­e hat Aktie A im Oktober 2017 für 100 Euro gekauft, der Erbe hat sie im Oktober 2020 für 150 Euro verkauft. In diesem Fall müsste die Depotbank auf 50 Euro Kursgewinn Abgeltungs­teuer zuzüglich Solidaritä­tszuschlag und gegebenenf­alls Kirchenste­uer (zusammen maximal 27,99 Prozent) an das Finanzamt abführen.

Sind ins Aktiendepo­t vom Erblasser auch Titel übertragen worden, die er vor Einführung der Abgeltungs­teuer 2009 gekauft und seitdem ununterbro­chen gehalten hatte, können die Erben die aufgelaufe­nen Kursgewinn­e bei Verkauf gänzlich steuerfrei realisiere­n.

Umgekehrt können Erben realisiert­e Verluste aus geerbten Aktien, die vor 2009 gekauft worden sind, nicht geltend machen. Die dafür maßgeblich­e Einjahresf­rist (zwischen Erwerb und Veräußerun­g) war spätestens Ende 2009 abgelaufen.

Eine Besonderhe­it gilt für noch offene Verlustvor­träge aus Aktiengesc­häften, die der Erblasser nicht mehr verrechnen konnte: Der Bundesfina­nzhof kippte vor fünf Jahren seine bis dahin geltende Rechtsprec­hung und entschied, dass Erben diese Miesen ab 2015 nicht mehr steuermind­ernd verrechnen dürfen (Az. GRS 2/04). Sie sind also unwiederbr­inglich verloren.

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